BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 49/11 vom 24. Mai 2012 in de m Verfahren auf Vollstreckbarerklärung inländischer Schiedssprüche - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2012 durch den Viz e- präsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin gegen den Senatsb e- schluss vom 26. April 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Festsetzu ng des Beschwerdewerts im Senatsbeschluss vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Rechtsbehelf der Antragsgegnerin ist - seine Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde li e- genden B eratung das Vorbringen der Rechtsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr erneut im Schriftsatz vom 7. Mai 2012 angesprochenen Rügen der Verletzung rechtlichen Gehörs - in vollem Umfang überprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Antragsge gnerin meint, der Senat habe "auch nicht im Ansatz die verfassungsrechtlich relevante Frage des Art. 103 Abs. 1 GG berührt, sondern statt dessen die Beschwerde als unzulässig infolge des angeblichen Fehlens einfachgesetzlicher Zulassungsvoraussetzungen ve r- neint", ist dies unverständlich. Denn zur Prüfung der einfachgesetzlichen Norm des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung) gehört auch die vom Senat vorgenommene Prüfung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (vgl. n ur BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 1 - 3 - 291/02, BGHZ 154, 288, 296 mwN). Von einer weiteren Begründung wird abg e- sehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entschei dung über die Anh ö- rungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24). 2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Nach einseitiger Erledigungse r- klärung ist bei der Wertbemessung grundsätzlich nicht mehr auf den Wert der bisherigen Hauptforderung, so ndern auf die Summe der bis zur Erledigungse r- klärung insoweit angefallenen Kosten abzustellen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 1996 - VII ZR 143/94, NJW - RR 1996, 1210, vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, MDR 2006, 109 und vom 15. November 2007 - V ZB 7 2/07, WuM 2008, 35). Schlick Wöstmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanz: OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 28.07.2011 - 9 Sch 1/10 - 2
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