BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 47/04 vom 27. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GVG 247 13; TWG 247247 5, 6; TKG 1996 247247 55, 56; TKG 2004 247247 74, 75 Der Vertrag zwischen einem Schienennetzbetreiber und einem Lizenznehmer nach 247 50 Abs. 2 TKG 1996 (jetzt: 247 69 Abs. 1 TKG 2004) 374ber die Kostenlast im Falle der Verlegung, 304nderung oder Sicherung von Telekommunikations-linien, die sich in oder auf 366ffentlichen Stra337enverkehrswegen befinden, anl344337-lich von Ma337nahmen, die dem Schienen- und/oder dem Stra337enverkehr die-nen, ist 366ffentlich-rechtlicher Natur. BGH, Beschlu337 vom 27. Januar 2005 - III ZB 47/04 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschlu337 des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2004 - 8 W 42/03 - aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Kl344gerin gegen den Beschlu337 der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Au-gust 2003 - 2/20 O 254/02 - wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Kl344gerin zu tragen. Der Gegenstandswert betr344gt 67.000 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin ist Teilrechtsnachfolgerin der Deutschen Bundesbahn. Ihr Gesch344ftsgegenstand ist der Bau, die Unterhaltung und das Betreiben des bun-desweiten Schienennetzes. Die Beklagte ist aus dem ehemaligen Sonderver- - 3 - m366gen Deutsche Bundespost hervorgegangen. Sie betreibt ein Fernmeldenetz f374r die 326ffentlichkeit und erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost schlossen am 28. M344rz 1989 eine "Vereinbarung 374ber die Kostentragung f374r die Verlegung, 304nderung oder Sicherung der in oder auf 366ffentlichen Stra337enverkehrswegen befindlichen Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost anl344337lich von Ma337-nahmen, die dem Schienen- und/oder Stra337enverkehr dienen". Durch diese Vereinbarung sollte eine Meinungsverschiedenheit 374ber die sich aus 247247 3, 5 und 6 des seinerzeit noch geltenden Telegraphenwegegesetzes ergebende Rechtslage beigelegt werden. Nummer 4 der Vereinbarung weist der Deut-schen Bundespost die Folgekosten f374r die Verlegung, 304nderung oder Sicherung ihrer Fernmeldeanlagen bei 304nderungs-, Rationalisierungs- und Erhaltungs-ma337nahmen an vorhandenen h366hengleichen Bahn374berg344ngen zu. F374r Ma337-nahmen au337erhalb des Bereichs von Eisenbahnkreuzungen enth344lt Nummer 5 der Vereinbarung zum Teil hiervon abweichende Regelungen. Die Kl344gerin ist Vorhabentr344gerin bei dem Ausbau der R. -Strecken der S-Bahn 205, einer rechtswirksam planfestgestellten eisenbahntech- nischen Infrastrukturma337nahme. Die Parteien best344tigten am 7. Juni 2000, da337 sich die Kostentragung nach der Vereinbarung vom 28. M344rz 1989 richten solle. Im Zuge der ab 2000 ausgef374hrten Bauarbeiten wurden auch Fernmeldeleitun-gen der Beklagten, die im Bereich von 366ffentlichen Stra337en verliefen, ver344ndert. Die Parteien streiten, wer die hierf374r angefallenen Kosten zu tragen hat. Die Kl344gerin h344lt f374r die betreffenden Bauma337nahmen Nummer 4 der Vereinbarung vom 28. M344rz 1989 f374r ma337gebend, w344hrend die Beklagte geltend macht, die betroffenen Streckenabschnitte l344gen au337erhalb des Bereichs von Bahn374ber-g344ngen. - 4 - Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht f374r er366ffnet gehalten und den Rechtsstreit an das 366rtlich zust344ndige Verwal-tungsgericht verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Kl344gerin hat das Be-schwerdegericht den landgerichtlichen Beschlu337 aufgehoben. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdesenat zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig. Die nach 247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zum Bundesgerichtshof f374hrende Beschwerde ist nach der Zivilproze337reform eine Rechtsbeschwerde, zumindest aber als eine solche zu behandeln (Senats-beschl374sse BGHZ 155, 365, 368 und vom 29. Juli 2004 - III ZB 2/04 - NJW-RR 2005, 142 jeweils m.w.N.). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt, die Parteien bef344nden sich nach der Privatisierung von Deutscher Bun-desbahn und Deutscher Bundespost als juristische Personen des b374rgerlichen Rechts in einem Gleichordnungsverh344ltnis. Die zwischen den Parteien als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost fortbestehende Vereinbarung sei als Folgekostenvertrag privatrechtlich zu quali-fizieren, so da337 der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten er366ffnet sei. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich bei der Auseinandersetzung der Parteien nicht um eine b374rgerliche Rechtsstreitigkeit, - 5 - zu deren Verhandlung und Entscheidung gem344337 247 13 GVG die ordentlichen Gerichte berufen sind. Vielmehr liegt eine in die Zust344ndigkeit der Verwaltungs-gerichte fallende 366ffentlich-rechtliche Streitigkeit vor (247 40 Abs. 1 VwGO). 1. Die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit 366ffentlich- oder b374rgerlichrechtlichen Charakter hat, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdr374ckliche Rechtswegzu-weisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverh344ltnisses, aus dem der Klagean-spruch hergeleitet wird. Ma337geblich f374r die Abgrenzung ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Kl344gers darstellt, unabh344n-gig davon, ob dieser eine zivil- oder 366ffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage f374r einschl344gig h344lt (z.B.: GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f; BGHZ 116, 339, 341 f; Senatsbeschlu337 vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96 - WM 1997, 1169, 1170; BGH, Beschlu337 vom 15. Januar 1998 - I ZB 20/97 - NJW 1998, 2743 f). 2. Die Natur eines durch Vertrag begr374ndeten Rechtsverh344ltnisses be-stimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem 366ffentlichen oder dem b374rgerlichen Recht zuzuordnen ist (BGHZ 97, 312, 314; 116, 339, 342). 334ber diese Zuordnung entscheidet, ob die Vereinbarungen mit ihrem Schwerpunkt 366ffentlich- oder privatrechtlich ausgestaltet sind und welcher Teil dem Vertrag das entscheidende Gepr344ge gibt (BGHZ 116 aaO, m.w.N.). Ein Vertragsver-h344ltnis ist danach 366ffentlich-rechtlich, wenn sich die Vereinbarung auf einen von der gesetzlichen Ordnung 366ffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt bezieht. Dies ist der Fall, wenn die vertraglichen Regelungen bei einer gesetzlichen Gestaltung Normen des 366ffentlichen Rechts w344ren oder wenn sich der Vertrag in einem engen und untrennbaren Zusammenhang mit einem nach Normen des 366ffentlichen Rechts zu beurteilenden Sachverhalt befindet (BGHZ 32, 214, 216; BVerwGE 42, 331, 332 f; BVerwG NJW 1976, 2360; Kissel, GVG, 3. Aufl., 247 13 Rn. 62). Liegt diese Voraussetzung vor, ist es unerheblich, ob die Vertragsbe- - 6 - teiligten in einem hoheitlichen Verh344ltnis der 334ber- und Unterordnung stehen oder, wie im hier zu beurteilenden Fall, sich als juristische Personen des Privat-rechts gleichberechtigt gegen374ber treten (vgl. BGHZ 35, 175, 178; Kissel aaO, Rn. 61; vgl. auch BVerwG NJW 1992, 2908). 3. Der Gegenstand der Vereinbarung vom 28. M344rz 1989, deren Geltung die Parteien im Jahr 2000 best344tigten, steht - auch nach der Privatisierung von Deutscher Bundesbahn und Deutscher Bundespost - in einem engen und un-trennbaren Zusammenhang mit 366ffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalten. Der Vertrag verh344lt sich 374ber die Kostenlast f374r 304nderungen von Fernmeldean-lagen, die sich in oder auf 366ffentlichen Stra337en befinden, anl344337lich von Ma337-nahmen im Zusammenhang mit dem Eisenbahnverkehr. a) Diese Sachverhalte waren zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ver-einbarung weitgehend Gegenstand des Telegraphenwegegesetzes (TWG) vom 18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705). Dieses Gesetz regelte die Befugnisse der Telegraphenverwaltung beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolgerin, der Deut-schen Bundespost, 366ffentliche Wege, Pl344tze, Br374cken und Gew344sser (Ver-kehrswege) f374r ihre Fernmeldelinien zu nutzen (vgl. 247 1 Abs. 1 TWG), sowohl im Verh344ltnis zu den Wegeunterhaltungspflichtigen als auch in Beziehung zu den Betreibern besonderer Anlagen in und an den Verkehrswegen. Zu den be-sonderen Anlagen geh366rten neben Kanalisations-, Wasser-, Gas- und Stromlei-tungen unter anderem auch Schienenbahnen (247 5 Abs. 1 TWG). Das Gesetz enthielt diesbez374glich in 247247 5 und 6 TWG Regelungen 374ber das Zusammentref-fen von Telegraphenlinien mit vorhandenen oder sp344ter zu errichtenden beson-deren Anlagen und die Tragung der dabei entstehenden Kosten. - 7 - b) Das Telegraphenwegegesetz ging in dem Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120; TKG 1996) auf, an dessen Stelle inzwi-schen das Telekommunikationsgesetz vom 26. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190; TKG 2004) getreten ist. Dabei wurden die Bestimmungen des Telegraphenwe-gegesetzes 374ber das Kollisionsrecht zwischen Telekommunikationslinien und anderen Anlagen auf Verkehrswegen (247247 5, 6 TWG) inhaltlich unver344ndert (vgl. Begr374ndung des Gesetzentwurfs des TKG der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drucks. 13/3609, S. 50) als 247247 55, 56 TKG 1996 (jetzt: 247247 74, 75 TKG 2004) 374bernommen. Daraus wird deutlich, da337 sowohl bei Abschlu337 der Vereinbarung vom 28. M344rz 1989 als auch bei seiner Best344tigung am 7. Juni 2000 und bei der Durchf374hrung der Bauma337nahme materiell-recht-lich dieselben gesetzlichen Rahmenbedingungen galten. c) Das durch 247247 55 und 56 TKG 1996 geregelte Rechtsverh344ltnis zwi-schen dem nutzungsberechtigten Telekommunikationsunternehmen und dem Betreiber einer besonderen Anlage ist - unter Einschlu337 der Folgekostenbe-stimmungen - 366ffentlich-rechtlich ausgestaltet, so da337 Streitigkeiten hier374ber vor den Verwaltungsgerichten auszutragen sind. aa) Das Fernmeldeleitungsrecht nach dem Telegraphenwegegesetz wurde dem 366ffentlichen Recht zugeordnet (z.B.: OVG M374nster ArchivPT 1997, 329, 331 f; Aubert/Klingler, Fernmelderecht/ Telekommunikationsrecht, 4. Aufl., Bd. II, 2. Kap., Rn. 10; Eidenm374ller, Post- und Fernmeldewesen, Vorbem. TWG Anm. 2; ders. in DVBl. 1984, 1193, 1194; Scheurle/Mayen/Ulmen, TKG, 247 50 Rn. 36). Ma337gebend hierf374r war die Erw344gung, das Recht zur unentgeltlichen Nutzung von Verkehrswegen fu337e auf der hoheitlichen Aufgabe des Bundes, den 366ffentlichen Fernmeldeverkehr zu gew344hrleisten (Eidenm374ller, DVBl. 1984 aaO; Scheurle/Mayen/Ulmen aaO, Rn. 35). Der Senat (BGHZ 85, 121, 123 f; - 8 - 98, 244, 245 unter Aufgabe der fr374heren Rechtsprechung) und das Bundesver-waltungsgericht (BVerwGE 64, 176, 177; 77, 276, 277; NJW 1976, 906 f; vgl. auch VG Oldenburg ArchivPT 1998, 410, 411) haben dem folgend die Scha-densersatz- und Kostenerstattungsanspr374che aus dem Telegraphenwegege-setz dem 366ffentlichen Recht zugeordnet und dementsprechend die Zust344ndig-keit der Verwaltungsgerichte f374r Streitigkeiten hier374ber angenommen. Die Tat-sache, da337 der Senat in j374ngerer Zeit Sachentscheidungen zur Kostenlast nach dem Telegraphenwegegesetz beziehungsweise zu 247247 50 bis 53 TKG 1996 ge-troffen hat (Urteile vom 3. Februar 2000 - III ZR 313/98 - NVwZ 2000, 710 ff, und vom 27. Februar 2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018 f), widerspricht dem nicht. Der Senat hatte sich mit der Frage des Rechtswegs gem344337 247 17a Abs. 5 GVG nicht zu befassen. Von der Zust344ndigkeit der Verwaltungsgerichte ist auch die Bundesregierung in der Begr374ndung des Entwurfs des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes, durch das unter anderem das Telegraphenwege-gesetz ge344ndert wurde, ausgegangen (BT-Drucks. 11/4310, S. 264, 266). bb) Auch f374r das TKG 1996 h344lt der Senat entgegen den Ausf374hrungen in dem Gerichtsbescheid des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. M344rz 2002 (9 A 6/01 - juris-Nr. WBRE410008862, Rn. 31) und einigen Stim-men in der Literatur (Beck222scher TKG-Kommentar/Sch374tz, 2. Aufl., 247 55 Rn. 18, 247 56 Rn. 36; Manssen/Demmel, Telekommunikations- und Multimediarecht, Stand 9/04, 247 55 Rn. 18, 247 56 Rn. 45) daran fest, da337 die Regelungen 374ber die Folgekostenlast im Zusammenhang mit der Ver344nderung von Telekommunika-tionslinien in 366ffentlichen Wegen infolge von 304nderungen an diesen selbst oder ihren besonderen Anlagen (vgl. insbesondere 247247 55 und 56 TKG 1996) s344mtlich 366ffentlich-rechtlichen Charakter haben und Streitigkeiten hier374ber vor den Ver-waltungsgerichten auszutragen sind (so auch Scheurle/Mayen/Reichert, TKG - 9 - 247247 55, 56 Rn. 187 ff; Scholtka in Wissmann, Telekommunikationsrecht, Kap. 8 Rn. 141). Die Privatisierung der Telekommunikationsdienstleistungen hat an der 366ffentlich-rechtlichen Natur der Folgekostennormen nichts ge344ndert. (1) Das Leitungsrecht nach 247 50 Abs. 1 TKG 1996 (jetzt 247 68 Abs. 1 TKG 2004) steht weiterhin origin344r dem Bund in Wahrnehmung hoheitlicher Aufga-ben zu, der gem344337 Art. 87f Abs. 1 GG Gew344hrleistungstr344ger f374r eine fl344chen-deckende angemessene und ausreichende Versorgung mit Telekommunikati-onsdienstleistungen ist (Beck222scher TKG-Kommentar/Sch374tz aaO, 247 50 Rn. 15; Scheurle/Mayen/Ulmen, TKG, 247 50 Rn. 6; vgl. auch Begr374ndung des Gesetzes-entwurfs des TKG aaO, S. 36, 49). Die Lizenznehmer erhalten dieses Recht nach 247 50 Abs. 2 TKG 1996 (jetzt 247 69 Abs. 1 TKG 2004) 374bertragen. Ihre Nut-zungsberechtigung ist damit eine lediglich vom Bund abgeleitete Rechtspositi-on. Die Lizenznehmer bleiben in die verfassungsrechtliche Gew344hrleistungs-pflicht des Bundes zur fl344chendeckenden Versorgung mit Telekommunikations-dienstleistungen eingebunden (Begr374ndung des Gesetzesentwurfs des TKG aaO, S. 49). Das Nutzungsrecht beh344lt deshalb seinen 366ffentlich-rechtlichen Charakter, auch wenn es von privaten Lizenznehmern ausge374bt wird (z.B.: Beck222scher TKG-Kommentar/Sch374tz aaO; Heun, Handbuch Telekommunikati-onsrecht, Teil 6 Rn. 50 f; Manssen/Demmel aaO, 247 50 Rn. 38; Scheurle/ Mayen/Ulmen aaO, 247 50 Rn. 35 f; Spoerr in Trute/Spoerr/Bosch, Telekommuni-kationsgesetz mit FTEG, 247 50 Rn. 21). Das Rechtsverh344ltnis zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Wegebaulasttr344ger ist damit 366ffentlich-recht-licher Natur. - 10 - Dies ist allgemeine Meinung, denn auch nach Auffassung der Stimmen in der Literatur, die f374r die Geltendmachung der aus 247247 55 und 56 TKG 1996 fol-genden Zahlungsanspr374che den ordentlichen Rechtsweg f374r er366ffnet halten, sind die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung 374ber das Nutzungsrecht selbst sowie 374ber 304nderungs- und Beseitigungsanspr374che (Folgepflicht) nach 247 53 TKG 1996 (jetzt 247 72 TKG 2004) berufen (Beck222scher TKG-Kommentar/ Sch374tze 247 53 Rn. 23; Manssen/Demmel aaO, 247 50 Rn. 63 ff, 247 53 Rn. 15). Dies gilt auch f374r das Verh344ltnis zu den Betreibern besonderer Anlagen. Sekund344re, aus einem 366ffentlich-rechtlichen Benutzungsverh344ltnis erwachsen-de Rechtsbeziehungen sind auch dann als 366ffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn sie einem Dritten gegen374ber bestehen, der an diesem Verh344ltnis beteiligt ist (Scheurle/Mayen/Reichert aaO, 247247 55/56 Rn. 191; vgl. auch BVerwGE 71, 85, 87). Bei den Regelungen der 247247 55 und 56 TKG 1996 handelt es sich des-halb um die Ausgestaltung der Aus374bung des 366ffentlich-rechtlichen Wegenut-zungsrechts im Verh344ltnis zu den Betreibern besonderer Anlagen (Scheurle/ Mayen/Reichert aaO). (2) Das durch das Nutzungsrecht gem344337 247 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 (jetzt 247 68 Abs. 1, 247 69 Abs. 1 TKG 2004) begr374ndete 366ffentlich-rechtliche Schuldverh344ltnis wird durch 247247 52 bis 56 TKG 1996 (fr374her 247247 2 bis 6 TWG, jetzt 247247 71 bis 75 TKG 2004) n344her bestimmt und insgesamt ausgeformt (Heun aaO, Rn. 51). Die Folgekostenregelungen, die in diesen Vorschriften enthalten sind, gestalten den Inhalt des Nutzungsrechts ma337geblich mit. Sie stehen zu-dem in einem untrennbaren Zusammenhang mit den in 247247 53 bis 56 TKG 1996 geregelten Folgepflichten. Sind die Auseinandersetzungen 374ber das Nutzungs-recht sowie die 304nderungs- und Beseitigungsanspr374che als 366ffentlich-rechtliche Streitigkeiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen, ist es deshalb folge- - 11 - richtig, auch die Kostenregelungen als 366ffentlich-rechtlich zu qualifizieren, mit der Konsequenz, da337 Auseinandersetzungen 374ber sich hieraus ergebende An-spr374che gleichfalls vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen sind. Es w344re, entgegen der Auffassung der Berufungsgerichts, nicht sachgerecht, den Rechtsweg auseinander zu rei337en und die Folgekostenpflichten - gegebenen-falls beschr344nkt auf die Folgekostenpflichten im Zusammenhang mit den Nut-zungsrechten gegen374ber Dritten gem344337 247247 55 und 56 TKG 1996 - den ordentli-chen Gerichten zuzuweisen. F374r die einheitlich 366ffentlich-rechtliche Konzeption des Fernmeldelei-tungsrechts und die damit zusammen h344ngenden Folge- und Folgekostenpflich-ten spricht weiterhin, da337 auf diese Weise die Regulierungsziele des 247 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 TKG 1996 (jetzt 247 2 Abs. 1 Nr. 2 und 5 TKG 2004), n344mlich die Si-cherstellung eines chancengleichen und funktionsf344higen Wettbewerbs auf den M344rkten der Telekommunikation und die Gew344hrleistung einer fl344chendecken-den Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen zu erschwingli-chen Preisen besser gef366rdert werden k366nnen (Scheurle/Mayen/Reichert aaO, 247247 53/55 Rn. 23). d) Dem widerspricht nicht, da337 nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats (z.B.: BGHZ 123, 166, 167 und 256, 257; Beschlu337 vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 - WM 2004, 2318, 2319; Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 230/03 - BGHReport 2004, 1265) die Leitungsrechte anderer Versorgungstr344-ger, wie Gas-, Wasser- und Stromunternehmen, auf Grundst374cken unter Ein-schlu337 von Verkehrswegen grunds344tzlich privatrechtlich zu beurteilen sind. Der Gesetzgeber hat das Nutzungsrecht f374r Telekommunikationslinien nach 247247 50 ff TKG 1996 in bewu337ter Abweichung von dem privatrechtlichen Regime der Infrastruktur anderer Versorger 366ffentlich-rechtlich ausgestaltet, da er das - 12 - Recht zur unentgeltlichen Nutzung 366ffentlicher Wege f374r Telekommunikations-zwecke f374r ein unverzichtbares Mittel des Bundes zur Erf374llung seiner Pflicht, eine fl344chendeckende Versorgung zu gew344hrleisten, hielt (Begr374ndung des Ge-setzesentwurfs des TKG aaO, S. 48 f). 4. Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtsh366fe des Bundes war nicht erforderlich, obgleich der Senat mit dieser Entscheidung zur Frage der Rechtswegezust344ndigkeit f374r Folgekostenstreitigkeiten nach 247247 55 und 56 TKG 1996 eine andere Ansicht als der 9. Senat des Bundesver-waltungsgerichts in seinem Gerichtsbescheid vom 6. M344rz 2002 (aaO) vertritt. Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat ist nach 247 2 Abs. 1 RsprEinhG nur erforderlich, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Ent-scheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Se-nats abweichen will. Dies setzt voraus, da337 das Ergebnis der Entscheidung, von der abgewichen werden soll, auf der Beantwortung der betreffenden Rechtsfrage beruht. Hieran fehlt es. Die Ausf374hrungen des 9. Senats des Bun-desverwaltungsgerichts in dem Gerichtsbescheid vom 6. M344rz 2002 zur Frage der Rechtswegezust344ndigkeit waren f374r die Entscheidung nicht tragend. Die dortige Kl344gerin, eine Lizenznehmerin nach 247 50 Abs. 2 TKG 1996, focht einen Planfeststellungsbeschlu337 an und beantragte hilfsweise die Ver-pflichtung der Planfeststellungsbeh366rde, den Beschlu337 um eine Kostenregelung gem344337 247 56 Abs. 5 TKG 1996 zu ihren Gunsten zu erg344nzen. Das Bundesver-waltungsgericht hat hierzu ausgef374hrt, zwar m374337ten grunds344tzlich auch mittel-bare Auswirkungen des Vorhabens in die Planungsentscheidung einbezogen werden. Dies k366nne aber unterbleiben, wenn es um Fragen gehe, deren Ent-scheidung ohne Einflu337 auf die Substanz und die Ausgewogenheit der Planung sei. Dies sei der Fall, wenn f374r die sp344tere Regelung hinreichende materiell- - 13 - rechtliche Ma337st344be und ein entsprechendes Verfahren zur Verf374gung st374nden. Mit den Bestimmungen des 247 56 Abs. 2 bis 5 TKG 1996 und dem darin er366ffne-ten Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei ein solches selbst344ndiges und vollst344ndiges Regelungssystem, dessen Anwendbarkeit keine entsprechende Anordnung im Planfeststellungsbeschlu337 voraussetze, gew344hrleistet. F374r seine Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht damit ma337-geblich auf die Selbst344ndigkeit und Vollst344ndigkeit des Folgekostenregelungs-systems abgestellt. Um beides sicherzustellen, ist die Zuweisung zu einem be-stimmten Rechtsweg nicht erforderlich. Die Zust344ndigkeit der Verwaltungsge-richtsbarkeit f374r Entscheidungen 374ber Folgekostenanspr374che nach 247 56 Abs. 2 bis 5 TKG 1996 gew344hrleistet die Selbst344ndigkeit und Vollst344ndigkeit des Rege-lungssystems ebenso wie der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten. Schlick Kapsa D366rr Galke Herrmann
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