BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 48/05 vom 17. November 2005 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. 395 44 941 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 16. Februar 2005 wird auf Kosten des Markeninhabers zur374ckge-wiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Gegen die Eintragung der am 13. November 1995 angemeldeten Wortmarke Nr. 395 44 941 1 "Bull-cap" f374r die Waren der Klasse 32 "Vitamin- und Fruchtsaftgetr344nke, Fruchts344fte, Soft-Drinks, Mine-ralwasser und kohlens344urehaltige Wasser, stille Wasser, Heil- - 3 - und Tafelwasser, alkoholfreie Getr344nke, Coffein- und Bitter-Lemon-Getr344nke, Biere, Sirupe und andere Pr344parate oder Zu-satzstoffe f374r die Zubereitung von Getr344nken" hat die Widersprechende Widerspruch erhoben aus der am 20. Oktober 1994 eingetragenen Wortmarke Nr. 2 081 750 "RED BULL". Die Widerspruchsmarke ist u.a. eingetragen f374r die Waren 2 "Mineralw344sser und kohlens344urehaltige W344sser und andere alko-holfreie Getr344nke; Fruchtgetr344nke und Fruchts344fte; Sirupe und an-dere Pr344parate f374r die Zubereitung von Getr344nken; alkoholische Getr344nke (ausgenommen Biere)". Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Widerspruch zur374ckge-wiesen, weil es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den Marken fehle. 3 Auf die Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht die L366schung der angegriffenen Marke f374r die Waren der Klasse 32 angeord-net. 4 Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit der (nicht zugelassenen) Rechtsbeschwerde, mit der er die Versagung rechtlichen Geh366rs r374gt und gel-tend macht, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gr374nden versehen. 5 - 4 - II. Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch f374r begr374ndet erachtet, weil eine Gefahr der Verwechslung der Marken gem344337 247 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gegeben sei. Es hat ausgef374hrt: 6 7 Die in Rede stehenden Waren der angegriffenen Marke seien mit denje-nigen der Widerspruchsmarke identisch oder in hohem Ma337e 344hnlich. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei 374berdurchschnittlich. Diese verf374ge von Hause aus 374ber normale Kennzeichnungskraft, die durch intensive Benutzung auf dem Warensektor der alkoholfreien Getr344nke gesteigert sei. Wegen der Warenidentit344t oder hochgradigen Waren344hnlichkeit und der ge-steigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke m374sse die j374ngere Marke einen sehr weiten Abstand zur Widerspruchsmarke einhalten. Eine un-mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den kollidierenden Marken sei nicht gegeben. Es bestehe aber eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens. Die Bezeichnung "Bull" sei Stammbestandteil einer Zeichen-serie. Die Widersprechende verf374ge 374ber insgesamt 36 Marken, die den Be-standteil "Bull" enthielten. Sie sei weiterhin Inhaberin der Marke "Bull". Der Verkehr sei deshalb an eine Zeichenserie der Widersprechenden auf dem ma337geblichen Warengebiet gew366hnt und werde die j374ngere Marke wegen des identischen Bestandteils "Bull" gedanklich mit der Widerspruchsmarke in Ver-bindung bringen. Weiterhin sei nicht auszuschlie337en, dass der Verkehr irrig von falschen Vorstellungen 374ber wirtschaftliche Verbindungen der Unternehmen der Partei-en ausgehe, weil die j374ngere Marke das Firmenschlagwort der 344lteren Marke aufweise. Dazu sei ausreichend, dass die Marken einen 374bereinstimmenden Bestandteil aufwiesen und es sich dabei um ein Element handele, das beson-ders charakteristisch sei oder eine erh366hte Verkehrsgeltung beanspruchen k366nne. Dies sei bei der Red Bull GmbH der Fall, die bereits 1995 sehr bekannt 8 - 5 - gewesen sei. Aufgrund der Umfrageergebnisse der GfK Marktforschung stehe au337erdem fest, dass der Bestandteil "Bull" bereits 1994/95 374ber eine gesteiger-te Bekanntheit verf374gt habe, der Widersprechenden auf dem Warensektor "Energiedrinks" zugeordnet worden und ein bekanntes Firmenschlagwort ge-wesen sei. III. Die Rechtsbeschwerde des Markeninhabers hat keinen Erfolg. 9 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da der Markeninhaber im Gesetz aufgef374hrte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde er366ffnende Verfah-rensm344ngel konkret r374gt (BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey & corn). 10 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. 11 a) Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt den Markenin-haber nicht in seinem Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG, 247 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Be-teiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu 344u337ern und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erw344gung zieht (BVerfGE 86, 133, 144). 12 aa) Die Rechtsbeschwerde r374gt, das Bundespatentgericht habe das Vorbringen des Markeninhabers 374bergangen, der Zeichenbestandteil "Bull" sei beschreibend. H344tte das Bundespatentgericht diesen Vortrag ber374cksichtigt, h344tte es die Gefahr von Verwechslungen unter dem Aspekt des Serienzei-chens nicht bejahen d374rfen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine 13 - 6 - beschreibende Bedeutung des 374bereinstimmenden Bestandteils im 344lteren Zeichen gegen den Stammcharakter dieses Bestandteils spreche. 14 Daraus ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Geh366rs des Marken-inhabers. Das Bundespatentgericht hat sich im Zusammenhang mit der Beur-teilung der origin344ren Kennzeichnungskraft des Zeichens "Red Bull" mit der Frage auseinandergesetzt, ob die mit "Roter Bulle" 374bersetzte Widerspruchs-marke und die Begriffe "Stier" und "Bulle" f374r einen aus dem Wirkstoff "Taurin" hergestellten Energiedrink beschreibend sind. Es hat dies mit der Begr374ndung verneint, den angesprochenen Verkehrskreisen sei weitgehend unbekannt, dass "Taurin" eine Aminoethansulfons344ure sei, die der Organismus aus der Aminos344ure Cystein herstellen k366nne und die 1824 aus Ochsengalle gewon-nen und deshalb den aus dem griechischen Wort "tauros" (Stier) abgeleiteten Namen "Taurin" erhalten habe. Auch die Wahrnehmung des Begriffs "Stier" als Symbol f374r St344rke erfordere ein analytisches Reflektieren, um den Schluss vom "Roten Bullen" auf ein Getr344nk zu ziehen. Das Bundespatentgericht hat sich danach in der angefochtenen Ent-scheidung - wenn auch in anderem Zusammenhang - mit einer von dem Mar-keninhaber geltend gemachten beschreibenden Bedeutung der Wider-spruchsmarke und des Bestandteils "Bull" befasst. 15 bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde zur Begr374ndung eines Versto337es gegen das Gebot der Gew344hrung rechtlichen Geh366rs weiter geltend, das Bundespatentgericht habe bei der Annahme einer mittelbaren Verwechs-lungsgefahr wegen wirtschaftlicher Verbindungen der Unternehmen das von der Widersprechenden vorgelegte Gutachten der GfK Marktforschung heran-gezogen, ohne das gegen eine Verwertung des Gutachtens sprechende Vor-bringen des Markeninhabers zur Kenntnis zu nehmen und zu ber374cksichtigen. 16 - 7 - 17 Im Streitfall beruht die Entscheidung nicht auf der Ber374cksichtigung die-ses Gutachtens. Das Bundespatentgericht hat ohne Versto337 gegen das Gebot der Gew344hrung rechtlichen Geh366rs eine Verwechslungsgefahr unter dem As-pekt des Serienzeichens bejaht (vgl. II 2 a aa). Diese Begr374ndung tr344gt die Entscheidung selbst344ndig. Zudem hat das Bundespatentgericht die Bekanntheit und daraus folgend die erh366hte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Jahre 1995, von der es bei der Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr ausgegangen ist, aus der Gesamtst374ckzahl der verkauften Dosen des Energiedrinks, dem Medienaufwand und den Gesamtmarketingkosten im Jahre 1994/95 gefolgert. Aufgrund dessen hat das Bundespatentgericht allein schon die Bekanntheit und gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und ihres Be-standteils "Bull" angenommen. Diese Begr374ndung in dem angefochtenen Be-schluss tr344gt f374r sich genommen eine erh366hte Bekanntheit des Zeichenbe-standteils "Bull" im ma337geblichen Zeitraum, von der das Bundespatentgericht bei der von ihm bejahten Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ausgegan-gen ist. Das GfK-Gutachten hat das Bundespatentgericht nur erg344nzend zur zus344tzlichen selbst344ndigen Begr374ndung der Bekanntheit von "Bull" herangezo-gen. 18 b) Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gr374nden versehen, weil sich das Bundespatentgericht bei der Frage der gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht mit dem erfor-derlichen Bekanntheitsgrad des Zeichens befasst habe. Mit diesem Vorbringen kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. 19 - 8 - Die Vorschrift des 247 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Anspruch der Beteiligten auf Mitteilung der Gr374nde sichern, aus denen ihr Rechtsbegeh-ren keinen Erfolg hat. Es kommt deshalb nur darauf an, ob erkennbar ist, wel-cher Grund f374r die Entscheidung ma337gebend gewesen ist. Dagegen ist nicht entscheidend, ob die Beurteilung in tats344chlicher oder rechtlicher Hinsicht feh-lerfrei ist. Dem Erfordernis einer Begr374ndung ist daher schon dann gen374gt, wenn die Entscheidung zu jedem selbst344ndigen Angriffs- und Verteidigungsmit-tel Stellung nimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003, 546, 548 = WRP 2003, 655 - TURBO TABS). Diesen Anforderungen an den Begr374ndungszwang gen374gt der angefochtene Beschluss. Ihm ist zu entneh-men, aus welchen Umst344nden das Bundespatentgericht von einer Steigerung der Kennzeichnungskraft ausgegangen ist. Die Begr374ndung ist weder inhalts-leer noch verworren oder widerspr374chlich. 20 - 9 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. 21 Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.02.2005 - 29 W(pat) 286/02 -
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