BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 47/09 vom 2 1. Dezember 201 1 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rechtsanwalt an einem dritten Ort ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Beauftragt ein Unternehmen, das bei einem auswärtigen Gericht klagt oder ve r- klagt wird, einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung, der weder am Gericht s- ort noch am Unternehmenssitz der Partei und auch nicht an dem Ort der unte r- nehmensinternen Bearbeitung der Sache ansässig ist, sind die Reisekoste n des Rechtsanwalts regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom U n- ternehmenssitz zum Gerichtsort erstattungsfähig. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZB 47/09 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 2 1 . Dezember 201 1 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher , Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gegenstandswert: 516,98 Gründe: I. Die Klägerin ist eine in London ansässige Versicherungsgesellschaft, die über eine Zweigniederlassung in Düsseldorf verfügt. Eine R echtsabteilung hat die Düsseldorfer Zweigniederlassung nicht. Die Klägerin nahm die Beklagte wegen eines Transportschadens vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf Zahlung von 14.300 Anspruch. Mit der Prozessvertretung beauftragte sie in Hamburg ansässige Rechtsanwälte, die auch die vorprozessuale Anspruchsdurchsetzung übe r- nommen hatten. Nach dem zwischen den Parteien zustande gekommenen g e- richtlichen Vergleich hat die Klägerin 30% und die Beklagte 70% der Kosten des Rechtsstreits zu t ragen. 1 2 - 3 - Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat die Klägerin Kosten eines u nterbevollmächtigten Rechtsanwalts für die Wa hrnehmung von zwei Terminen vor dem Landgericht Frankfurt am Main in Höhe von 1.269,85 Kostenausgleichung angemeldet. Das Landgericht hat bei der Kostenausgle i- chung die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts nur bis zur Höhe der Reisekosten f ür zwei Fahrten von Düsseldorf nach Frankfurt zur Termin s- wahrnehmung in Höhe von 531,30 Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Festsetzung weiterer 516,98 u- rü ckgewiesen. Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat t- haft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 1. Die Ersta ttungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten ric h- tet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl uss vom 9. September 2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 f. = WRP 2004, 1492 - Unterbevollmächti g ter II). Um de m erforderlichen persönlichen Kontakt und dem Vertrauensve r hältnis zwischen Partei und Anwalt Rechnung zu tragen, kann eine Partei grundsät z- lich die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem Prozessgericht nicht zugelassen und am G e richtsort nicht ans ässig ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 I ZB 18/03, GRUR 2004, 448 = WRP 2004, 495 - Auswärtiger Rechtsa n walt IV; Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03, GRUR 2004, 886 = WRP 2004, 1169 - Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren). Die dann gegebenenfalls zusätzlich en t- stehenden Kosten eines Unterbevollmächtigten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aber nur insoweit erstattungsfähig, 3 4 5 6 - 4 - als sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten ers tattung s- fähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH, Beschluss vom 14. September 2004 VI ZB 37/04, NJW - RR 2005, 707 , 708 ; Beschluss vom 21. September 2005 IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 302; Beschl uss vom 28. Juni 2006 IV ZB 44/05, NJW 2006, 30 08 Rn . 7). Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Hauptbevol l- mächtigten ist dabei § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. Danach ist die Beau f- tragung des Hauptbevollmächtigten nicht erforderlich, wenn ein am Ort d es Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte b e- auftragt werden müssen ( BGH, Beschluss vom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04, NJW RR 2004, 1212 , 1213 ). 2. D ie Klägerin war zwar nicht gehalten, einen Bevollmächtigten am G e- richtsort zu beauftragen. Sie kann aber auch nicht die höheren Kosten bea n- spruchen, die dadurch entstanden sind, dass s ie einen Hauptbevollmächtigten an einem vom Unternehmenssitz abweichenden dritten Ort beauftragt hat. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde gelte nd, die Klägerin habe vorgetragen, dass sie über keine eigene Rechts abteilung verfüg e , als internat i- onal tätiger Versicherer die in Hamburg ansässigen Prozessbevollmächtigten regelmäßig mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Schade nsersatzansprüchen im nationalen und internationalen Bereich beau f- trage und diese im Jahr mit der Prüfung mehrerer hundert derartiger Vorgänge be fasst wü rden. Diese Organisationsform, die den berechtigten Interessen der Klägerin Rechnung trägt, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen, muss die Beklagte zwar grun d- sätzlich hinnehmen (vgl. BGH , NJW 2006, 3008 Rn. 12). Erstattungsfähig sind die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, der eine Par tei vertritt, die 7 8 9 - 5 - bei einem auswärtigen Gericht klag t , und der weder am Gerichtsort noch am Unternehmenssitz der Partei ansässig ist, regelmäßig aber nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten vom Unternehmenssitz zu m Gerichtsort (vgl. BGH, B e- schluss vom 23 . Januar 2007 - I ZB 42/06, GRUR 2007, 726 Rn . 13 = WRP 2007, 957 - Auswärtiger Rechtsanwalt VI). Eine Ausnahme hiervon kommt in Betracht, wenn ein Unternehmen einen Prozessbevollmächtigten an dem Ort beauftragt, an dem die vorausgegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sach e erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - VI II ZB 92/07, NJW - RR 2009, 283 Rn . 7). Einen derartigen Ausnahmefall hat das Berufung s- gericht vorliegend aber zutreffend verneint. Dagegen ist es nach der Rech t- s prechung des Bundesgerichtshofs für sich allein noch kein ausreichender Grund zur Beauftragung des auswärtigen an einem dritten Ort ansässigen Pr o- zessbevollmächtigten, wenn zwischen der Partei und dem Prozessbevollmäc h- tigten eine vertrauensvolle Zusammenar beit besteht (BGH , NJW - RR 2009, 283 Rn . 8). Damit vergleichbar ist der vorliegende Fall, in dem die Klägerin nicht an ihrem Unternehmenssitz in Düsseldorf, sondern in Hamburg ansässige Pr o- zessbevollmächtigte vorprozessual und prozessual mit der Rechtsverfo lgung beauftragt. - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Koch Löffler Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.08.2008 - 3/3 O 70/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.04.2009 - 18 W 363/08 - 10
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