BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 48/06 vom 15. Januar 2009 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 23. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklag-ten als unzul344ssig verworfen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.407,60 200. Gr374nde: 1 I. Das Amtsgericht Heidelberg hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt. Das Urteil ist dem Beklagten am 10. Februar 2006 zugestellt worden und der Be-klagte hat Berufung beim Landgericht Heidelberg eingelegt. Die Berufungsbe-gr374ndung ist erst am 11. April 2006 beim Berufungsgericht eingegangen. Nach dem gerichtlichen Hinweis auf die Versp344tung hat der Beklagte beantragt, ihm wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand zu gew344hren. Hierzu hat der Beklagte ausgef374hrt: 2 Nach Zustellung des Amtsgerichtsurteils habe die B374roangestellte seines Prozessbevollm344chtigten auf der Urteilsabschrift zutreffend den 10. April 2006 als 3 - 3 - den letzten Tag der Berufungsbegr374ndungsfrist vermerkt. In den Fristenkalender habe sie aber versehentlich den 11. April 2006 eingetragen. Sein Prozessbevoll-m344chtigter habe nach Eingang des Urteils die auf der Abschrift eingetragenen Fristen 374berpr374ft. Bei der Anfertigung der Berufungsbegr374ndung habe er sich aber ausschlie337lich an der im Fristenkalender eingetragenen Frist orientiert. Der Fehler sei ihm nicht aufgefallen, weil er die Berufungsbegr374ndung mit Hilfe des Originals des Urteils erstellt und die Urteilsabschrift mit der zutreffend notierten Frist nicht verwendet habe. 4 Mit Beschluss vom 23. Mai 2006 hat das Berufungsgericht den Wiederein-setzungsantrag des Beklagten zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es im Wesentlichen ausgef374hrt, die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beruhe auf einem dem Beklagten zurechenbaren Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten. Dieser sei bei Vorlage der Akte zur Erstellung der Berufungsbegr374ndung zur eigenst344ndigen Pr374fung der Berufungs-begr374ndungsfrist verpflichtet gewesen. Dem Wiedereinsetzungsantrag sei nicht zu entnehmen, dass der Prozessbevollm344chtigte diese Pr374fung bei oder kurz vor An-fertigung der Berufungsbegr374ndung vorgenommen habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbe-schwerde. 5 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit 247 522 Abs. 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzul344ssig, da es an den Voraus-setzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Rechtssache wirft weder Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts auf, noch ist die Zu-lassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfragen, die der Streitfall aufwirft, sind h366chstrichterlich ge-kl344rt. Eine Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf wirkungsvollen Rechts- 6 - 4 - schutz scheidet aus, weil das Berufungsgericht zu Recht den Wiedereinsetzungs-antrag des Beklagten zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen hat. 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der Rechtsanwalt den Fristenlauf immer dann eigenverantwortlich zu 374berpr374fen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshand-lung 226 wie der Berufungsbegr374ndung 226 zur Bearbeitung vorliegen (BGH, Beschl. v. 11.12.1991 226 VIII ZB 38/91, NJW 1992, 841; Beschl. v. 11.2.1992 226 VI ZB 2/92, NJW 1992, 1632; Beschl. v. 5.2.2003 226 VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815; Beschl. v. 17.3.2004 226 IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150; Beschl. v. 25.4.2007 226 VI ZB 66/06, NJW 2007, 2332 Tz. 7, jeweils m.w.N.). Eine an das B374ropersonal gerichtete Anweisung, die Fristen zu wahren, kann ihn nicht von dieser Verpflich-tung befreien. Denn die Pflicht des Prozessbevollm344chtigten, den Fristablauf bei der Vorbereitung auch der Berufungsbegr374ndung (erneut) selbst344ndig zu pr374fen, beruht darauf, dass die sorgf344ltige Vorbereitung der Prozesshandlung stets auch die Pr374fung aller gesetzlichen Anforderungen an die Zul344ssigkeit einschlie337t (BGH NJW 1992, 841; NJW 1992, 1632; NJW-RR 2004, 1150). 7 2. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht den Wiedereinsetzungsan-trag des Beklagten zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Der Beklagte hat die Berufungsbegr374ndungsfrist nicht unverschuldet vers344umt. Das Vers344umnis beruht auf einem Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten, das er sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Der Prozessbevoll-m344chtigte hat bei Vorlage der Akte zur Anfertigung der Berufungsbegr374ndung den Ablauf der hierf374r ma337gebenden Frist nicht (erneut) 374berpr374ft. Nach dem Vortrag des Beklagten hat sein Prozessbevollm344chtigter bereits unmittelbar nach Zustel-lung des amtsgerichtlichen Urteils an der Berufungsbegr374ndung zu arbeiten be-gonnen und diese Arbeit kontinuierlich fortgesetzt. H344tte er 226 wie es geboten ge- 8 - 5 - wesen w344re 226 die Frist 374berpr374ft, als ihm die Akten zur Fertigung der Berufungs-begr374ndung vorlagen, h344tte er die unzutreffende Eintragung des Fristablaufs be-merkt und die Berufungsbegr374ndung fristgerecht einreichen k366nnen. Insofern ist der Streitfall nicht mit der Konstellation vergleichbar, die dem Beschluss des Bun-desgerichtshofs vom 10. Mai 2006 zugrunde lag; dort war dem Prozessbevoll-m344chtigten die Akte zur Fertigung der Berufungsbegr374ndung erst vorgelegt wor-den, als die Begr374ndungsfrist bereits abgelaufen war (BGH, Beschl. v. 10.5.2006 226 XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269 Tz. 11). 9 III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 27 C 393/05 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 23.05.2006 - 2 S 13/06 -
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