BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 48/13 vom 6. November 2013 in de r Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO § 567 Abs. 1 Die gerichtliche Zurückweisung des Antrags, die Klageschrift in einer Streitigkeit um einen Domainnamen d em im Inland wohnenden Admin - C der im Ausland ansässigen Beklagten zuzustellen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde a n- fechtbar. BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 48/13 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde g egen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlan desgerich t s Stuttgart vom 14. Mai 2013, wird auf Ko s- ten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die sofo r- tige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 17. Zivil - kammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. April 2013 als unzulä s- sig verworfen w ird . Gründe : I. Die Klägerin hat beantragt, die beim Landgericht eingereicht e Klage, die eine Streitigkeit um einen Domainna men zum Gegenstand hat, dem im I n- land wo hnhaft en Admin - C der in den Vereinigten Staaten von Amerika ansäss i- gen Beklagten zuzuste llen. Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt . Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben . Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsb e- schwerde der Klägerin , mit der sie die Abänderung des landgerichtlichen B e- schlusses und die Zustellung der Klage an den Admin - C der Beklagten er strebt. II. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde für unbegründet erachtet und dazu ausgeführt: D ie Voraussetzungen ein er Zustellung der Klage gemäß § 184 ZPO lägen nicht vor, weil diese Vorschrift nicht für verfahrensei n- leitende Schriftstücke gelte, sondern eine vorangegangene Zustellung mit der 1 2 - 3 - Aufforderung voraussetze, einen Prozessbevollmächtigen zu bestelle n. Auch eine Zustellung gemäß § 171 ZPO an den Admin - C sei nicht möglich, weil nicht vorgetragen sei, dass d ieser rechtsgeschäftlich als Prozessvertreter bevol l- mächtigt worden sei. Insbesondere ergebe sich die Erteilung einer allgemeinen rechtsgeschäf t l ichen Vollmacht nicht aus den Domain - Bedingung en der DENIC. III . Die Rechtsbeschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründe t. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin im Ergebnis zu Recht zurückgewi esen. Die sofortige Beschwerde war unzulässig . Die A b- lehnung des Antrags, die Klage dem Admin - C der Beklagten zuzustellen, ist nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar. Deshalb ist die Rechtsb e- schwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschwe rde der Klägerin als unzulässig verworfen wird. Das sich aus § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergebe n- de Verbot der reformatio in peius steht dem nic ht entgegen (vgl. zu § 557 Abs. 1 ZPO BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 128/11, GRUR 2013, 647 Rn. 10 = WRP 20 13, 770 - Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss, mwN). 1. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen d er Amts - oder Landgerichte statt , wenn dies im Gese tz ausdrücklich bestimmt ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidung en handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch z u- rückgewiesen worden ist (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) . 2. Die se Voraussetzungen sind vorl iegend nicht gegeben. a ) Die Vorschriften, nach d enen sich die Zustellung einer Klageschrift an einen Prozessvertreter und Zustellungsbevollmächtigten des Beklagten ri chtet 3 4 5 6 - 4 - (§ 253 Abs. 1, § § 166 ff. ZPO) , sehen eine sofortige Beschwerde gegen die A b- lehnu ng der Zustellung an einen Prozessbevollmächtigten des Beklagten statt an den Beklagten selbst nicht v or (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) . b ) Mit der Ablehnung der Zustellung der Klageschrift an einen Zuste l- lungsbevollmächtigten des im Ausland wohnenden Beklagte n wird auch kein das Verfahren betref fendes Gesuch zurückgewiesen (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist nach Ablehnung eines Gesuchs nur stat t- haft, wenn der Erlass der angefochtenen Entscheidung einen Antrag der Partei voraussetzt. Die s ofortige Beschwerde findet dagegen nicht s tatt, wenn die a n- gefochtene Entscheidung ohne Antrag von Amts wegen ergehen kann (vgl. BGH, Be schluss vom 20. Oktober 2004 XII ZB 35/04, NJW 2005, 143, 144 ; Beschluss vom 13. November 2008 IX ZB 231/07, NJW - RR 2009, 210 Rn. 12; MünchKomm.ZPO/Lipp, 4. Aufl., § 567 Rn. 11; Musielak/ Ball, ZPO, 10. Aufl., § 567 Rn. 14). Davon ist auch vorliegend auszugehen. Die Klageschrift wird von Amts wegen zugestellt (§ 253 Abs. 1, § § 166 ff. ZPO). Auch über die im Streitfal l fra g- liche Zustellung an einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten einer im Ausland ansässige n Partei gemäß § 184 ZPO oder § 171 ZPO entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen von Amts wegen, ohne dass diese Entscheidung isoliert durch eine sofortige Beschwerde ang efochten werden kann (vgl. zu § 184 ZPO MünchKomm.ZPO/Häublein aaO § 184 Rn. 7). 3. Die Ablehnung der Zustellung de r Klageschrift an den inländischen Admin - C kann auch nicht einem Verfahrensstillstand gleichgesetzt werden, bei dem die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 252 ZPO statthaft sein kann (vg l. MünchKomm.ZPO/Gehrlein aaO § 252 Rn. 13). Eine Analogie setzt voraus, dass die in den §§ 166 ff. ZPO nicht vorgesehene A n- 7 8 9 10 - 5 - fechtbarkeit auf einer planwidrigen Re gelungslücke beruht und eine mit der g e- richtlichen Anordnung der Aussetzung des Verfahrens vergleichbare Intere s- se n lage besteht. Eine planwidrige Regelungslücke besteht nicht, weil die Z u- ste l lung an die im Ausland ansässige Partei erfolgen kann. Die damit verbu n- dene zeitliche Verzögerung ist notwendige Folge der im Gesetz vorgesehenen, der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dienenden Auslandzuste l- lung. Damit liegt eine andere Interessenlage vor als bei einer gerichtlichen A n- ordnung der Aussetzung d es Verfah rens im Sinne von § 252 ZPO. Bornkamm Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.04.2013 - 17 O 456/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.05.2013 - 10 W 20/13 -
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