ECLI:DE:BGH:2018:070618BIZB48.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 4 8 /1 7 vom 7 . Juni 2018 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein Pizzafoto ZPO § 281; ZuVOJu BW § 13 Abs. 1 Nr. 1 Besteht für eine Rechtsmittelzuständigkeit eine landesgesetzliche Konzentrat i- on nach § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitsachen und erteilt das erstinstanzl i- che Gericht eine unzutreffende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfa h- ren zuständige Gericht, kann die Partei bei dem in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Gericht frist wahrend Rechtsmittel einlegen, auch wenn dessen Z u- ständigkeit für das Rechtsmittelverfahren tatsächlich nicht gegeben ist. Das funktional unzuständige Gericht hat die Sache entsprechend § 281 ZPO an das nach der Konzentrationsregelung zuständige Rechtsmitt elgericht zu verweisen (Fortführung von BGH, GRUR 2016, 636 - Gestörter Musikvertrieb). BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 48/17 - LG Freiburg im Breisgau AG Staufen im Breisgau - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 7 . Juni 201 8 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff , Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau - 9 . Zivilkammer - vom 6 . Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Freiburg im Breisgau - 9. Zivilkammer zurückverwiesen . Gegenstandswert: bis 3.000 G ründe: I . Die Beklagte unterhält für ihren in Bad K . betriebenen Cityimbiss eine Internetseite, auf der sie im Jahr 2014 die Fotografie einer Pizza ohne Nennung des Fotografen verwendet hat. Die Klägerin macht geltend, sie habe die se Fotogr afie gefertigt . Sie hat die Beklagte wegen Verletzung ihres Urh e- berrechts auf Unterlassung, Erstattung von Rechtsverfolgungskosten und Au s- kunftserteilung sowie eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollstä n- digkeit der Auskunft in Anspruch genomm en sowie beantragt, festzustellen, dass sie Urheberin der streit gegenständlichen Fotografie sei. Ferner hat die Klägerin Schadensersatzfeststellung sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsa nwaltsko s- ten zusteht. 1 - 3 - Nachdem sich das von der Klägerin angerufene Landgericht Mannheim für sachlich unzuständig erklärt hatte und das Amtsgericht Staufen im Breisgau nach einem mit dem Amtsgericht Mannheim geführten Streit über die örtliche Zuständigkei t vom Oberlandesgericht Karlsruhe gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zum örtlich zuständigen Gericht erklärt worden war, hat das Amtsgericht Sta u- fen im Breisgau mit Teil - und Endurteil vom 30. Dezember 2016 dem Unterla s- sungsantrag, dem Auskunftsantrag, den Anträg en auf Feststellung der Urh e- bereigenschaft der Klägerin sowie dem negativen Feststellungsantrag in vollem Umfang und dem Antrag auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten teilweise stattgegeben. Die Anträge auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunftserteilung sowie auf Feststellung der Schadense r- satzpflicht hat es als zweite Stufe der Klage angesehen und nicht beschieden. In der Rechtsbehelfsbelehrung hat das Amtsgericht Staufen im Breisgau das Landgericht Freiburg im Breisgau als Berufungsgericht benannt. Die Beklagte hat gegen das ihrem Rechtsanwalt am 12. Januar 2017 z u- gestellte amtsgerichtliche Urteil mit einem beim Landgericht Freiburg im Brei s- gau am 6. Februar 2017 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt un d unter anderem beantragt, die Berufung an ein zuständiges Gericht zu verwe i- sen, wenn das angerufene Gericht nicht zuständig sein sollte. Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat die Beklagte mit Beschluss vom 11. April 2017 darauf hingewiesen, dass gemä ß § 13 Abs. 1 der Verordnung des Justizministeriums über Zuständigkeiten in der Justiz Baden - Württemberg (ZuVOJu - BW) für die Berufung das Landgericht Mannheim und nicht das Lan d- gericht Freiburg im Breisgau zuständig sei. Am 20. April 2017 hat das Landg e- ric ht Freiburg im Breisgau die Beklagte zudem darauf hingewiesen, dass die Berufung wegen Unzuständigkeit unzulässig sei und eine Verweisung nach § 281 ZPO nicht in Betracht komme. Mit Beschluss vom 6. Juni 2017 hat das 2 3 4 - 4 - Landgericht Freiburg im Breisgau sodann gemäß § 522 Abs. 1 ZPO die Ber u- fung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Freiburg im Breisgau und die Klageabweisung, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht beantragt. II . Das Landgericht Freiburg im Breisgau ist von seiner Unz uständigkeit ausgegangen und hat die Berufung deshalb als u nzulässig angesehen . Z ur B e- gründung hat es ausgeführt: Gemäß § 13 Abs. 1 ZuVOJu - BW sei das Landgericht Mannheim für Ber u- fung en in Urheberrechtsstreitsachen im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsr u- he ausschließlich zuständig. Eine fristwahrende Berufungseinlegung sei nur beim funktionell zuständigen Landgericht Mannheim möglich gewesen . Eine Verweisung gemäß § 281 ZPO an das Landgericht Mannheim scheide aus, da diese Bestimmung auf die funktionelle Zuständigkeit grundsätzlich nicht a n- wendbar sei. Im Streitfall gelte auch keine Ausnahme, weil das Rechtmittelg e- richt nach dem Wortl aut des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu - BW einfach und einde u- tig zu bestimmen sei und diese Vorschrift den Parteien zudem schon im ersti n- stanzlichen Verfahren bekannt gewesen sei. Aus dem in der Berufungsschrift gestellten Verweisungsantrag ergebe sich zudem , das s die Beklagte selbst b e- fürchtet habe, dass die Rechtsmittelbelehrung im amtsgerichtlichen Urteil unz u- treffend gewesen sei. Über einen eventuellen Wiedereinsetzungsantrag habe das hierfür zuständige Landgericht Mannheim zu entscheiden. III. Die gegen die se Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist zulässig (dazu unter III 1) und hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat im angefochtenen Beschluss zwar mit Recht angenommen, dass 5 6 7 8 - 5 - es sich bei der vorliegenden Sache um eine Urhe berrechtsstreitsache handelt und gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu - BW für die Berufung das Landgericht Mannheim funktionell zuständig ist (dazu unter III 2). Gleichwohl hat das Lan d- gericht Freiburg im Breisgau die Berufung zu Unr echt a ls unzulässig abgewi e- sen . D ie Beklagte durfte aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Amtsgerichts ihre Berufung fristwahrend auch beim Landgericht Freiburg im Breisgau einlegen. Das Landgericht Freiburg im Breisgau war deshalb geha l- ten, die Streitsache an das funktion ell zuständige Landgericht Mannheim zu verweisen (dazu unter III 3) . 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschw erde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu lässig, weil der Sache wie sich aus den nachfolgenden Ausf ührungen ergibt - grundsätzliche Bede u- tung zukommt. Zudem ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig . Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundr echt auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ), nach dem der Zugang zu den durch die Zivilprozes s- ordnung eröffneten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigend er Weise erschwert werden darf ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2005 1 BvR 1924 /04, NJW 2005, 1931, 1932 mwN). Dem trägt die angegriffene Entscheidung - wie sich gleichfalls aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - nicht hinreichend Rechnung. 2. Allerdings hat das Landgericht Freiburg im Breisgau mit Recht ang e- nommen, dass für die Berufung der Beklagten im Streitfall das Landgericht Mannheim funktionell zuständig ist. a) Die Bestimmung des § 105 Abs. 1 UrhG ermächtigt Landesregieru n- gen, durc h Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landg e- 9 10 11 - 6 - richt in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Recht s- pflege dienlich ist. Gemäß dieser Ermä chtigung hat das Land Baden - Württemberg in § 13 Abs. 1 Nr. 1 ZuVOJu - BW bestimmt, dass für den im Strei t- fall maßgeblichen Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe dem Landgericht Mannheim Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz o der in der Berufungsinstanz zuständig ist, zugewiesen sind. Urheberrecht s- streitsachen sind nach § 104 Satz 1 UrhG Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältni s- se geltend gemacht wird. So liegt es hier. Die Klägerin macht gegen die Bekla g- te Ansprüche gemäß § 97, § 101 UrhG aus der Verletzung von ihr als Fotogr a- fin zustehend en Urheberrechte n an einem Lichtbildw erk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder an einem Lichtbild gemäß § 72 UrhG geltend. b) Die vom Landesgesetzgeber gemäß § 105 UrhG vorgenommene Z u- ständigkeitsbestimmung betrifft die funktionelle Zuständigkeit des maßgeblichen Gerichts (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - I ARZ 801/87, juris Rn. 1 und 4; Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15, GRUR 2016, 636 Rn. 11 = WRP 2016, 728 - Gestörter Musikvertrieb). 3. Die von der Beklagten danach gegenüber dem Landgericht Mannheim als dem zuständigen Berufungsgericht einzuhaltenden Fristen zur Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 1 ZPO) und zu dere n Begründung (§ 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO) sind im Streitfall durch die fristgerechte E inreichung der Berufung und der Berufungsbegründung beim funktionell unzuständigen Landgericht Freiburg im Breisgau gewahrt worden. Dieses ist gehalten , die Sache entspr e- chend § 281 ZPO gemäß dem Antrag der Beklagten an das zuständige Lan d- gericht Mannheim zu verweisen. 12 13 - 7 - a) Allerdings kann die Berufung fristwahrend grundsätzlich nur bei dem nach der Zuständigkeitskonzentration zuständigen Gericht eingereicht werde n, wenn die gesetzliche Regelung zur Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren eindeutig ist (v gl. BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 - Gestörter Musikvertrieb, mwN). Die hier in Rede stehende Regelung zur Zuständigkeit für die Entsche i- dung über das Rechtsmittel der Berufung in Urheberrechtsstreitsachen lässt jedoch nicht stets mit hinreichender Sicherheit erkennen, ob über das Recht s- mittel das allgemein zuständige Rechtsmittelgericht oder aber das Rechtsmi t- telgericht zu entscheiden hat, das nach d er Spezialregel ung zuständig ist, durch die die Zuständigkeit bei einem bestimmten Rechtsmittelgericht konzentriert worden ist. Mit der Frage, ob eine Urheberrechtsstreitsache vorliegt, können schwierige Abgrenzungsprobleme verbunden sein. Diese können dazu führen, dass für die Parteien die Beurteilung, bei welchem Gericht Berufung einzulegen ist, zweifelhaft erscheinen kann. D er Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, nach dem für die Parteien zweifelsfrei erkennbar sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt u nd unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BVerfGE 108, 341, 349 ; BGH, Beschluss vom 19. November 2015 I ZR 58/14, NJOZ 2016, 1580 Rn. 2; BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 19 - Gestö r- ter Musikvertrieb ), gebietet in einem solchen Fall die Zulassung der frist wa h- renden Berufungseinlegung und - begründung beim allgemein zuständigen Rechtsmittelgericht ( BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 f. - Gestörter Musikve r- trieb). Das funktional unzuständige Gericht hat die Sache unter diesen Umstä n- den entsprechend § 281 ZPO an das nach der Konzentrationsregelung zustä n- dige Rechtsm ittelgericht zu verweisen ( zur Verweisung bei einer Zuständi g- keit skonzentration in Kartellsachen gemäß § 89 GWB vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 - KZR 12/77, BGHZ 71, 367 , 371 [juris Rn. 20] - Pankreaplex I ; OLG Düsseldorf, GRUR - RR 2011, 153; zur Verweisung bei U rheberrechtsstre i- tigkeiten gemäß § 105 UrhG vgl. OLG Koblenz, ZUM - RD 2001, 392 f.; Wi m- 14 15 - 8 - mers in Schricker/Loewen heim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 105 UrhG Rn. 7; Ke f- ferpütz in Wandtke/Bulli nger, Urhebe rrecht, 4. Aufl., § 105 UrhG Rn. 5; BeckOK.UrhR/Reber, 20. Edition 20. April 2018, § 105 UrhG Rn. 1; Sc hulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6 . Aufl., § 105 Rn. 7 ; zu r Verweisung in Wettbewerb s- rechtssachen gemäß § 13 Abs. 2 UWG vgl. Retzer/Tolkmitt in Harte/Henni ng, UWG, § 13 Rn. 51; MünchKomm.UWG/ Ehricke, 2. Aufl., § 13 Rn. 36; zu r Ve r- weisung bei Kennzeichenstreitsachen gemäß § 140 Abs. 2 MarkenG vgl. I n- gerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 140 Rn. 37 f.). Dies gilt jedenfalls dann , wenn - wie im Streitfall - das erstinstanzliche Gericht in seiner Rec htsmittelbelehrung unzutreffend das allgemein zuständige Rechtsmittelgericht angegeben hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 f. - Gestörter Musikvertrieb). b) Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung der Beklagten beim Landg e- richt Freiburg im Breisgau fr istgerecht eingelegt und begründet worden . Das Landgericht Freiburg im Breisgau war gehalten, die Sache entsprechend § 281 ZPO antragsgemäß an das funktional zuständige Landgericht Mannheim zu verweisen. 16 - 9 - I V . Nach alledem kann der mit der Rechtsbeschwerde angefochtene B e- schluss des Landgerichts keinen Bestand haben. Er ist deshalb aufzuheben, die Sache ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO) . Das Landgericht Freiburg im Breisg au wird die Sache gemäß dem Antrag der Beklagten entsprechend § 281 ZPO an das zuständige Landgericht zu verweisen haben. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: AG Staufen, Entscheidung vom 30.12.2016 - 2 C 147/16 - LG Freiburg, Entschei dung vom 06.06.2017 - 9 S 16/17 - 17
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