ECLI:DE:BGH:2019:160519BIZB46.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 46/18 vom 16. Mai 2019 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 45 Der Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprü chen bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Geht dieses Interesse über den Wert der zu vollstreckenden Forde- rungen hinaus, weil zum Beispiel das Schiedsgericht eine Schiedswiderklage abge- wiesen und hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderungen negativ beschieden hat, wirkt sich das gemäß § 45 GKG streitwerterhöhend aus. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019 - I ZB 46/18 - OLG Karlsruhe - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 201 9 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: In Abänderung des Senatsb eschlusses vom 31. Januar 2019 wird der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfah ren auf 13.735.891,07 festgesetzt. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. Januar 2019 die Rechtsbeschwerde der Schiedsbeklagten zurückgewiesen und den Wert des Beschwerdegegenstands auf 6.120.000 II. Die gegen diese Streitwert festsetzung gerichtete Gegenvorstellung de s Prozessbevollmächtigten der Schiedsklägerin ist statthaft und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. 1. Die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten ist statthaft, weil ei- ne Streitwe rtbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausgeschlossen ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 12/17, juris Rn. 3 mwN). 2 . Die Gegenvorstellung ist auch begründet . 1 2 3 4 - 3 - a) Der Streitwert i n Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2014, 257, 262 [juris Rn. 58]) und entspricht deshalb grundsätzlich dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen ( vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 12/17, juris Rn. 4). D ie Vollstreckba- rerklärung eines Schiedsspruchs dient allerdings nicht nur dazu, die Zwangsvollstre- ckung zu ermöglichen , sondern soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebung sgründen sichern. Nur durch die Vollstreckbarerklärung ist der Schiedsspruch umfassend gegen Aufhebungsgründe ge sichert (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 78/05, SchiedsVZ 2006, 278 Rn. 10 f.). Es kann sich des- halb als streitwerterhöhend auswi rken, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung und das Interesse des Antragstellers über den Wert der zu vollstreckenden Forde- rungen hinaus reichen . b) Danach ist der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 13.735.891,07 aa) Die Vollstreckbarerklärung , die Gegenstand des Rechtsbeschwerdever- fahrens ist, umfasst nicht nur die gegen die Schiedsbeklagte zu vollstreckende For- deru ng, sondern auch die Abweisung der Widerklage sowie die Entscheidung des Schiedsgerichts über die von der Schiedsbeklagten hilfsweise erklärten Aufrechnun- gen. Die Schiedsklägerin hat ein Interesse daran, dass auch insofern keine Aufhe- bungsgründe mehr gelte nd gemacht werden können. Das Oberlandesgericht hat dementsprechend ausdrücklich klargestellt, dass die Vollstreckbarerklärung so weit reicht, wie die Schiedsklage erfolgreich war und die Schiedswiderklage abgewiesen wurde. Ausgenommen worden ist mangels R echtsschutzbedürfnisses lediglich die Teila bweisung der Schiedsklage . 5 6 7 - 4 - bb) Der Streitwert bestimmt sich mithin nach der zu vollstreckenden Forderung einschließlich des Feststellungsausspruchs , dem Wert der Widerklage und dem Wert der Hilfsaufrechnungen. (1) Der Wert der zu vollstreckenden Forderungen beträgt 6.120.000 . Er setzt sich zusammen aus der Verurteilung der Schiedsbeklagten zur Zahlung von 5.800.000 und 320.000 wands von 400.000 (2) Die Widerklage auf Feststellung einer anteiligen Kostentragungspflicht der Schiedsklägerin an den Sanierung skosten erhöht den Streitwert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG . S ie betrifft nicht denselben G egenstand wie die Schiedsklage im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG , weil mit Klage und Widerklage Teilansprü che aus dem- selben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden, die sich rechtlich zwar wechselsei- tig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - VIII ZR 261/12, MDR 2014, 627 Rn. 5) . Die Parteien machen jeweils (anteilig) Kosten für von ihnen sanierte Triebwagen geltend. D ie Widerklage hat danach einen Wert von 2.372.220 März 2016 - 10 Sch 12/13, un- veröffent licht ). (3) G emäß § 45 Abs. 3 GKG sind außerdem die vom Schiedsgericht negativ beschiedenen Hilfsaufrechnungen der Schiedsbeklagten in Höhe von 4.203.671,07 und 1.040.000 zu berücksichtigen . 8 9 10 11 - 5 - c) D e r Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Sc hiedsspruchs ist daneben wertmäßig nicht gesondert zu berücksichtigen . Das Aufhebungsinteresse der Schiedsbeklagten ist im Wert der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vollständig ab gebildet . Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanz: OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2018 - 10 Sch 12/13 - 12
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