Abschrift BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZB 48/02 vom12. September 2002in dem RechtsstreitBeklagter und Beschwerdeführer,gegenKlägerin und Beschwerdegegnerin, Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2002 durch denVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galkebeschlossen:Das Gesuch des Antragstellers um Prozesskostenhilfefür die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss derZivilkammer 48 des Landgerichts Berlin vom 29. 1. 2002- 48 T 20/01 - wird zurückgewiesen.Gründe Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dassdessen am 14. März 2002 beim Landgericht Berlin eingegangener"Einspruch" nicht das als - solches unzulässige Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde selbst sein soll, sondern lediglich einProzesskostenhilfegesuch zu deren Vorbereitung.Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechts-verfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegendie Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wäre eine Rechts-beschwerde nur zulässig, wenn sie das Landgericht in dem ange-fochtenen Beschluss zugelassen hätte (§ 574 ZPO). Daran fehlt es hier.RinneStreckSchlickKapsaGalke
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