BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 48/08 vom 4. Dezember 2008 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung Nr. 304 33 527.4 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Willkommen im Leben MarkenG 247 8 Abs. 2 Nr. 1, 247 39 Abs. 1 a) Die Eintragung der Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis kann nach ihrem Inhalt beschr344nkt werden (hier: Beschr344nkung der Eintragung der Waren und Dienstleistungen "Bild- und Tontr344ger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informatio-nen" auf bestimmte Themengebiete). b) Die Wortfolge "Willkommen im Leben" ist f374r die Waren und Dienstleistun-gen "Bild- und Tontr344ger, Druckereierzeugnisse, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen" nicht unterscheidungs-kr344ftig i.S. des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2008 - I ZB 48/08 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des 29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 26. M344rz 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Ein-tragung der Wortfolge 1 Willkommen im Leben f374r verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 41 und 42 begehrt. - 3 - Die Markenstelle f374r die Klasse 38 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zur374ckgewiesen, und zwar f374r die Waren und Dienstleistungen 2 Bild- und Tontr344ger; Datentr344ger zur Wiedergabe von Ton und Bild; CD-ROM; Druckwerke aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, B374-cher, Reisef374hrer; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Anbieten und Mit-teilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen; Rundfunk-, Film- und Fernsehproduktion. Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin ein bezogen auf die von der Zur374ckweisung betroffenen Waren und Dienstleistungen eingeschr344nktes Verzeichnis eingereicht. Das Bundespatentgericht hat danach seiner Pr374fung folgende Waren und Dienstleistungen zugrunde gelegt: 3 Klasse 9: Bild- und Tontr344ger zu den Themen Kochen, Backen, Ern344hrung, Ge-sundheit, Fitness, Wellness, Lifestyle, Medizin, Business, Partnerschaft, Tiere, Garten, Einrichtung und Innenausstattung; Klasse 16: Druckereierzeugnisse, n344mlich Kochb374cher, Backb374cher, Rezeptsamm-lungen zum Kochen und Backen, Rezeptsammlungen zu Kaffeespezialit344-ten, Cocktails und anderen Getr344nken, Di344tkochb374cher, Di344tbackb374cher, Kochb374cher f374r Diabetiker; Backb374cher f374r Diabetiker, Gesundheitsratge-ber, Fitnessratgeber, Wellnessratgeber, Lifestyleratgeber, Psychologieb374-cher, medizinische Ratgeber, Businessratgeber, Nachschlagewerke zu Bewerbungssituationen, Sprachen, sozialer Kompetenz und Psychologie, Partnerschaftsratgeber, Tierb374cher, Gartenb374cher, Ratgeber zur Garten-gestaltung, Einrichtungsb374cher, Ratgeber zur Innenausstattung; Klasse 38: Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informati-onen zu den Themen Kochen, Backen, Ern344hrung, Gesundheit, Fitness, Wellness, Lifestyle, Medizin, Business, Partnerschaft, Tiere, Garten, Ein-richtung und Innenausstattung. - 4 - Die gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v. 26.3.2008 - 29 W (pat) 23/05, juris). 4 Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (zugelassenen) Rechts-beschwerde. 5 II. Das Bundespatentgericht hat die angemeldete Marke f374r die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen mangels Unterscheidungskraft i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG f374r nicht eintragungsf344hig gehalten und ausgef374hrt: 6 Die im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 31. Januar 2006 erfolg-te Einschr344nkung des Verzeichnisses sei in dem Umfang zul344ssig, in dem sie sich auf Waren und Dienstleistungen beziehe, die Gegenstand der Zur374ckwei-sung durch das Deutsche Patent- und Markenamt gewesen seien. Im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen fehle dem Zeichen jegliche Unterschei-dungskraft. Nicht unterscheidungskr344ftig seien allgemeine werbliche Aussagen und Anpreisungen und unmittelbare Sachaussagen. Die angemeldete Wortfolge lasse sich als allgemeine Redewendung in den in Rede stehenden Branchen belegen. Sie diene in der Werbung zur Vermittlung einer positiven Stimmung und als Buch- oder Fernsehtitel oder zur Beschreibung einer Fernsehserie. Das angemeldete Zeichen ersch366pfe sich in dem titelartigen Hinweis auf den Inhalt der Waren oder Dienstleistungen. Selbst wenn die Wortfolge auf unterschiedli-che Art und Weise interpretiert werden k366nne, handele es sich um austausch-bare Bedeutungen, den dadurch vermittelten allgemeinen Aussagen fehle die 7 - 5 - Eignung, auf ein Unternehmen hinzuweisen. Auf Voreintragungen der Wortfolge in 326sterreich und der Schweiz komme es nicht an. III. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 8 1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anmelderin im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis der Waren und Dienst-leistungen rechtswirksam in dem Umfang beschr344nkt hat, den das Bundespa-tentgericht seiner weiteren Pr374fung zugrunde gelegt hat (247 39 Abs. 1 Halbsatz 2 MarkenG). Allerdings ist es unzul344ssig, die Anmeldung in der Art und Weise einzuschr344nken, dass die Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merk-mal nicht aufweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-363/99, Slg. 2004, I-1619 = GRUR 2004, 674 Tz. 114 f. - Postkantoor). Von einer derartigen unzul344ssigen Einschr344nkung ist aufgrund der hier in Rede stehenden Beschr344nkung des Wa-ren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht auszugehen. Dieses enth344lt viel-mehr eine Begrenzung der jeweils weiten Waren- und Dienstleistungsbegriffe "Bild- und Tontr344ger", "Druckereierzeugnisse" und "Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen" auf bestimmte Inhalte. Ge-gen eine derartige Beschr344nkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnis-ses bestehen aus Rechtsgr374nden keine Bedenken. 9 2. Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei das Eintragungshinder-nis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) be-jaht. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben keinen Erfolg. 10 - 6 - a) Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unter-scheidungsmittel f374r die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegen374ber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grunds344tzlich von ei-nem gro337z374gigen Ma337stab auszugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unter-scheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu 374berwinden (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.2008 - I ZB 21/06, GRUR 2008, 1093 Tz. 13 = WRP 2008, 1428 - Marlene-Dietrich-Bildnis, m.w.N.). Kann einem Wortzeichen kein f374r die fragli-chen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebr344uchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer-bung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tats344chlichen Anhalt daf374r, dass ihm die vorerw344hnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH, Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 1/99, GRUR 2002, 64 f. = WRP 2001, 1445 - INDIVIDUELLE; BGHZ 167, 278 Tz. 18 f. - FUSSBALL WM 2006). 11 Davon ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wort-folgen auszugehen, ohne dass unterschiedliche Anforderungen an die Unter-scheidungskraft von Wortfolgen gegen374ber anderen Wortzeichen gerechtfertigt sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu pr374fen, ob die Wortfolge einen ausschlie337lich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr 374ber diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft f374r die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen 12 - 7 - und Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grunds344tzlich nicht unter-scheidungskr344ftig werden des weiteren in der Regel l344ngere Wortfolgen sein. Indizien f374r die Eignung, die Waren und Dienstleistungen eines bestimmten An-bieters von denen anderer zu unterscheiden, k366nnen dagegen K374rze, eine ge-wisse Originalit344t und Pr344gnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbed374rftigkeit einer Werbeaussage kann einen Anhalt f374r eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei d374rfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung der Unterscheidungskraft von Wortfol-gen nicht 374berspannt werden. Auch einer f374r sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifikation abge-sprochen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.2001 - I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043, 1044 f. = WRP 2001, 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; Beschl. v. 13.6.2002 - I ZB 1/00, GRUR 2002, 1070, 1071 = WRP 2002, 1281 - Bar jeder Vernunft). b) Das Bundespatentgericht hat ausgef374hrt, das angemeldete Zeichen "Willkommen im Leben" sei eine allgemeine Redewendung, die im Zusammen-hang mit der Begr374337ung von Neugeborenen und mit schwierigen Lebenssituati-onen zur Bezeichnung eines positiven Neubeginns verwendet werde. Die Wort-folge solle in der Werbung eine positive Stimmung vermitteln. Sie werde als Titel oder Inhaltsangabe f374r B374cher zu den unterschiedlichsten Themen und als Titel oder Kurzbezeichnung von Fernsehserien verwandt. Der Wortfolge komme danach keine Funktion als Herkunftshinweis, sondern nur eine allgemeine Sachaussage ohne jede Eigenart zu. 13 c) Diese Beurteilung des Bundespatentgerichts h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung stand. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegan- 14 - 8 - gen, dass der angemeldeten Wortfolge auch bei Anlegung des gebotenen gro337z374gigen Ma337stabs jegliche Unterscheidungskraft fehlt, wenn sie sich f374r die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in einer beschreibenden Sachan-gabe ersch366pft (vgl. BGH, Beschl. v. 17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - B374cher f374r eine bessere Welt; Beschl. v. 23.11.2000 - I ZB 34/98, GRUR 2001, 735, 736 = WRP 2001, 692 - Test it.; Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151, 1152 = WRP 2001, 1082 - markt-frisch). Die Wortfolge "Willkommen im Leben" weist f374r die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun-gen des Bundespatentgerichts eine allgemeine Sachaussage auf. Ohne Erfolg h344lt dem die Rechtsbeschwerde entgegen, die inl344ndischen Verkehrskreise w374rden nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten themati-schen Einschr344nkung bei Bild- und Tontr344gern und Druckereierzeugnissen so-wie beim Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Infor-mationen der Wortfolge keinen beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen; es handele sich nicht um eine gebr344uchliche Wortfolge. Die vom Bundespatentge-richt herangezogene Internetrecherche belege nur eine werbem344337ige Verwen-dung durch die Anmelderin. 15 Das Bundespatentgericht hat aufgrund einer Reihe von Beispielen eine Verwendung der Wortfolge als allgemeine Redewendung in der Werbung und als Kurzbezeichnung von Fernsehsendungen und B374chern sowohl durch die Anmelderin als auch durch Dritte festgestellt. Es hat hieraus zu Recht den Schluss gezogen, die Wortfolge "Willkommen im Leben" bezeichne auch im Zusammenhang mit den in Rede stehenden thematisch beschr344nkten Waren und Dienstleistungen einen titelartigen Hinweis auf den Inhalt und vermittele die 16 - 9 - Vorstellung, die Aufgaben des Lebens engagiert und erfolgreich zu bew344ltigen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde fassen die angesprochenen Ver-kehrskreise danach die Wortfolge nicht als Herkunftshinweis, sondern nur als eine allgemein verst344ndliche positiv besetzte Aussage auf. Unterscheidungskraft erlangt die Wortfolge "Willkommen im Leben" auch nicht durch eine gewisse inhaltliche Unsch344rfe. Zwar kann die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbed374rftigkeit einer Aussage einen Anhalt f374r eine hinreichen-de Unterscheidungskraft bieten. Im vorliegenden Fall erlangt die Wortfolge auf-grund unterschiedlicher Interpretationsm366glichkeiten aber keine auch nur gerin-ge Unterscheidungskraft, weil s344mtliche Bedeutungen sich auf ohne weiteres verst344ndliche Sachaussagen beschr344nken. 17 d) Schlie337lich beruft sich die Rechtsbeschwerde auch ohne Erfolg auf Voreintragungen des Zeichens in 326sterreich und der Schweiz. Die Eintragung der Wortfolge im deutschsprachigen Ausland kann keine Bindungs- oder Indiz-wirkung f374r eine Beurteilung des Schutzhindernisses fehlender Unterschei-dungskraft haben (vgl. auch EuGH, Urt. v. 12.2.2004 - C-218/01, Slg. 2004, I-1725 = GRUR 2004, 428 Tz. 63 f. = WRP 2004, 475 - Henkel; GRUR 2004, 674 Tz. 43 - Postkantoor). Der Umstand der Voreintragung ist lediglich in die umfassende Beurteilung zur Frage des Vorliegens des Schutzhindernisses mit-einzubeziehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 Tz. 63 - Henkel; BGH, Beschl. v. 18 - 10 - 20.11.2003 - I ZB 18/98, GRUR 2004, 506, 507 = WRP 2004, 755 - Stab-taschenlampen II). Im vorliegenden Fall hat das Bundespatentgericht aufgrund der Voreintragungen zu Recht keine Veranlassung gesehen, eine auch nur ge-ringe Unterscheidungskraft i.S. von 247 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu bejahen. Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 26.03.2008 - 29 W(pat) 23/05 -
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