BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 47/07 vom 2. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 9. Mai 2007 - 11 S 10/07 - wird auf seine Kosten verworfen. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 300 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Rechtsvorg344nger des Kl344gers verpachtete dem Beklagten durch Ver-trag vom 23. Juli 1991 auf unbestimmte Zeit eine Gartenparzelle, die den Be-stimmungen des Bundeskleingartengesetzes unterliegt. Die von dem Beklagten zu entrichtende Pacht betr344gt nach seinen Angaben 35,03 200 j344hrlich und wird vom Kl344ger mit 52,57 200 beziffert. 1 Der Kl344ger k374ndigte mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 den Vertrag fristlos gem344337 247 8 Nr. 2 BKleingG wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen und erkl344rte hilfsweise die ordentliche K374ndigung nach 247 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG zum 31. Oktober 2005, hilfsweise zum 30. November 2005. Mit seiner 2 - 3 - im Dezember 2005 zugestellten Klage hat er die Verurteilung des Beklagten zur R344umung und Herausgabe der Gartenparzelle begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen rechtzeitig eingelegte Berufung des Beklagten hat das Landgericht durch den angefochte-nen Beschluss als unzul344ssig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegens-tandes nach dem dreieinhalbfachen Wert der Jahrespacht zu bemessen sei und damit 600,00 200 nicht 374bersteige. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch deshalb nicht zul344ssig, weil die Vorausset-zungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss gewahrt sein m374s-sen (BGHZ 161, 86, 87 m.w.N.), nicht gegeben sind. 4 1. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht gem344337 247 574 Abs. 2 Nr.2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-forderlich. Ein dazu ausreichendes grundlegendes Missverst344ndnis der h366chst-richterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2004 - V ZR 260/03 - NJW 2005, 154, 155 unter II. 2. a)) kann dem Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht angelastet werden. Es hat vielmehr die anerkannten Grunds344tze zur Wertberechnung bei R344umungs-klagen - die zuletzt in dem Senatsurteil vom 17. M344rz 2005 (III ZR 342/04 - NJW-RR 2005, 867, 868 f.) und in dem Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 5 - 4 - 13. M344rz 2007 (VIII ZR 189/06 - NZM 2007, 355 f.) best344tigt worden sind - zu-treffend erfasst und angewandt. Danach ist die Berufung zu Recht als unzul344s-sig verworfen worden, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 200 nicht 374bersteigt. a) Hinsichtlich des dem Kl344ger zuerkannten R344umungsanspruchs be-stimmt sich der Wert der Beschwer nach 247 8 ZPO, der auch auf R344umungskla-gen nach vorausgegangener K374ndigung eines Kleingartenpachtverh344ltnisses anzuwenden ist (Senatsurteil vom 17. M344rz 2005 aaO S. 868 unter 1. m.w.N.). Nach dieser Vorschrift ist bei einem Streit 374ber das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverh344ltnisses der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25-fache Betrag des einj344hri-gen Entgelts geringer ist, dieser Betrag f374r die Wertberechnung entscheidend. Die "streitige Zeit" im Sinne dieser Vorschrift beginnt mit der Klageerhebung, wenn die R344umungsklage nach vorausgegangener K374ndigung zu einem Zeit-punkt erhoben wird, zu dem die K374ndigung nach der Behauptung der klagen-den Partei bereits wirksam geworden ist (Senatsurteil vom 17. M344rz 2005 aaO S. 868 unter 1. a); BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - XII ZR 99/99 - NJW-RR 1999, 1385 unter I. 1. a); jew. m.w.N.). So liegt der Fall hier; der Kl344ger hat mit der im Dezember 2005 erhobenen Klage die Beendigung des Pachtverh344ltnisses auf-grund der dem Beklagten am 5. Januar 2005 zugegangenen fristlosen K374ndi-gung, hilfsweise aufgrund der mit gleicher Post erkl344rten ordentlichen K374ndi-gung zum 31. Oktober bzw. 30. November 2005, geltend gemacht. 6 Das Ende der streitigen Zeit wird bei Vertr344gen von unbestimmter Dauer nach dem Zeitpunkt bestimmt, auf den diejenige Partei h344tte k374ndigen k366nnen, die die l344ngere Bestehenszeit behauptet (Senatsurteil vom 17. M344rz 2005 aaO S. 868 unter 1. b) bb); BGH, Urteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91 - NJW-RR 7 - 5 - 1992, 1359 unter 2.; jeweils m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beklagte Partei, die eine l344ngere Bestehenszeit behauptet, von einer f374r sie ge-gebenen K374ndigungsm366glichkeit 374berhaupt Gebrauch machen will oder nur ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht f374r sich in Anspruch nimmt. Auch wenn die beklagte Partei an dem Vertrag unbestimmter Dauer ohne zeitliche Eingren-zung festhalten will, f374hrt dies nicht ohne weiteres zu einer Verl344ngerung der streitigen Zeit und der Zugrundelegung eines h366heren, lediglich durch das 25-fachen Jahresentgelt begrenzten Betrages (Senatsurteil vom 17. M344rz 2005 aaO S. 868 unter 1. b) bb)). Insbesondere ist die streitige Zeit auch nicht des-halb auf einen l344ngeren Zeitraum zu erstrecken, weil der P344chter die Vorstel-lung hat, den Kleingarten grunds344tzlich bis zu seinem Lebensende nutzen zu k366nnen (Senatsurteil vom 17. M344rz 2005 aaO S. 868 f unter 2. b)). Die Rege-lung des 247 8 ZPO ist auf F344lle zugeschnitten, in denen die streitige Zeit genau bestimmt werden kann. Indes dient diese Bestimmung nicht dazu, den Wert bei Vertr344gen von unbestimmter Dauer oder in F344llen, in denen der Nutzungsbe-rechtigte eine Fortsetzung des Vertragsverh344ltnisses verlangen kann, zu bestimmen (Senatsurteil vom 17. M344rz 2005 S. 869 aaO unter 2. b); BGH, Be-schluss vom 13. M344rz 2007 S. 356 aaO). In solchen F344llen ist auf den Zeitpunkt abzustellen, den der Nutzungsberechtigte f374r sich als den g374nstigsten Beendi-gungszeitpunkt in Anspruch nimmt. Hat er - wie hier der Beklagte - keinen kon-kreten Zeitpunkt genannt oder sich auf ein lebenslanges Nutzungsrecht beru-fen, so ist in entsprechender Anwendung des 247 9 ZPO auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren abzustellen (Senatsurteil vom 17. M344rz 2005 aaO S. 869 unter 2. b); BGH, Beschluss vom 13. M344rz 2007 aaO; jew. m.w.N.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 1 BvR 761/06 - NZM 2006, 578). b) Von diesen Ma337st344ben ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat hervorgehoben, aus der vorgenannten Rechtsprechung k366nne nicht entnom- 8 - 6 - men werden, dass die Beschwer des Beklagten mit dem 25-fachen Wert der Jahrespacht berechnet werden m374sse, weil eine Nutzung auf unbestimmte Zeit vereinbart gewesen sei. 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung auch nicht wegen Verletzung von Verfah-rensgrundrechten des Beklagten gefordert. Dass der Verwerfungsbeschluss, wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird, den verfassungsrechtlich gew344hrleisteten Anspruch des Beklagten auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, ist nicht ersichtlich. 9 Schlick Kapsa D366rr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: AG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2006 - 33 C 94/05 - LG Potsdam, Entscheidung vom 09.05.2007 - 11 S 10/07 -
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