BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 48/12 vom 5. Dezember 2012 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Die Heiligtümer des Todes UrhG § 101 Abs. 9 Satz 1; FamFG § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 a) Die Beschwerde eines Anschlu ssinhabers gegen die Gestattung der Au s- kunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist gemäß § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 2 FamFG auch dann statthaft, wenn sie erst nach Erteilung der Auskunft eingelegt worden ist. b) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamF G gelten nicht für Beschwe r- den von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZB 48/12 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Deze mber 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr . Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 2012 aufgehoben. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den B e- schluss der 27. Zivilkammer des Landgericht s Köln vom 8. Febru - ar 2011 wird zurückgewiesen. Di e Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der weitere Beteiligte zu 2 . Gegenstandswert: 806 Gründe: I. Die Antragstellerin ist ein Hörbuchverlag . Sie ist Inhaberin der au s- schließlichen urheberrechtlichen Nutzungsr echte an dem Hörbuch Harry Potter und die Heiligtümer des Todes . Das Hörbuch ist im Jahr 2008 in Deutschland veröffentlicht wor den. Die Antragstellerin hat die i . GmbH beauftragt, Online - Tauschbör - sen im Blick auf das Hörbuch zu überwachen. Die i . GmbH verfügt über eine Software, mit der festgestellt werden kann, über welchen Internetanschluss eine bestimmte Datei zum Download angeboten wird. Die von der Antragstell e- rin vorgelegte Anlage ASt 1 enthält von der i . GmbH ermittelte IP - Adres - 1 2 - 3 - sen, die Nutzern zugewiesen waren, die das Hörbuch Harry Potter und die Heiligtümer des Todes in der Zeit zwischen dem 2 0. Janua r und dem 2 3. Januar 2011 über eine Online - Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunte r- laden angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP - Adre ssen waren den Nutzern von der weiteren Beteiligten zu 1 , der Deutschen Telekom AG, als I n- ter net - Provider zugewie sen worden. Die Antragstellerin hat gemäß § 101 Abs. 9 UrhG in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG beantragt, der weiteren Beteiligten zu 1 zu g e- statten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP - Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. Das Landgericht hat de m Antrag stattgegeben. Die Beteiligte zu 1 hat der Antragstellerin die Ausku nft erteilt, die fragl i- che IP - Adresse sei am 20. Januar 2011 um 19:47:07 Uhr und um 2 0:01:18 Uhr dem weiteren Beteiligten zu 2 zugewiesen gewesen. Die Antragstellerin hat den weiteren Beteiligten zu 2 daraufhin abgemahnt. Der weitere Beteiligte zu 2 hat gegen den Beschluss des Landgerichts Beschwerde eingelegt, mit der er die Feststellung beantragt hat, dass der B e- schluss ihn in seinen Rechten verletzt hat. Das Beschwerdegericht hat der Beschwerde stattgegeben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelass enen Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragstell e- rin die Zurückweisung der Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 . 3 4 5 6 7 - 4 - II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Beschluss des Landg e- richts habe den weiteren Beteiligten zu 2 in seinen Rechten verletzt. D a s Lan d- gericht h abe de r weiteren Beteiligten zu 1 die Auskunftserteilung nicht gestatten dürfen, weil keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgelegen habe. Dazu hat es ausgeführt: Werde ein einziges urheberrechtlich geschütztes Werk im Internet zum Herunterladen angeboten, könne eine Rechtsverletzung in gewerblichem Au s- maß grundsätzlich nur angenommen werden, wenn e ine hinreichend umfan g- reiche Datei innerhalb der relevanten Verwertungsphase von regelmäßig sechs Monaten nach der Veröffentlichung ö ffentlich zugänglich gemacht werde. Ob die relevante Verwertungsphase auch für Hörbücher sechs Monate betrage , könne offenbleiben, weil sich aus den Verkaufszahlen des Werks Harry Potter und die Heiligtümer des Todes ergebe, dass die relevante Verwertung sphase zum Zeitpunkt de s öffentlichen Zugänglichmach ens des Hörbuchs bereits a b- ges chlossen gewesen sei . Das gewerbliche Ausmaß ergebe sich auch nicht d a- raus, dass die angebotene Datei besonders wertvoll oder umfangreich sei. III. Die gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist begründet. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 g e- gen den Beschluss des Landgerichts zwar mit Recht als zulässig erachtet ; in s- besondere ist der Beteiligte zu 2 beschwerdeberechtigt (da zu 1 ) , die Beschwe r- de auch nach Auskunftserteilung statthaft (da zu 2 ) und das Rechtsmittel fristg e- recht eingelegt (da zu 3 ) . Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begrü n- dung kann dem F eststellungsantrag des weiteren Beteiligten zu 2 jedoch nicht stattgegeben werden (da zu 4) . 1. Der weitere Beteiligte zu 2 ist beschwerdeberechtigt. Die Beschwerde steht nach § 59 Abs. 1 FamFG demjenigen zu, der durch den Beschluss in se i- 8 9 10 11 - 5 - nen Rechten be einträchtigt ist. Die vom Landgericht gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 UrhG beschlossene Gestattung der Auskunftserteilung über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer der Tauschbörse, denen die fraglichen IP - Adressen zu den besagten Zeitpunkten zugewiesen waren, greift in das Grun d- recht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ( Art. 10 Abs. 1 GG) der b e- troffenen Anschlussinhaber ein (vgl. § 101 Abs. 10 UrhG) . 2 . Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entsche i- dung des Landgerichts ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. De m steht nicht entgegen, dass sich die Hauptsache durch Erteilung der Auskunft erledigt hat. Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG auf Antrag aus , dass die En t- scheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in se i- nen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Intere s- se an der Feststellung hat. a ) Im vorliegenden Fall hat sich allerdings keine angefochten e En t- scheidung in der Hauptsache erledigt. Die hier in Rede stehende Entscheidung - die Gestattung der Auskunftserteilung durch das Landgericht - hat sich bereits vor ihrer Anfechtung durch den weiteren Beteiligten zu 2 mit Erteilung der Au s- kunft durch di e Beteiligte zu 1 in der Hauptsache erledigt. Die Bestimmung des § 62 Abs. 1 FamFG ist zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes jedoch auch anwendbar, wenn sich die angegriffene Maßnahme bereits vor Einlegung der Beschwerde erledigt hat ( OLG Köln, GRUR - RR 2011, 88, 89 = WRP 2010, 1545 mwN ). b ) Der weitere Beteilig te zu 2 hat ein berechtigtes Interesse an der Fes t- stellung. Ein berechtigtes Interesse liegt gemäß § 62 Abs. 2 FamFG in der R e- gel vor, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen ( § 6 2 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) oder eine Wiederholung konkret zu erwarten ist ( § 62 Abs. 2 12 13 14 - 6 - Nr. 2 FamFG). Die Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG ist als ein im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG schwer wiege n- der Grundrechtseingriff anzuse hen (OLG Köln, GRUR - RR 2011, 88, 89; OLG München, ZUM 2011, 760 f.; G RUR - RR 2012, 333; aA noch OLG Köln, GRUR - RR 2009, 321, 322). Sie greift in das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeld e- geheimnisses ( Art. 10 Abs. 1 GG ) ein und hat erhebliches Gewicht (vgl. B GH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 43 bis 46 = WRP 2012, 1250 - Alles kann besser werden ; BVerfGE 125, 260 Rn. 258 f.). 3 . D er weitere Beteiligte zu 2 hat d ie Beschwerde fristgerecht eingelegt. a) Die Beschwerde gege n die Entscheidung des Landgerichts über den Antrag auf Gestattung der Auskunftserteilung unter Verwendung von Verkehr s- daten ist g emäß § 101 Abs. 9 Satz 7 UrhG binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist gemäß § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des B e- schlusses. b) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG sind für den weiteren Beteiligten zu 2 nicht in Lauf gesetzt wor den. Sie gelten jedenfalls nicht für B e- schwerden von Anschlussinhabern geg en die Gestattung der Auskunftserte i- lung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG. aa) Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 3 FamFG gelten für die Bete i- ligte n des erstinstanzlichen Verfahrens. Der weitere Beteiligte zu 2 war nicht Beteiligter im erstinstanzlichen Verfahren über den Antrag auf Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 UrhG. Wer Beteiligter ist, ergibt sich aus 15 16 17 18 - 7 - § 7 FamFG. Danach sind in Antragsverfahren neben de m Antragsteller ( § 7 Abs. 1 FamFG) diejenigen Beteiligte in einem Verfahren , die das Gericht als B e teiligte zu dem Verfahren hinzugezo gen hat (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 FamFG). Der weitere Beteiligte zu 2 gehört an sich zum Kreis derjenigen, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hätten hinzu gezogen werden müssen , weil sein Recht durch das Verfa hren unmittelbar betroffen wird ; schließlich greift d ie beantragte Gestattung der Auskunftserteilung unmittelbar in sein Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnis ses ( Art. 10 Abs. 1 GG) ein . Es liegt aber in der Natur der Sache, dass d as Landgericht ih n nicht hinzuziehen konnte, weil das Verfa h- ren nach § 101 Abs. 9 UrhG dazu dient, ihn als Anschlussinhaber erst zu ermi t- tel n, er also dem Landgericht noch nicht bekannt sein konnte. bb) Teilweise wird die Ansicht vertreten, wer am erstinstanzlichen Ve r- f ahren nicht beteiligt gewesen sei, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt werde und daher beschwerdebefugt sei, könne gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG nur fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten Beteiligten abge laufen s ei ( vgl. OLG Köln, ZUM - RD 2011, 558; Bumiller/ Harders, FamFG, 10. Aufl., § 63 Rn. 6; K eidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl. , § 63 Rn. 45). Diese Ansicht kann sich auf die Beschlussempfehlung des Rechtsau s- schusses zum Regierungsentwurf eines FGG - Reformgesetzes s tützen . D ort empfiehlt der Rechtsausschuss , den Regie rungsentwurf zu § 63 Abs. 3 FamFG , wonach die Frist mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, späte s- tens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnt, dahin abzuändern, dass d ie Frist jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des B e- schlusses an die Beteiligten beginn t und e- spätestens mit A b- lauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses beginnt (vgl. BT - Drucks. 16/9733, S. 43). Der Rechtsausschuss begründet d iese Empfehlung wie folgt (vgl. BT - Drucks. 16/9733, S. 289): 19 - 8 - Die Einfügung dient der Klarstellung des Gewollten. Einige Äußerungen aus dem Kreis der Sachverständigen geb en Grund zur Annahme, dass im Entwurf bisher nicht hinrei chend klar bestimmt ist, wann die Beschwerdefrist endet und Rechtskraft eintritt, wenn erstinstanzlich nicht alle materiell Betroffenen als B e- teiligte zu dem Verfahren hinzugezogen wurden. Für diesen Fall stellt die Einf ü- gung klar, dass die schriftliche Bekanntgabe an die nach § 7 am Verfahren b e- teiligten Personen jeweils den Lauf der für diese geltende n Beschwerdefrist auslöst. Wer am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber von dem Besc hluss in seinen Rechten beeinträchtigt wird und daher beschwerdebefugt ist ( § 59 Abs. 1), kann daher nur fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen ist. Der Umstand, dass eine schriftliche Bekanntgabe des Beschluss es an den im erstinstanzlichen Verfahren nicht hi n- zugezogenen, aber materiell Beeinträchtigten unterblieben ist, löst somit nicht die Beschwerdeauffangfrist von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses aus. Die Auffangfrist kommt vielmehr nur dann zur Anwe ndung, wenn eine B e- kanntgabe der Entscheidung an einen erstinstanzlich Beteilig ten innerhalb di e- ses Zeitraums nicht gelingt. Diese Lösung dient der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit für die Beteiligten. Die Hinzuziehungspflicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und die Benachrichtigungspflicht des Gerichts gemäß § 7 Abs. 4 stellen sicher, dass die dem Gericht bekannten Beteiligten zu dem Verfahren hinzug e- zogen werden oder in die Lage versetzt werden, einen Antrag auf Hinzuziehung zu stellen. cc) D ieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden (OLG München, ZUM 2011, 760, 761; GRUR - RR 2012, 333; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 63 Rn. 7; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 63 Rn. 7). (1) Der Wortlaut des § 63 Abs. 3 FamFG bietet keinen hinreichenden A nhaltspunkt dafür, dass die dort geregelte Beschwerdefrist auch für diejenigen gelten soll, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt waren, aber von dem Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden und daher beschwerd e- befugt sind. Die Begründ ung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschu s- ses zu § 63 Abs. 3 FamFG kann für die Auslegung dieser Vorschrift daher nicht maßgeblich sein. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann nicht durch Motive gebunden werden, die im G e- setzgebungsverfahren dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 30 - Alles kann besser werden, mwN). 20 21 - 9 - (2) Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG kann zudem deshalb jedenfalls nicht für die in ihren Rechten betroffenen Anschlussinhaber i n Verfahren auf Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gelten , weil sonst deren Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG) , ein faire s Verfahren (Art. 20 A bs. 3 GG) und die Gewährleistung von Recht s- schutz ( Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt würde . Einen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren hat nicht nur derjenige, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung bete iligt ist, sondern auch derjenige, der unmittelbar rechtlich von e i- nem solchen Verfahren betroffen ist (vgl. BVerfGE 101, 397, 404 ). Die Recht s- schutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG erfordert zwar keine zeitlich unb e- grenzte Zugäng lichkeit des Rechtsweg es; d er Anspruch des Einzelnen auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle darf aber nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 101, 397, 408). Könnten die von dem Verfahren auf G estattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG unmittelbar in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG betroffenen Anschlussinhaber nur fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die zweiwöchige Frist für den letzten Beteiligten abgelaufen ist, wäre ihr A nspruch auf rechtliches Gehör, ein faires Verfahren und eine tatsächlich wirksame g e- richtliche Kontrolle nicht gewährleistet. Das erstinstanzliche Gericht kann die ihm unbekannten Anschlussinhaber in solchen Verfahren entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht als Beteiligte hinzuzuziehen (vgl. oben Rn. 18 ) . D ie A n- schlussinhaber erf ahren daher in aller Regel erst aufgrund ihrer Abmahnung durch den Antragsteller von de r Gestattung der Auskunftserteilung . Zu diesem Zeitpunkt wäre die zweiwöchige Beschwerdefrist me ist abgelaufen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller es in der Hand h ätte , d ie Anschlussi n- haber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist abzumahnen. D ie Anschlussinh a- 22 23 24 - 10 - ber wäre n damit an das Ergebnis eines Verfahrens gebunden, auf das sie ke i- nen Einfluss nehmen konnte n und das sie gerichtlich nicht überprüfen lassen k önnen . Die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ § 17 bis 19 FamFG) reicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutz es nicht aus, weil eine Wiedereinsetzung nur i n engen Grenzen möglich ist (vgl. OLG Mü n- chen, GRUR - RR 2012, 333 ; vgl. auch Prütting/Helms/Abramenko aaO § 63 Rn. 7 ) . dd ) Die Auffangfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG gilt sowohl nach i h- rem Wortlaut als auch nach der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu diese r Vorschrift (vgl. oben Rn. 19 ) nur unter der V o- raussetzung, dass die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht b e- wirkt werden konnte. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da der B e- schluss über die Gestattung der Auskunftserteilung sowohl der Antragstellerin als auch der weiteren Beteiligten zu 1 und damit sämtlichen Beteiligten des ers t instanzli chen Verfahrens schriftlich bekanntgegeben werden konnte. Die Auffangfrist gilt ferner auch deshalb nicht für di ejenigen, die - wie die Anschlussinhaber im Verfahren auf Gestattung der Auskunftserteilung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG - am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen sind, aber von dem Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt werden , weil sonst der en Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG), ein faires Verfahren ( Art. 20 Abs. 3 GG) und die Gewährleistung von Rechtsschutz ( Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt würde ( vgl. oben Rn. 22 bis 24 ; Bumiller/Harders aaO § 63 Rn. 6; Keidel/Sternal aaO § 63 R n. 45; § 63 FamFG Rn. 7; Prütting/ Helms / Abramenko aaO § 63 Rn. 7 mwN) . Sie hab en - anders als die Beteiligten dieses Verfahrens - keine Kenntnis von dem Verfahren und daher auch keinen Anlass , sich nach de ssen Stand zu erkundigen. 25 26 - 11 - ee ) Es kann offenblei ben , ob für denjenigen, der am e rstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt war, aber von dem Beschluss in seinen Rechten beei n- trächtigt ist, danach keine Beschwerdefrist gilt oder ob die Beschwerdefrist für ihn in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG mit einer schriftlic hen Bekanntgabe des Beschlusses an ihn b eginnt ( vgl. Prütting/Helms/ Abramenko aaO § 63 Rn. 7 f. mwN). De m weiteren Beteiligten zu 2 ist der B e- schluss nicht schriftlich bekanntgegeben worden. 4 . Mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann dem Feststellungsantrag des weiteren Beteiligten zu 2 jedoch nicht st attgegeben werden. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Beschluss des Landg e- richts habe den weiteren Beteiligten zu 2 in seinen Rechten verletzt. Das Lan d- gericht hätte der weiteren Beteiligten zu 1 die Auskunftserteilung nicht gestatten dürfen, we il keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgelegen habe. D er Bundesgerichtshof hat - nach dem das Beschwerdegericht den a n- gegriffenen Beschluss erlassen hat - entschieden, dass der in Fällen offensich t- licher Rechtsverletzung bestehende Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für recht s- verletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nicht voraus setzt , dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein andere s nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben (BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 10 bis 30 - Alles kann besser we r- den). Er hat ferner entschieden, dass auch die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Ges tattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP - Adressen zugewiesen waren, jedenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch n ach § 101 27 28 29 30 - 12 - Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Täti g- keiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraussetzt (BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden ) . IV. Danach ist der Beschluss des Beschwerdegerichts auf die Rechtsb e- schwerde der Antragstellerin aufzuheben. Der Senat kann in de r Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist ( § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist d er B e- schluss des Beschwerdegerichts abzuändern und die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 zurückzuweisen . D er Feststellungsantrag des weiteren Beteili g- ten zu 2 ist unbegründet, weil der Beschluss des Landgerichts ihn nicht in se i- nen Rechten verletzt. Das Landgericht hat der weiteren Beteiligten zu 1 mit Recht gestattet, der Antragstelleri n gemäß § 101 Abs. 9 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG Auskunft zu erteilen . 1. Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte zu 2 einen Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP - Adressen zu den jeweiligen Zeitpunkten zugewiesen waren. a) Die Antragstellerin ist berechtigt, den Auskunftsanspruch geltend zu machen. Anspruchsberechtigt ist nicht nur der Urheber oder der Inhaber eines anderen nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts, sondern auch der Inhabe r eines ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechts. Die Antra g- stellerin ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem urheberrechtl ich geschützten Hörbuch Harry Potter und die Heiligtümer des Todes . Ihr steht daher auch das ausschließliche Recht zu, das Hörbuch ö f- fentlich zugänglich zu machen ( § 19a UrhG). 31 32 33 - 13 - b) Dieses ausschließliche Recht ist dadurch verletzt worden, dass ein Nut zer das Hörbuch Harry Potter und die Heiligtümer des Todes am 20. Januar 2011 über eine Online - Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunte r- laden angeboten ha t . Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich; sie ist so eindeutig, dass eine ungerechtfertigte Be lastung der Beteiligten ausgeschlo s- sen erscheint (vgl. BT - Drucks. 16/5048, S. 39). c) Die Beteiligte hat als Internet - Provider den Nutzern die Interneta n- schlüsse zur Verfügung gestellt und die jeweiligen (dynamischen) IP - Adressen zugewiesen und damit i n gewerblichem Ausmaß für die rechtsverletzenden T ä- tigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht. d) Die Inanspruchnahme der Beteiligten auf Auskunftserteilung ist auch nicht unverhältnismäßig ( § 101 Abs. 4 UrhG). Es ist weder vorgetragen noch ersichtli ch, dass die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse daran haben kann, die Rechtsverletzter genannt zu bekommen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 36 - Alles kann besser werden). 2. Die begehrte Auskunft über d en Namen und die Anschrift de r jenigen Nutzer, de nen die fragliche n IP - Adresse n zu den besagten Zeiten z ugewiesen war en , kann nur unter Verwendung von Verkehrsdaten ( § 3 Nr. 30 TKG) im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG erteilt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 37 bis 39 - Alles kann besser werden) . 3. Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen u nd die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten b e- stimmte (dynamische) IP - Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen R echtsverletzung gegen eine Person 34 35 36 37 38 - 14 - besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genut z- te Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbeso n- dere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher A n- trag ist vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn . 40 bis 52 - Alles kann besser werden). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG , § 81 Abs. 1 Satz 1 , § 84 FamFG , die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 30 Abs. 2 Satz 2 KostO. Bornkamm Schaffert Kirchhoff Koch Löffler Vor instanzen: LG Köln, Entscheidung vom 08.02.2011 - 227 O 37/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.04.2012 - 6 W 5/12 - 39
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