BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 48/09 vom 29. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2010 durch den Vize-pr344sidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-gerichts vom 15. Mai 2009 - 16 Sch 1/09 - wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). Wert des Beschwerdegegenstandes: 129.062,90 200 Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 1065 Abs. 1 Satz 1, 247 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 247 1025 Abs. 4 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechts-beschwerde ist nicht im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Oberlandesgericht hat den streitgegenst344ndlichen Schiedsspruch dahingehend ausgelegt, dass das Schiedsgericht nicht die Aufrechnung mit be-strittenen Gegenforderungen zugelassen, sondern sich einer Entscheidung 374-ber die Aufrechnung der Antragsgegnerin sowie die Gegenaufrechnung der An- 2 - 3 - tragstellerin letztlich enthalten hat. Diese Auslegung h344lt der Senat f374r richtig. Die insoweit von der Rechtsbeschwerde erhobene R374ge, das Schiedsgericht habe streitiges Vorbringen als unstreitig behandelt und dadurch den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Geh366r verletzt, geht daher ins Leere. 2. Hat ein Schiedsgericht eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht ber374cksichtigt, kann der Aufrechnungseinwand vom Antragsgegner grund-s344tzlich im Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden (vgl. nur BGHZ 38, 259, 263 ff; BGH, Urteil vom 7. Januar 1965 - VII ZR 241/63 - NJW 1965, 1138, 1139). Dies gilt nicht nur f374r inl344ndische, sondern ebenso f374r ausl344ndische Schiedsspr374che (vgl. nur BGHZ 34, 274, 277; 38, 259, 263; Urteil vom 7. Januar 1965 aaO). Hiervon ist auch das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen. 3 Allerdings kann im Vollstreckbarerkl344rungsverfahren eine Aufrechnung dann nicht ber374cksichtigt werden, wenn sie ihrerseits einer Schiedsabrede un-terliegt (vgl. RG JW 1912, 132; RGZ 123, 348, 349 f; RG HRR 1936 Nr. 1419; BGHZ 38, 254, 257 f; 99, 143, 147; Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 - III ZR 320/06 - NJW-RR 2008, 556 Rn. 10). Genauso hat der Bundesgerichts-hof - unter Hinweis auf die entsprechende Situation bei der Schiedsabrede - die Aufrechnung bei Bestehen einer Parteivereinbarung behandelt, in der eine aus-l344ndische Gerichtsbarkeit vereinbart worden war (vgl. etwa BGHZ 60, 85, 89 ff; BGH, Urteile vom 20. Dezember 1972 - VIII ZR 186/70 - NJW 1973, 421 f, und 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92 - NJW 1993, 2753, 2755). Entgegen der Auffas-sung der Rechtsbeschwerde besteht deshalb im Hinblick auf BGHZ 23, 17 - dort ist die Frage, ob eine Schiedsgerichtsklausel die Ber374cksichtigung des Aufrechnungseinwands im Zivilprozess ausschlie337t, letztlich offen gelassen worden - keine kl344rungsbed374rftige Rechtsfrage (mehr). 4 - 4 - 3. Es bedarf ferner keiner Kl344rung der mit der Rechtsbeschwerde aufgewor-fenen Frage, ob ein Schiedsvertrag auch dann die Beachtung einer Aufrech-nung mit einer der Schiedsabrede unterfallenden Forderung hindert, wenn die-se unstreitig ist. Zum einen beantwortet sich die Frage von selbst. Die vorzitier-te Rechtsprechung befasst sich nur mit streitigen Forderungen und beruht auf der 334berlegung, dass die Schiedsvereinbarung es ausschlie337t, dass ein ordent-liches Gericht - anstelle des Schiedsgerichts - 374ber den Bestand (Grund und H366he) der Forderung entscheidet. Ist die Forderung aber unstreitig, liegt ein Eingriff in die von den Parteien vereinbarte Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts nicht vor (so auch Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008, a-aO, f374r den vergleichbaren Fall, dass 374ber die Gegenforderung ein abschlie-337ender Schiedsspruch bereits vorliegt). Zum anderen 374bersieht die Antrags-gegnerin, dass die von ihr zur Aufrechnung gestellten Kaufpreisforderungen zwar als solche unstreitig gewesen sind, jedoch insoweit streitig war, ob diese Forderungen durch die zeitlich zuvor von der Antragstellerin erkl344rte Aufrech-nung mit (weiteren) Schadensersatzanspr374chen untergegangen waren. Des-halb war durchaus streitig, ob der Antragsgegnerin eine aufrechenbare Forde-rung 374berhaupt (noch) zustand. 5 4. Eine kl344rungsbed374rftige Rechtsfrage liegt auch nicht im Hinblick auf 247 242 BGB vor. Dass im Einzelfall die Erhebung der Schiedsabrede im Prozess gegen 247 242 BGB versto337en kann und deshalb unbeachtlich ist, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHZ 23, 17, 26 f; 38, 254, 259; BGH, Urteil vom 20. Juni 1979 - VIII ZR 228/76 - WM 1979, 978, 979 f). Die dort im Zusammenhang mit einem Verm366gensverfall des Schuldners der zur Aufrechnung gestellten Forderung angestellten Erw344gungen treffen auf den vorliegenden Rechtsstreit ersichtlich nicht zu, abgesehen davon, dass sich die 6 - 5 - Antragsgegnerin vor dem Oberlandesgericht 374berhaupt nicht auf 247 242 BGB berufen hat. Der in der Rechtsbeschwerde angef374hrte Umstand, dass die An-tragsgegnerin im Hinblick auf ihre Gegenforderungen (Kaufpreis) gegebenen-falls sp344ter in der Slowakei Vollstreckungsma337nahmen durchf374hren muss, ist letztlich Folge ihrer Gesch344ftsbeziehungen mit einem ausl344ndischen Unterneh-men (Antragstellerin) und der mit diesem abgeschlossenen Vertr344ge und ver-mag, da das Oberlandesgericht eine Verm366genslosigkeit der Antragstellerin nicht festgestellt hat und die Rechtsbeschwerde insoweit auch keinen 374bergan-genen Sachvortrag aufzeigt, keinen Einwand aus 247 242 BGB zu begr374nden. Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.05.2009 - 16 Sch 1/09 -
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