BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 46/07 vom 8. Dezember 2008 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247247 17, Abs. 1, 18 Abs. 1 Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination kommt gem344337 247 18 Abs. 1 HGB neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseig-nung - und damit zugleich Namensfunktion (247 17 Abs. 1 HGB) im Gesch344ftsverkehr - f374r die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesell-schaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann. Hierf374r reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit (hier: "HM & A" bei einer GmbH & Co. KG) aus. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZB 46/07 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden die Beschl374s-se der 3. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Essen vom 18. Januar 2007 und des Amtsgerichts Essen vom 15. No-vember 2006 aufgehoben. Das Amtsgericht Essen - Registergericht - wird angewiesen, auf dem Registerblatt HRA 8 die angemeldete ge344nderte Firma "HM & A GmbH & Co. KG" der Gesellschaft im Wege der 304nde-rungseintragung unter einer neuen laufenden Nummer einzutra-gen und zugleich die bisherige Eintragung der fr374heren Firma "Harpener M & A GmbH & Co. KG" durch R366tung oder auf andere eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich zu machen. Gr374nde: I. Die betroffene Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Betroffene) war urspr374nglich unter der Firma "Harpener M & A GmbH & Co. KG" im Handelsre-gister des Amtsgerichts D. eingetragen. Nachdem ihre Kommanditantei-le ebenso wie die Gesch344ftsanteile ihrer Komplement344rin, der fr374her als "Har-pener M & A Verwaltungs GmbH" firmierenden Beteiligten zu 1, im Rahmen eines Abspaltungs- und 334bernahmevertrages an die Beteiligte zu 2 374bergegan-gen waren, wurde eine Sitzverlegung der Betroffenen nach E. , eine 304nde- 1 - 3 - rung ihrer Firma in "HM & A GmbH & Co. KG" sowie eine Erh366hung der Kom-manditeinlage beschlossen und zur Eintragung im Handelsregister angemeldet. Die Beteiligte zu 1 ist nach einer gleichzeitig erfolgten Sitzverlegung bereits un-ter ebenfalls ge344nderter Firma als "HM & A Verwaltungs GmbH" im Handelsre-gister des Amtsgerichts E. eingetragen. Demgegen374ber hat das Amtsge-richt bei der Betroffenen die Anmeldung "hinsichtlich der Firmen344nderung" mit der Begr374ndung zur374ckgewiesen, eine reine Buchstabenfolge ohne Sinn sei nicht als Firma eintragungsf344hig; es hat die Betroffene daher nur unter ihrer bisherigen Firma - bei gleichzeitiger Ber374cksichtigung der angemeldeten weite-ren 304nderungen - im Handelsregister eingetragen. Das Landgericht hat die Be-schwerde der Beteiligten gegen die Ablehnung der Firmen344nderung mit gleich lautender Begr374ndung zur374ckgewiesen. Der dagegen von den Beteiligten ein-gelegten weiteren Beschwerde m366chte das Oberlandesgericht, das die ange-meldete Firma mit der Buchstabenkombination "HM & A" f374r eintragungsf344hig h344lt, stattgeben, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des Oberlandes-gerichts Celle vom 6. Juli 2006 (DB 2006, 1950) gehindert. Es hat sie daher gem344337 247 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Vorlagevoraussetzungen sind gem344337 247 28 Abs. 2 FGG gegeben. Das Oberlandesgericht Celle hat in dem angef374hrten Beschluss die Ansicht ver-treten, dass der Firma einer Gesellschaft bei nicht aussprechbaren Buchsta-benkombinationen (dort: "AKDV" [- f374r eine GmbH]) die Namensfunktion und damit zugleich die Eintragungsf344higkeit fehle. Von dieser obergerichtlichen Rechtsprechung w374rde das vorlegende Oberlandesgericht mit seiner beabsich-tigten Entscheidung abweichen. 2 III. Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende weitere Beschwerde der Beteiligten ist begr374ndet; sie f374hrt unter Aufhebung der - die Ablehnung der Eintragung der Firmen344nderung der Betroffenen zu Unrecht (247 27 Abs. 1 Satz 1 3 - 4 - FGG, 247 546 Abs. 1 ZPO) best344tigenden - Beschwerdeentscheidung des Land-gerichts zur Anweisung an den Rechtspfleger, die angemeldete 304nderung der Firma der Betroffenen gem344337 247 16 HRVO in das Handelsregister einzutragen. 4 Die f374r die Betroffene gew344hlte neue Firma "HM & A GmbH & Co. KG" ist eintragungsf344hig, weil die verwendete Buchstabenkombination "HM & A" ge-m344337 247 18 Abs. 1 HGB (i. d. Fassung des Handelsrechtsreformgesetzes - HReformG - vom 22. Juni 1998, BGBl. I S. 1474 - nachfolgend: n.F.) zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und diese Firmierung damit zugleich die Namensfunktion i.S. von 247 17 Abs. 1 HGB n.F. im gesch344ftlichen Verkehr erf374llt. A. Buchstabenfolgen kommt - wovon das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen ist - nach dem liberalisierten Firmenrecht gem344337 247 18 Abs. 1 HGB n.F. neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kenn-zeichnungseignung - und damit zugleich Namensfunktion (247 17 Abs. 1 HGB n.F.) im Gesch344ftsverkehr - f374r die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Iden-tifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden k366nnen. Hierf374r reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Be-dingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit aus, so dass auch die Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination grunds344tzlich unterscheidungskr344ftig und kennzeichnungsgeeignet ist und damit zugleich die Namensfunktion der Firma erf374llt (h.M. vgl. OLG Frankfurt, NJW 2002, 2400; Zimmer in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. 247 18 Rdn. 28; Lutter/Welp, ZIP 1999, 1073, 1078; Heidinger in M374nchKommHGB 2. Aufl. 247 18 Rdn. 17; Ammon in R366hricht/v. Westphalen, HGB 2. Aufl. 247 18 Rdn. 12; Schulenburg, NZG 2000, 1156, 1157; Ensthaler/Steitz, HGB 7. Aufl. 247 18 Rdn. 12; K366gel, Rechtspfleger 2000, 255, 257; Canaris, Handelsrecht 23. Aufl. 5 - 5 - 247 10 Rdn. 15; Hopt in Hopt/Merkt, HGB 33. Aufl. 247 18 Rdn. 4; einschr344nkend Roth in Koller/Roth/Morck, HGB 6. Aufl. 247 18 Rdn. 3; a.A. OLG Celle aaO; Oetker, Handelsrecht 4. Aufl. 247 4 C.II.1 S. 76). 6 1. Allerdings wurde nach fr374her herrschender Ansicht zur firmenrechtli-chen Rechtslage vor dem HReformG eine - aus sich heraus nicht verst344ndli-che - Buchstabenkombination als namensf344higer Firmenbestandteil grunds344tz-lich nur dann anerkannt, wenn sie "als Wort aussprechbar" war; anderes sollte f374r eine reine Buchstabenkombination nur ausnahmsweise dann gelten, wenn sie als Buchstabenfolge bereits eine entsprechende Verkehrsgeltung erworben hatte (vgl. Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. 247 4 Rdn. 17 m.w.Nachw.). 2. F374r eine derartige Einschr344nkung der Anerkennung reiner Buchsta-benkombinationen als namensf344hig, die ihre Grundlage in der zu 247 16 Abs. 1 UWG a.F. ergangenen Rechtsprechung zu Kennzeichnungen und deren Schutz hatte (vgl. BGHZ 4, 167; 11, 214, 218; 74, 12, 2), ist jedoch nach der Neurege-lung des 247 18 HGB n.F. durch das HReformG - sowohl nach dem Wortlaut der Bestimmung als auch insbesondere nach dem vom Reformgesetzgeber er-strebten Gesetzeszweck - kein Raum mehr. 7 a) Im Gegensatz zum alten Recht, das je nach Rechtsform des Unter-nehmens verschiedene Firmenbildungsvorschriften enthielt (vgl. 247247 18, 19 HGB a.F., 247247 4 Abs. 1, 279 AktG a.F., 247 4 Abs. 1 GmbHG a.F.), sieht das neue Recht eine f374r alle Unternehmensformen geltende, einheitliche Regelung zur Firmen-bildung in 247 18 Abs. 1 HGB n.F. vor; deren zentraler Regelungsgehalt ist die Kennzeichnungs- und die Unterscheidungsf344higkeit des gew344hlten Namens im Hinblick auf die Zul344ssigkeit und Eintragungsf344higkeit einer Firma. 8 aa) Unterscheidungskraft i.S. des 247 18 Abs. 1 HGB n.F. besitzt eine Fir-ma dann, wenn sie ihrer Art nach ("urspr374nglich") die Gesellschaft von anderen 9 - 6 - Unternehmen unterscheiden und auf diese Weise individualisieren kann. Dieses Merkmal kann vom Gesetzeswortlaut her grunds344tzlich auch durch die Verwen-dung einer reinen Buchstabenfolge ohne Wortcharakter - wie im vorliegenden Fall der Kombination "HM & A" - f374r eine GmbH & Co. KG - erf374llt werden. 10 bb) Das Gebot der Kennzeichnungseignung i.S. des 247 18 Abs. 1 HGB n.F. bezieht sich auf die Eignung einer Firma, 374berhaupt als Name (247 17 HGB) f374r ein Unternehmen im Rechtsverkehr zu fungieren (sog. abstrakte Namensf344-higkeit). Voraussetzung daf374r ist, dass der Firmenkern aus einer zumindest i.S. der Artikulierbarkeit aussprechbaren Buchstabenfolge gebildet wird. Damit sind vom Wortlaut der - im Zusammenhang mit 247 17 HGB zu lesenden - Vorschrift her zwar weiterhin fremdsprachige Bezeichnungen, die nicht aus lateinischen Buchstaben gebildet werden, und reine Bildzeichen als Bestandteil der Firma nicht zul344ssig; jedoch legt der Gesetzeswortlaut nicht nahe, dass etwa "nicht als Wort aussprechbaren" Buchstabenfolgen und Abk374rzungen, sofern sie nicht Verkehrsgeltung erlangt haben, die firmenrechtliche Kennzeichnungseignung i.S. einer Namenstauglichkeit abzusprechen w344re. b) Eine solche Beschr344nkung des Merkmals der Kennzeichnungseignung i.S. des 247 18 Abs. 1 HGB n.F. widerspricht ersichtlich dem durch das HReformG verfolgten Zweck, das Recht der Personengesellschaften an die Rechtswirk-lichkeit anzupassen und in diesem Rahmen auch die strengen - im internationa-len Vergleich geradezu rigiden - Vorschriften 374ber die Firmenbildung im Interes-se einer gr366337eren Wahlfreiheit und Gestaltungsm366glichkeit zu liberalisieren (Begr RegE z. HReformG, BT-Drucks. 13/8444, S. 1, 35, 37). Dieser Gesetzes-zweck gestattet vielmehr schon im Ansatz eine gro337z374gigere Beurteilung von Buchstabenfolgen. 11 - 7 - aa) Gegen eine Aufrechterhaltung der nach fr374herem Recht f374r aus-schlaggebend erachteten Differenzierung zwischen (vermeintlich) "unaus-sprechbaren" und ("als Wort") "aussprechbaren" Buchstabenkombinationen spricht bereits, dass diese Abgrenzung lediglich ein Postulat auf der Grundlage einer - nicht an objektiven Kriterien ausgerichteten - reinen Wertung darstellt. Denn auch einer Abk374rzung oder beliebigen Buchstabenkombination kommt ein spezifisches eindeutiges - zumindest "wort344hnliches" - Klangbild (vgl. z.B. "DBK" = phonetisch: "Debeka") zu, das von den beteiligten Verkehrskreisen als Unternehmensname verstanden werden kann und auch verstanden wird. Hinzu kommt, dass - wie die Beschwerde bereits f374r den beschr344nkten Bereich von elektronischen Handelsregistern in E. und Umgebung nachgewiesen hat - Buchstabenkombinationen sich in der Gerichtspraxis und im Wirtschaftsleben durchgesetzt haben, und zwar auch solche, die nicht aufgrund besonderer Ver-kehrsgeltung als Abk374rzungen l344ngerer Unternehmensbezeichnungen erkenn-bar sind (vgl. dazu auch: Ammon in R366hricht/v. Westphalen aaO 247 18 Rdn. 12 m.w. Nachw.; Heidinger in M374nchKommHGB aaO 247 18 Rdn. 17). Wenn solchen Buchstabenkombinationen im Wirtschaftsleben Unterscheidungskraft zugemes-sen wird, spricht dies - auch aufgrund der Liberalisierungstendenz des HReformG - gegen eine restriktive Gesetzesanwendung. 12 bb) Im 334brigen ist eine bereits bestehende Verkehrsgeltung aber auch kein taugliches Abgrenzungskriterium i.S. der 247247 18, 17 HGB n.F. f374r die Aner-kennung der Namensf344higkeit einer "nicht als Wort aussprechbaren" Buchsta-benkombination (a.A. aber M374ther, GmbHR 1998, 1058, 1060; Ru337 in Heidel-bergerKommHGB 7. Aufl. 247 18 Rdn. 3). Denn entweder sind solche Buchsta-benkombinationen generell geeignet, ein bestimmtes Unternehmen zu identifi-zieren oder sie sind es nicht. F374r die in der Identifizierbarkeit liegende firmen-rechtliche Namensfunktion ist es unerheblich, ob der Name bereits bekannt ist; entscheidend ist vielmehr, dass die Firma als Name erkannt wird, nicht aber 13 - 8 - notwendiger Weise, dass damit zugleich das dahinter stehende Unternehmen und die von ihm hergestellten Produkte identifiziert werden k366nnen (so zutref-fend K366gel, Rechtspfleger 2000, 255, 257; Schulenburg, NZG 2000, 1156, 1158). Buchstabenkombinationen sind daher grunds344tzlich unabh344ngig von ihrer Verkehrsgeltung namensf344hig, weil sie in der Lage sind, Gesellschaften konkret zu kennzeichnen. cc) Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber auch f374r den Bereich des Mar-kenschutzes, an dem sich die fr374here restriktive Rechtsprechung auch zum Fir-menrecht orientierte (vgl. BGHZ 4, 167; 11, 214, 218; 74, 1, 2), nunmehr im Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I, 3082) von einer Kennzeich-nungseignung und Unterscheidungskraft auch reiner Buchstabenkombinationen ausgeht (vgl. 247247 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Da der Gesetzgeber des HReformG durch die Anforderung der Unterscheidungskraft und der Kenn-zeichnungseignung bei der Neufassung des Firmenrechts auf Begriffe aus dem Markenschutz zur374ckgegriffen hat (Zimmer in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. 247 19 Rdn. 3), erscheint es nur konsequent, die Voraussetzungen der Kennzeichnungseignung auch f374r das Firmenrecht nicht strenger zu beurtei-len als f374r das Markenrecht. 14 B. 1. In Anwendung dieser Grunds344tze ist - wovon das vorlegende Ober-landesgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist - die von den Beteiligten angemeldete neue Firma der Betroffenen "HM & A GmbH & Co. KG" eintra-gungsf344hig i.S. von 247 18 Abs. 1 HGB n.F. i.V.m. 247 17 HGB n.F. Die Buchsta-benkombination "HM & A" besitzt danach nicht nur ihrer Art nach Unterschei-dungskraft in Bezug auf andere Unternehmen, sondern ist auch abstrakt zur Kennzeichnung des Firmenkerns der Kommanditgesellschaft i.S. der Namens-f344higkeit geeignet: Die - i.S. von Artikulierbarkeit - "aussprechbare" Firmenbe-zeichnung "HM & A" enth344lt mit der Buchstaben-Zeichenfolge M & A den Hin- 15 - 9 - weis auf den im Bereich des Unternehmenserwerbs und der Unternehmensver-schmelzung (Mergers & Acquisitions) angesiedelten Unternehmensgegenstand; durch die Voransetzung des Buchstabens H erlangt die Firma auch f374r den ge-sch344ftlichen Verkehr eine hinreichende Individualisierung. 16 2. Die Eintragungsf344higkeit der angemeldeten Firma scheitert im vorlie-genden Fall auch nicht am Gebot der notwendigen Firmenunterscheidbarkeit von bereits eingetragenen Firmen anderer Unternehmen in demselben Regis-terbezirk (247 30 Abs. 1 HGB). Wie der Senat als Gericht der weiteren Beschwer-de nach 247 28 Abs. 2 FGG selbst feststellen kann, bestehen nach der bei den Akten befindlichen Auskunft der IHK vom 17. Oktober 2006 keine Bedenken gegen die Eintragung dieser Firma; dar374ber hinausgehende Ermittlungen sind nicht erforderlich (247 12 FGG). Goette Kurzwelly Kraemer Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 18.01.2007 - 43 T 2/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.2007 - 15 W 85/07 -
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