BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 46 /13 vom 2 7 . Nov ember 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 7 . Nov ember 201 3 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, To mbrink , Dr. Remmert und Rei ter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde de r Beklagten gegen den Beschluss des 1 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. April 201 3 - 1 U 10 9 /12 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat d ie Beklagte zu tr agen. Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde beträgt 5 Gründe: I. D er Kläger begehrt von der Beklagten aus einem Geschäftsbesorgung s- verhältnis die Herausgabe von Unterlagen betreffend das Einzelunternehmen Baustoff - und Bodenrecycling T . K . . Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses ihrem Rechtsanwalt am 29. Mai 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt. Die auf den 26. Juli 2012 ( Donnerstag ) datierte Berufungsbegründung ist allerd ings erst einen Tag nach Ablauf der Begründungsfrist, nämlich am Dienstag, dem 31. Juli 2012, bei dem Berufungsg ericht eingegangen. Nachdem d ieses mit Verfü gung vom 7. März 1 - 3 - 2013 auf die Verspätung hingewiesen hatte, hat die Beklagte mit Eingang vom 13. Mär z 2013 bezüglich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt . Die Beklagte hat in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen, d ass die Berufungsbegründungsschrift am 26. Juli 2012 (Donnerstag) von ihr em Pr o- zessbevollmächtigten fertiggestellt und in den Postlauf gegeben worden sei. Der als zuverlässig bekannte Zustelldienst " N . " habe die Sendung am 27. Juli 2012 (Freitag) aus der Anwaltsk anzlei abgeholt. Dies ergebe sich aus dem Eintrag im P ostausgangsbuch (unter Nummer 2953 vom 27. Juli 2012). Im Jahre 2012 sei die Abholung an Freitagen um etwa 14 Uhr erfolgt. Die Zuste l- lung an den Empfänger geschehe durch den " N. " innerhalb des Landes spätestens am nächsten Tag. Dieser Sachverhalt werde anwaltlich versichert. Mit Verfügung vom 15. März 2013 hat das Berufungsgericht der Bekla g- ten aufgegeben, die Abholung des Berufungsbegründungsschriftsat zes (aus der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten) am 27. Juli 2012 durch Vorlage einer beg laubigten Ablichtung des Postausgangsbuchs und gegebenenfalls eide s- stattliche Versicherung einer Kanzleikraft weiter glaubhaft zu machen. Hi erauf hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich aus dem Postausgangsbuch keine and e- ren Daten ergäben als jene, welche b ereits bekannt seien. Eine Kanzleikraft könne keine darüber hinausgehende Versicherung abgeben, da der Vorgang zu lange zurückliege. Das Postausgangsbuch werde in der Weise geführt, dass sofort nach Austrag der Sendungen diese kuvertiert und zum Versand be reitg e- halten würden . Dann würden die Sendungen von dem Postboten abgeholt. Auch diese Angaben würden anwaltlich versichert. Da es keinen Grund gebe, an den Angaben oder gar dem Eintrag selbst zu zweifeln, werde davon abg e- sehen, der Bitte um weitere Glaubha ftmachung nachzukommen. Die Kopie des 2 3 - 4 - gesamten, 188 Seiten umfassenden Postausgangsbuchs wäre außerdem mit einem unverhältnismäßige n Aufwand verbun den. Mit Beschluss vom 19. April 2013 hat d as Berufungsgericht den Wiede r- einsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde de r Beklagten . II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründ e- te Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsät z- liche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO ) . 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass es an der gebotenen gena u- en Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und dem E n- de der versäumten Frist liegenden Umstände fehle , die für die Frage von B e- deutung seien, wie und gegebenenfall s durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumung gekommen sei. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, ob und zu welchem Zeitpunkt nach der Auftragserteilung und mit welchen Fristen die vorliegende Sache im Fristenkalender ihres Prozessbevollmächtigten ei ngetr a- gen worden sei, damit sie von der Kontrolle beim Unterschreiben der Post habe erfasst werden können. Darüber hinaus fehle es an der Darlegung und Glau b- haftmachung einer wirksamen Postausgangskontrolle im Büro d es Prozessb e- vollmächtigten. Belege seien trotz Hinweises des Senats nicht vorgelegt wo r- den, insbesondere keine beglaubigte Ablichtung der Wochen - oder Tagesei n- 4 5 6 - 5 - träge des Postausgangsbuchs. Fehle es an einer schlüssigen Darstellung und Glaubhaftmachung der zur Einhaltung der Frist getroffenen Maßn ahmen, so könne ein der Beklagten zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevol l- mächtigten bei der Fristversäumnis nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. 2 . Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ein ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsanwalts nicht au s- zuräumen vermocht, so dass ihr keine Wi e dereinsetzung zu gewähren und ihre Berufung als unzulässig zu verwerfen sei, befindet sich - jedenfalls im Erge b- nis - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. a) Es gehört zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und i n- nerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu dies em Zweck muss der Prozessbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Ve r- fahren, in denen Rechtsmittel - und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden. Er muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangsko n- trolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangsko n- trolle in jedem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt sicherstellen, dass die im Kal ender vermerkten Fristen erst g e- strichen werden oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abg e- sandt oder zumindest postfertig gemacht und somit die weitere Beförderun g der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Schlie ß- lich gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der 7 8 - 6 - fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fri s- tenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird ( st. Rspr. ; s . etwa BGH, Beschlüsse vom 23. April 2013 - X ZB 13/12, BeckRS 2013, 09353 Rn. 9 mwN ; vom 27. März 2012 - II ZB 10/11, NJW - RR 2 012, 745, 746 Rn. 9; vom 17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW - RR 2012, 427 f Rn. 9; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051, 2052 Rn. 7 f ; vom 20. Juli 2010 - XI ZB 19/09, BeckRS 2010, 18808 Rn. 12 und vom 16. Februar 2010 - VIII ZB 76/0 9, NJW 2010, 1378, 1379 Rn. 7). b) Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht zu Recht bemängelt hat, nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass organisatorische Vorkehrungen im Büro ihres Rechtsanwalts getroffen worden sind, die die rechtzeitige Absendung fristgebunde ner Schriftsätze sicherstellen. aa) Zwar kann ein Postausgangsbuch ein geeignetes Mittel sein, um die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten (vgl. dazu etwa BGH, B e- schlüsse vom 26. September 1994 - II Z B 9/94, NJW 1994, 3171 und vom 10. April 1991 - XII ZB 28/91, NJW - RR 1991, 1150). Nach den anwaltlich vers i- cherten Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten werden die Sendungen in dessen Kanzlei jedoch erst " nach Austrag " (im Postausgang s- buch ) kuvertiert und zum Versand (das heißt offenbar: zur Abholung durch den Zustelldienst) bereitgehalten. " Postfertig " ist ein fristgebundener Schriftsatz aber erst dann, wenn er kuvertiert, frankiert und damit so zur Versendung fertig g e- macht wird, dass die Beförderung normalerweise nicht mehr durch ein Vers e- hen, welches die eigentliche Beförderung nicht betrifft, verhindert werden kann; erst danach darf auch die betroffene Frist als erledigt vermerkt werden (s. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2011 aaO S. 2052 f Rn. 8, 10 und vom 20. Juli 2010 aaO Rn. 13, jeweils mwN). Erfolgt der Austrag hingegen bereits vor der " Pos t- 9 10 - 7 - fertig stellung " der Sendung, so ist aufgrund des Postausgangsbuchs keine z u- verlässige Kontrolle möglich, ob die Absendung fristgerecht erfolgt i st. Vor di e- sem Hintergrund ist der Abgang (die Abholung) des Berufungsbegründung s- schriftsatzes am 27. Juli 2012 nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, durch das Postausgangsbuch " ausgewiesen ". bb) Dass eine Löschung der eingetragenen Berufungsbegründu ngsfrist im Fristenkalender des Anwalts erst nach der Abholung des Schriftsatzes durch den Zustelldienst (oder mindestens nach d er " postfertigen Bereitstellung " der Sendung ) erfolgt, hat die Beklagte vor dem Berufungsgericht nicht vorgetragen. Soweit es in der Rechtsbeschwerdebegründung heißt, der beigefügte Auszug aus dem Fristenkalender weise aus, dass die eingetragene Berufungsbegrü n- dungsfrist " daraufhin " (wohl: nach Abholung des Schriftsatzes durch den Zustelldienst) gelöscht worden sei, hilft dies - a bgesehen von der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Vortrags in der Rechtsbeschwer deinstanz - nicht weiter. Denn zum einen wird damit noch keine dahingehende organisat o- rische Festlegung in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten dar getan, und zum anderen ist nicht glaubhaft gemacht worden, insbesondere auch aus dem vor ge legten Auszug aus dem Fristenkalender vom 30. Juli 2012 nicht ersichtlich, wann (etwa schon : an welchem Tage) die F ristlöschung vorg e- nommen wurde. cc) Letztlich ist eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beau f- tragten Bürokraft überprüft wird, nicht dargetan. 11 12 - 8 - c) Freilich käme es, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, auf die organisatorische Sicherstellung einer wirksamen Ausgangskontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht an, wenn glaubhaft g e- macht worden wäre , dass der B erufungsbegründungsschriftsatz vom 26. Juli 2012 tatsächlich am 27. Juli 2012 vom Postboten des Zustelldienstes " N . - " aus der Anwaltskanzlei abgeholt w urde (vgl. hierzu BGH, Beschl üsse vom 10. April 1991 aaO und vom 16. Februar 2010 aaO Rn. 7 ff ). Eine Verzögerung im Bereich des Zustelldienstes , mit der nicht zu rechnen gewesen wäre, müs s- ten sich die Beklagte und ihr Rechtsanwalt nicht zurechnen lassen. D er Pr o- zessbevollmächtigte der Beklagte n hätte sich ohne Verschulden darauf verla s- sen dürfen , da ss der von ihm eingeschaltete private Zustelldienst die Übermit t- lung an das Berufungsgericht inner halb der normalen Postlaufzeiten bewirkt (s. dazu etwa BGH, Bes chlüsse vom 10. März 2011 - VII ZB 28/10, NJW - RR 2011, 790 Rn. 8 und vom 23. Januar 2008 - XII ZB 155/07, NJW - RR 2008, 930 Rn. 8 f). Eine solche Glaubhaftmachung liegt jedoch nicht vor. An die Abholung des Berufungsbegründungsschriftsatzes durch den Zustelldienst haben der Rechtsanwalt der Beklagten und sein Pe rsonal keine Erinnerung . Umstände, denen sich die Abholung des Schriftsatzes am 27. Juli 2012 positiv entnehmen ließe, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auf bloße Rückschlüsse lässt sich, wenn es, wie hier, an einer zureichenden Ausgangskontrolle fehlt, ein Wi e dereinsetzungsan trag nicht s tützen (s. BGH, Beschlüsse vom 26. Septe m- ber 1994 aaO S. 3172 und vom 10. April 1991 aaO S. 1151). d) Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagten die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung der Berufungsbegründung (zusätzlich) dadurc h erschwert worden ist , dass das Berufungsgericht die Versäumung der Begrü n- 13 14 15 - 9 - dungsfrist offenbar erst s ieben Monate später bemerkt und die Beklagte sodann darauf hingewiesen hat . Dies vermag die Beklagte jedoch nicht zu entlasten. Denn eine wirksame Postausg angskontrolle in der Kanzlei ihres Prozessb e- vollmächtigten hätte diese Schwierigkeiten abgewendet, und das Unterlassen der Gewährleistung einer solchen Ausgangskontrolle muss sich die Beklagte als (Organisations - ) Verschulden ihres A nwalts entgegenhalten la ssen (§ 85 Abs. 2 ZPO). 3. Die Bemessung des Gegenstandswertes der Rechtsbeschwerde beruht auf einer Schätzung des Aufwands an Zeit und Kosten, welcher d er Beklagte n für die Erfüllung der Herausgabepflicht voraussichtlich (maximal) entsteht (§ 3 ZPO; v gl. etwa Senatsbeschlüsse vom 22. Fe bruar 2012 - III ZR 301/11, NJW - RR 2012, 888, 889 Rn. 5 und vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 20 12, 270 f Rn. 7, jeweils mwN). Schlick Wöstmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 14.05.2012 - 2 O 605/11 - OLG Rostock, Entscheidung vom 19.04.2013 - 1 U 109/12 - 16
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