BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 47/09 vom 17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG 247 13; HessRDG 247 3 Abs. 1 Die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Notfallversorgung ist in Hessen 366f-fentlich-rechtlicher Natur, auch wenn sie von einer privatrechtlichen Organisati-on ausgef374hrt wird. F374r Streitigkeiten 374ber das Entgelt f374r die Notfallversorgung ist der Rechtsweg nicht zu den ordentlichen Gerichten, sondern zu den Verwal-tungsgerichten er366ffnet. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09 - LG Gie337en AG Gie337en - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen den Beschluss der 7. Zivil-kammer des Landgerichts Gie337en vom 5. Mai 2009 - 7 T 159/09 - wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 253 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte auf Zahlung f374r einen Rettungsdienst-einsatz in Anspruch. 1 Die Kl344gerin ist als privatrechtliches gemeinn374tziges Rettungsdienstun-ternehmen mit der Durchf374hrung der Notfallversorgung im Gro337raum Gie337en beauftragt. Aufgrund einer Anforderung der zentralen Leitstelle setzte sie im Februar 2007 zur not344rztlichen Behandlung der nicht gesetzlich krankenversi-cherten Beklagten und zu ihrem Transport in ein Krankenhaus einen Rettungs- 2 - 3 - wagen und ein Notarzteinsatzfahrzeug ein. Hierf374r stellte die Kl344gerin der Be-klagten insgesamt 760 200 in Rechnung. Nachdem die Beklagte keine Zahlung leistete, hat die Kl344gerin gegen sie einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, gegen den sie Einspruch eingelegt hat. Das Amtsgericht hat den Rechtsstreit nach 247 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das 366rtlich zust344ndige Verwaltungsgericht verwiesen. Die hiergegen erhobene sofor-tige Beschwerde der Kl344gerin hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit ihrem vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsmittel begehrt die Kl344gerin wei-terhin die Aufhebung des Verweisungsbeschlusses und den Ausspruch, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten er366ffnet sei. 3 II. Das nach 247 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und als Rechtsbeschwerde zu behandelnde (vgl. z.B. BGHZ 152, 213, 214 f; Senatsbeschluss BGHZ 155, 365, 368) Rechtsmittel, das auch das Landgericht als Beschwerdegericht wirk-sam zulassen konnte (vgl. Senat aaO S. 368 ff), ist zul344ssig. In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, es handele sich vorliegend um eine 366ffentlich-rechtliche Streitigkeit nach 247 40 VwGO, so dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten er366ffnet sei. Der zugrunde liegende Sachverhalt sowie die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge seien ma337geblich durch Normen des 366ffentlichen Rechts gepr344gt. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs sei die Wahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben sowohl im Gan-zen wie im Einzelfall der hoheitlichen Bet344tigung zuzurechnen, wenn der Ret- 5 - 4 - tungsdienst, was in Hessen der Fall sei, 366ffentlich-rechtlich organisiert sei. Auch die T344tigkeit der vom Tr344ger des Rettungsdienstes eingeschalteten Hilfsorgani-sationen stelle sich danach als Aus374bung hoheitlicher Gewalt dar, wobei es un-erheblich sei, ob diese Organisationen als Verwaltungshelfer oder als Beliehene anzusehen seien. 2. Dies h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 a) Da f374r die vorliegende Rechtssache eine ausdr374ckliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, richtet sich die Beurteilung, ob es sich um eine 366f-fentlich-rechtliche oder privatrechtliche Streitigkeit handelt, nach der Natur des Rechtsverh344ltnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Ma337geblich ist der wahre Charakter der Forderung, wie er sich nach dem Sachvortrag des Kl344gers darstellt, unabh344ngig davon, ob dieser eine zivil- oder 366ffentlich-recht-liche Anspruchsgrundlage f374r einschl344gig h344lt (z.B. GmS-OGB, BGHZ 97, 312, 313 f; Senatsbeschluss BGHZ 162, 78, 80; Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96 - NJW 1997, 1636 jew. m.w.N.). Entscheidend ist damit, ob der zur Klagebegr374ndung vorgetragene Sachverhalt f374r die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von den Rechtss344tzen des Zivilrechts oder des 366ffentlichen Rechts gepr344gt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1997 aaO). 7 b) Der vorliegende Sachverhalt ist im Hinblick auf die begehrte Rechts-folge von 366ffentlich-rechtlichen Regelungen gepr344gt. 8 Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten das Entgelt f374r einen Notarzt- und Rettungswageneinsatz. Dabei handelt es sich um Leistungen der im Hessi-schen Rettungsdienstgesetz (HRDG) vom 24. November 1998 (HessGVBl. I S. 499) geregelten Notfallversorgung. Diese ist in Hessen - ebenso wie in 9 - 5 - Bayern (siehe hierzu Senatsurteile BGHZ 153, 268 und 160, 216) - bei einer Gesamtschau der Bestimmungen des Rettungsdienstgesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen insgesamt 366ffentlich-rechtlich organisiert (so auch Fehn/Lechleuthner MedR 2000, 114, 120; a.A.: VG Gie337en, Urteil vom 4. Juni 2007 - 10 E 1179/07 - juris Rn. 17 ff) mit der Folge, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der Notfallversorgung - auch durch juristische Personen des Privat-rechts - sowohl im Ganzen als auch im Einzelfall der hoheitlichen Bet344tigung zuzurechnen ist. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sind damit ins-gesamt und insbesondere auch hinsichtlich der Zahlungsanspr374che der Kl344ge-rin 366ffentlich-rechtlicher Natur (insbesondere zum Entgeltanspruch a.A.: VG Gie337en aaO). aa) Gem344337 247 3 Abs. 1 HRDG handelt es sich beim Rettungsdienst, der neben der Notfallversorgung auch den Krankentransport umfasst (247 1 Satz 1, 247 2 Abs. 1 und 2 HRDG), um eine Aufgabe der Gefahrenabwehr und der Ge-sundheitsvorsorge. Tr344ger der bodengebundenen Notfallversorgung sind nach 247 4 Abs. 1 HRDG die Landkreise und die kreisfreien St344dte, die diese Aufgabe als Selbstverwaltungsangelegenheit wahrnehmen. Die Gefahrenabwehr ist in aller Regel eine hoheitlich wahrzunehmende T344tigkeit. Selbstverwaltungsange-legenheiten sind ebenfalls im Grundsatz 366ffentlich-rechtliche Aufgaben einer kommunalen K366rperschaft. 334berdies k366nnen die Landkreise, soweit sie selbst Leistungen der not344rztlichen Versorgung erbringen, Benutzungsgeb374hren nach den Vorschriften des Gesetzes 374ber kommunale Abgaben erheben (247 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 HRDG). Diese Regelung ist nur mit einem 366ffentlich-rechtlichen Charakter dieser Aufgabe vereinbar. Damit ist die Notfallversorgung in Hessen grunds344tzlich eine hoheitlich auszuf374hrende T344tigkeit. 10 - 6 - bb) Allerdings k366nnen sich die mit dem Rettungsdienst betrauten Ge-bietsk366rperschaften gem344337 247 4 Abs. 2 Satz 1 HRDG zur Erf374llung ihrer Notfall-versorgungsaufgabe Dritter bedienen. Dabei sind vorrangig die auf Landesebe-ne im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen zu ber374cksichtigen (Satz 2). Bei diesen handelt es sich zwar regelm344337ig, wie auch bei der Kl344gerin, um juristische Personen des Privatrechts. Aber weder die durch das Gesetz einger344umte Befugnis der 366ffentlich-rechtlichen Tr344ger des Rettungsdienstes, sich zur Erf374llung ihrer hoheitlichen Aufgabe privater Dritter zu bedienen, als solche noch der Umstand, dass hier der Landkreis Gie337en von dieser Befugnis durch die Beauftragung der Kl344gerin Gebrauch gemacht hat, lassen den 366ffent-lich-rechtlichen Charakter der Notfallversorgung entfallen. 11 (1) Auch (juristische) Personen des Privatrechts k366nnen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt oder durch 366ffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Wahrnehmung einzelner 366ffentlich-rechtlicher Auf-gaben betraut werden mit der Folge, dass ihr Handeln insoweit hoheitlichen Charakter hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 268, 272). Im vorliegenden Fall be-darf es keiner Entscheidung, ob die jeweils beauftragte Hilfsorganisation als Verwaltungshelfer oder als Beliehene anzusehen ist. Ma337geblich ist vielmehr, dass ihr durch den 366ffentlich-rechtlichen Tr344ger dessen hoheitliche Aufgaben 374bertragen werden. 12 (2) Diese 334bertragung ist hier in Gestalt der als Beauftragung bezeichne-ten Vereinbarung vom 28. November 2005 zwischen der Kl344gerin und dem Landkreis Gie337en durch einen - als 366ffentlich-rechtlich zu qualifizierenden (vgl. hierzu auch Schulte, Rettungsdienst durch Private, 1999, S. 48 f m.w.N.) - Ver-trag erfolgt. 13 - 7 - Die Beauftragung beinhaltet die Verpflichtung der Kl344gerin, auf der Grundlage des Hessischen Rettungsdienstgesetzes sowie der erg344nzend hier-zu erlassenen Verordnungen die Notfallversorgung und den Krankentransport sowie die not344rztliche Versorgung und not344rztliche Besetzung der Rettungsmit-tel sicherzustellen (Satz 1 der Beauftragung). Zugleich enth344lt die Vereinbarung detaillierte Regelungen 374ber die Ausgestaltung und die Durchf374hrung des Ret-tungsdienstes, die Ausstattung und die Anzahl der vorzuhaltenden Rettungsmit-tel sowie 374ber engmaschige Anzeigepflichten gegen374ber dem Landkreis als Tr344ger der Notfallversorgung. 14 Es handelt sich bei der Beauftragung entgegen der Auffassung der Be-schwerde nicht lediglich um eine Beschreibung von Art und Umfang der von der Kl344gerin geschuldeten Leistungen. Gegenstand der Vereinbarung ist vielmehr die 334bertragung des gesamten Aufgaben- und Kompetenzspektrums des Ret-tungsdienstes - mit Ausnahme der Leitstellen, deren Aufgaben den Landkreisen vorbehalten bleiben, 247 5 Abs. 4 HRDG -, mithin die fast geschlossene 334berantwortung der eigenen, dem Landkreis durch das Rettungsdienstgesetz zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben. Wird ein origin344r hoheitliches Aufgaben-feld (nahezu) vollst344ndig auf einen Dritten 374bertragen, ist grunds344tzlich nicht davon auszugehen, dass es seinen 366ffentlich-rechtlichen Charakter hierdurch verliert, auch wenn der Beauftragte eine juristische Person des Privatrechts ist. 15 Dementsprechend bedeutet es (entgegen VG Gie337en aaO Rn. 21), je-denfalls wenn - wie hier - eine umfassende Aufgaben374bertragung stattgefunden hat, keinen rechtlichen Unterschied, dass sich die Landkreise nach 247 4 Abs. 2 Satz 1 HRDG bei der Erf374llung ihrer Notfallversorgungsaufgaben Dritter "bedie-nen" k366nnen, w344hrend die fr374here entsprechende bayerische Regelung aus-dr374cklich vorsieht, der Rettungsdienst k366nne auf die dort genannten Organisati- 16 - 8 - onen "374bertragen" werden (Art. 19 Abs. 1 BayRDG i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Januar 1998, BayGVBl. S. 9; siehe jetzt Art. 13 Abs. 1 BayRDG vom 22. Juli 2008, BayGVBl. S. 429, wo nunmehr von "beauftragen" die Rede ist; dieser Wechsel in der Terminologie 344ndert jedoch nichts daran, dass die He-ranziehung der Hilfsorganisationen nach wie vor auf 366ffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt, vgl. LT-Drucks. 15/10391, S. 42). (3) Vor allem aber sind auch die Berechnung und Erstattung von Kosten f374r die Notfallversorgung sowie die hier in Rede stehende Erhebung von Benut-zungsgeb374hren und -entgelten dem Grunde nach und bez374glich der H366he ab-schlie337end in den 366ffentlich-rechtlichen Vorschriften des Hessischen Rettungs-dienstgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverord-nungen geregelt. 17 (a) 247 8 HRDG regelt die Benutzungsgeb374hren und -entgelte f374r den Ret-tungsdienst, soweit die den Tr344gern entstehenden Kosten nicht nach 247 7 HRDG aus dem Landeshaushalt erstattet werden. Nach 247 8 Abs. 3 HRDG werden ab-weichend von den Vorschriften des F374nften Buches Sozialgesetzbuch f374r die Kosten der Notfallversorgung, die den Leistungserbringern im Rahmen der be-darfsgerechten Aufgabenerf374llung bei sparsamer Wirtschaftsf374hrung entstehen, Benutzungsentgelte erhoben. Damit wird ein Entgeltanspruch des Leistungserb-ringers unabh344ngig von privatrechtlichen Voraussetzungen begr374ndet. Die H366-he soll zwischen den Leistungstr344gern sowie den Leistungserbringern f374r jeden Rettungsdienstbereich einheitlich vereinbart werden (247 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 HRDG). Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, entscheidet nach 247 8 Abs. 6 HRDG eine Schiedsstelle, deren Entscheidung im Verwaltungs-rechtsweg angefochten werden kann (247 8 Abs. 6 Satz 3 HRDG). Insbesondere diese Zuweisung von Streitigkeiten 374ber die Entscheidung der Schiedsstelle an 18 - 9 - die Verwaltungsgerichtsbarkeit verdeutlicht den 366ffentlich-rechtlichen Charakter der Benutzungsentgelte f374r die Notfallversorgung. (b) Aufgrund der in 247 8 Abs. 5 sowie 247 19 Abs. 1 Satz 2 und 27 Abs. 1 HRDG enthaltenen Verordnungserm344chtigung sind die weiteren Einzelheiten der Kostenberechnung und Entgelterhebung in der Rettungsdienst-Rechnungs-wesenverordnung vom 13. Dezember 1999 (HessGVBl. I S. 487) geregelt. Die Verordnung enth344lt abschlie337ende detaillierte Bestimmungen 374ber die Buchf374h-rung, die Rechnungslegung, die Kostenermittlung und den Kostenausgleich des Leistungserbringers (vgl. 247 1 der Verordnung). 19 Insbesondere bestimmt 247 8 Abs. 6 der Verordnung, dass die - aus den oben genannten Gr374nden als 366ffentlich-rechtlich zu qualifizierenden - Benut-zungsentgelte einheitlich nicht nur gegen374ber den Leistungstr344gern, mit denen die H366he der Geb374hren durch Vereinbarung nach 247 8 Abs. 4 HRDG festgelegt werden soll, gelten, sondern gegen374ber allen Personen und Einrichtungen, die die Leistungen in Anspruch nehmen. Aus dieser Regelung ergibt sich in Verbin-dung mit 247 8 Abs. 3 Satz 1 HRDG, dass unter anderem auch gegen374ber nicht gesetzlich Krankenversicherten - ungeachtet zivilrechtlicher Voraussetzungen - eine Benutzungsentgeltforderung des Leistungserbringers der Notfallversor-gung in der nach Ma337gabe der Verordnung ermittelten und nach 247 8 Abs. 4 HDRG vereinbarten oder festgesetzten H366he besteht. 20 c) Ist damit der Notfalleinsatz der Kl344gerin zugunsten der Beklagten ins-gesamt als 366ffentlich-rechtliche T344tigkeit zu qualifizieren, scheidet entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Gie337en (aaO Rn. 17) die Annahme aus, zwi-schen dem Notfallpatienten und dem Leistungserbringer komme - falls der Be- 21 - 10 - troffene nicht bewusstlos sei - ein Bef366rderungsvertrag in Form eines zivilrecht-lichen Werkvertrags zustande. Ein privatrechtlicher Bef366rderungsvertrag als Grundlage der Rechtsbe-ziehung der Parteien w344re allenfalls bei einem blo337en Krankentransport (247247 9 ff HRDG) in Erw344gung zu ziehen. Um einen solchen handelte es sich im Streitfall jedoch nicht. Soweit auch ein Transport der Beklagten in das Krankenhaus stattfand, stellte sich dieser als Teil der Notfallversorgung dar, die nach der Begriffsbestimmung in 247 2 Abs. 1 HRDG auch die Bef366rderung des Patienten in daf374r besonders ausgestatteten Rettungsmitteln unter notfallmedizinischen Be-dingungen umfasst. 22 d) Unbehelflich ist schlie337lich der im Ausgangspunkt zutreffende Hinweis der Beschwerde, eine Gesch344ftsf374hrung sei nicht stets schon dann ausschlie337-lich 366ffentlich-rechtlicher Natur, wenn der Gesch344ftsf374hrer haupts344chlich zur Erf374llung einer hoheitlichen Aufgabe gegen374ber dem Gesch344ftsherrn t344tig ge-worden sei (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 156, 394, 397 m.w.N. und 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 - WM 2007, 2123 Rn. 8), und ein zivilrechtlicher Aufwen-dungsersatzanspruch sei deshalb nicht schon dann ausgeschlossen, wenn f374r die Gesch344ftsf374hrung 366ffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen g344lten (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2007 aaO). 23 Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt kein Raum f374r den R374ckgriff auf die Aufwendungsersatzregelungen der zivilrechtlichen Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag, wenn Bestimmungen 374ber die Erstattung von Auslagen und Kos-ten f374r die betreffenden Ma337nahmen bestehen, die sich als insoweit abschlie- 24 - 11 - 337ende Regelung darstellen (Senatsurteile BGHZ 156, 394, 398 f und vom 19. Juli 2007 aaO Rn. 9). Dies ist hier der Fall (siehe oben Buchst. b bb (3)). Schlick D366rr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: AG Gie337en, Entscheidung vom 19.02.2009 - 46 C 1454/08 - LG Gie337en, Entscheidung vom 05.05.2009 - 7 T 159/09 -
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