BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 47 /1 2 vom 20. Dez ember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20 . Dez ember 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink u nd Dr. Remmert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Juni 2012 - 12 U 42/12 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Bek lagte zu tragen. Gründe: I. D ie Klägerin nimmt den Beklagten aus einer Gewinnzusage auf Zahlung ch und hat vor dem Landgericht ein klag e- s t attgebendes Urteil erwirkt. D iese s Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 23 . März 201 2 zugestellt worden. Am 29. März 2012 ha t der B e- klagte Berufung ei ngelegt. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2012, eingegangen am 4. Juni 2012, hat er hinsichtlich der Ve rsäumung der Berufungs begründungs frist 1 - 3 - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und seine Berufung b e- gründet. Der Beklagte hat zu seinem Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen, d er sachbearbeitende Rechtsanwalt habe bei Eingang des landgerichtl ichen Urteils verfügt, dass sofort Berufung gegen die Entscheidung eingelegt und die Ber u- fungsbegründungsfrist notiert werde. Diese Verfügung sei beim Diktat und auch durch Markierung des Urteils mit einem roten " F " erfolgt. Die seit 15 Jahren für die Eint ragung und Überwachung der Fristen zuständige Rechtsanwalts - und Notarfachangestellte O . , die bislang stets gewissenhaft und ohne Beanstandungen gearbeitet habe, habe es dann aber versäumt, die Berufung s- begründungsfrist zu notieren. Zur Glaubhaftmachung hat der Beklagte eide s- stattlich versicherte Erklärungen de s Rechtsanwalts und der Fachangestellten O . vorgelegt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. E s hat ausgeführt, die Versäumung der Rechtsmittelfrist beruhe auf einem dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten. Ausweislich der eidesstattlich versicherten Erklärung der Fachangestellten O . sei die Akte Anfang Mai 2012 zur Fristenkontrolle wieder vorgelegt, hierbei aber nicht überprüft worden, ob die Begründungsfrist notiert worden sei. Wenn der Rechtsanwalt es aber - pflichtwidrig - unterlasse, bei Vorlage der Akte die Noti e- rung der Beruf ungsbegründungsfrist zu prüfen, so falle ihm ein eigenes Ve r- schulden zur Last. Er dürfe sich nach der Aktenvorlage nicht mehr darauf ve r- lassen, dass ihn sein Personal rechtzeitig an den Fristablauf erinnern werde. Hiergegen richtet sich die Rechtsbesch werde des Beklagten . 2 3 4 - 4 - II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründ e- te Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsät z- liche Be deutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu Recht die B e- rufung als unzulässig verworfen und den A ntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. 1. Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldlos versäumt worden. a) Es gehört zu den Pflichten des Rechtsanwalts bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift, die Notierung der Ber ufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen , und zwar unbeschadet der Frage, ob dem Rechtsa n- walt die Berufungsschrift zusammen mit der Handakte vorgelegt wird. Überlässt der Rechtsanwalt die Berechnungen und Notierungen von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderli chen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert we r- den und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Frist enkalender eing e- tragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender Rechts - 5 6 7 - 5 - mittelfristen eins chließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenve r- antwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeit ung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenko n- trolle zu veranlassen ist (Senat, Beschluss vom 22. September 2011 - III ZB 25/11, BeckRS 2011, 24117 Rn. 8 mwN). b) Nach diesen Maßgaben hat d er Beklagte ein (ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes) V erschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht au s- zuräumen vermocht. a a ) Abzustellen ist insoweit zunächst allein auf diejenigen Angaben, die der Beklagte in seinem Wiedereinsetzungsantrag vo m 1. Juni 2012 mitgeteilt hat. Denn die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen müssen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich bereits im Wiedereinsetzungsantrag enthalten sein; jedenfalls sind sie innerhalb der für die Wiedereinsetzung ge l- tenden Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO vorzubringen (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09, BeckRS 2010, 16574 Rn. 14 mwN). Zulässig ist nur die Ergänzung von fristgerecht gemachten, aber erkennbar unklaren oder unvollständigen Angaben, deren Aufklärung na ch § 139 ZPO geboten war (S e- natsbeschluss vom 24. Juni 2010 aaO mwN). b b) In dem Wi e dereinsetzungsantrag findet sich keine An gabe dazu, dass und in welcher Weise im Zusammenhang mit der - dem Diktat des sac h- bearbeitenden Rechtsanwalts nachfolgenden - Unterzeichnung der Berufung s- schrift eine eigene Überprüfung der (ebenfalls im Diktat verfügten) Notierung der Berufungsbegründungsfrist geschehen sei. Da diese Frist nicht notiert wo r- 8 9 10 - 6 - den sein soll, konnte eine solche Überprüfung tatsächlich auch nicht erf olgt sein. Bereits dies fällt den Prozessbevollmächtigten des Beklagten a ls eigenes Versäumnis zur Last. Hinzu kommt, worauf das Berufungsgericht maßgeblich abgestellt hat, dass sich aus der eidesstattlich versicherten Erklärung der Fachangestellten O . entnehmen lässt, dass eine solche anwaltliche Kontrolle auch nicht im Zusammenhang mit " Wiedervorlagen " zum Zwecke der Fristenprüfung durchgeführt worden ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Text der eidesstattlich ver sicherten Erklärung der Fachangestellten O . ( " Akte auch Anfang Mai wieder vorgelegt worden. " ) nicht dahin zu verstehen, dass mit " Wiedervorlage " die Wiedervorlage an Frau O . gemeint ist oder auch nur gemeint sein könnte. Vielmehr deutet alles darauf hin, dass es um die " Wiedervorlage " an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt g ing. Die A n- weisung zu einer " Wiedervorlage " wird typischerweise in einer Verfügung des S achbearbeiters getroffen und bezieht sich auf eine Vorlage der Akte an ihn. Dass Frau O . hier selbst in diesem Sinne als Sachbearbeiterin verfügt und somit eine Anweisung etwa gegenüber dritten Kanzleiangestellten getroffen haben könnte, ist w eder mitg e teilt worden noch sonst - auch nur im A nsatz - ersichtlich ge wesen. Zur Frage der nachfolgenden Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt enthält der (vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt eidesstattlich versicherte ) Vortrag im Schriftsatz vom 1. Juni 2012 nichts Weiteres. Es b e- stand sonach keine erkennbare Unklarheit oder Unvollständigkeit, die einen Hinweis des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO erfordert und mithin neues Vorbringen nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist gestattet hätte. 11 - 7 - cc) Unbesc hadet dessen vermögen die mit der Rechtsbeschwerdeb e- gründung vorgelegten weiteren eidesstattlich versicherten Erklärungen des sachbearbeitenden Rechtsanwalts und der Fachangestellten O . vom 24. August 2012 ein fehlendes Verschulden der Prozessbe vollmächtigten des Beklagten nicht in genügender Weise darzulegen. Die eidesstattlich versicherte Erklärung des sachbearbeitenden Recht s- anwalts vom 24. August 2012 enthält wiederum keine Angaben dazu, dass und in welcher Weise im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Berufung s- schrift eine eigene Überprüfung der Notierung der Berufungsbegründungsfrist geschehen wäre. Sie klärt - in gebotener Zusammenschau mit den Ausführu n- gen in der eidesstattlich versicherten Erklärung der Fachangestellten O . vom 1. Juni 2012 - auch nicht zureichend auf, ob mit " Wiedervorlage " nun die Vorlage der Handakten an den Rechtsanwalt oder an Frau O . oder an beide Personen (im Sinne einer zweifachen - gestuften - " Wi e dervorlage " ) gemeint war. Letztere s gilt auch für die eidesstattlich versicherte Erklärung der Fachangestellten O . vom 24. August 2012 . 12 13 - 8 - 2. Mangels Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ist die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen worden. Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 15.03.2012 - 5 O 814/11 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.06.2012 - 12 U 42/12 - 14
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