BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 48/05 vom 16. M344rz 2006 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. M344rz 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Schaffert beschlossen: Die Gegenvorstellung des Markeninhabers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 17. November 2005 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Mit seiner Gegenvorstellung wendet sich der Markeninhaber gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 200 und beantragt, den Gegenstandswert auf 10.000 200 festzusetzen. 1 Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die Festsetzung des Gegen-standswerts auf 50.000 200 entspricht billigem Ermessen (247 51 Abs. 1 GKG, 247 32 Abs. 1 RVG). Ma337geblich f374r die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Dieses Interesse bemisst der Senat im Regelfall mit 50.000 200. Besonde-re Umst344nde, die im vorliegenden Fall eine niedrigere oder h366here Wertfestset-zung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Auf das Interesse des Inhabers der Widerspruchsmarke an der L366schung des priorit344tsj374ngeren Zeichens oder der gewerblichen Bedeutung der Widerspruchsmarke kommt es nicht an. Entgegen 2 - 3 - der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es deshalb auch ohne Bedeutung, dass die Widersprechende 374ber eine Vielzahl von Marken verf374gt. 3 Soweit die Rechtsbeschwerde sich zur Begr374ndung eines Gegenstands-werts von 10.000 200 auf eine entsprechende Entscheidungspraxis des Bundes-patentgerichts im Widerspruchsbeschwerdeverfahren beruft (hierzu: BPatG GRUR 1999, 64, 65 - Gegenstandswert f374r Widerspruchsverfahren), wird diese Wertfestsetzung f374r den Normalfall dem wirtschaftlichen Interesse des Inhabers der j374ngeren Marke am Bestand des Schutzrechts nicht gerecht (kritisch zur Wertfestsetzung auf 10.000 200 f374r das Widerspruchsbeschwerdeverfahren auch: Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., 247 71 Rdn. 27). v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.02.2005 - 29 W(pat) 286/02 -
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