ECLI:DE:BGH:2016:061016BIZB48.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 48/16 vom 6. Oktober 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Juli 2016 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Eine e ntscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben. Auch unter Berücksichtigung der vom Schuldner mit der Anhörungsrüge geltend gemachten Umstände bleibt es bei der Unzulässigkeit der von ihm eingelegten 1 - 3 - Rechtsbeschwerde, weil i m Verfahren über den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Büscher K och Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2016 - 316 T 5/16 - OLG Hambur g, Entscheidung vom 13.04.2016 - 4 W 36/16 -
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