BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 49/12 vom 30. Januar 2013 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Geht aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht hinreichen d deutlich hervor, dass das Erstgericht seine Klageabweisung auch auf eine weitere selbständig tr a- gende rech t liche Erwägung gestützt hat, so muss die Berufungsbegründung diese auch nicht gesondert angreifen. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/ 12 - OLG München LG München I - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wir d der Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juni 2012 - 15 U 1283/12 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückver wiesen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf Gründe: I. D e r Kläger nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung von Beteiligungen als atypisch stiller Gesellschafter (mittelbarer Kommanditist) an der C . IV AG & Co. KG (im Folgenden: C . IV - Fonds) auf Schadensersatz in Anspruch. 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage mit der Be gründung abgewiesen, dass der Kläger eine fehlerhafte Beratung durch den Beklagten nicht nachgewiesen h a- be. Soweit es um den Vorwurf gehe, der Beklagte habe nicht darüber aufg e- klärt, dass mehr als 15 % des aufzubringenden Kapitals für Provisionen gezahlt w orden sei, habe der Kläger den nötigen Beweis für einen solchen Provision s- umfang nicht führen können. Bei dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers handele es sich um eine bloße Behauptung "ins Blaue hinein", so dass sich das von ihm angebotene Zeugnis de s Vorstands der C . AG, E . B . , als unzulässiger Ausforschungsbeweis darstelle, dem nicht nachz u- kommen gewesen sei. Auch der Beklagte habe den Vortrag des Klägers nicht bestätigt. Soweit der Beklagte gemeint habe, auch ander e Beteiligte hätten durch die Zeichnung Provisionen in ihm unbekannter Höhe verdient, bedeute dies nicht, dass die Gesamtprovisionshöhe über 15 % gelegen habe, auf die er den Kläger hätte hinweisen müssen. Denn es sei lebensfremd, dass dem B e- klagten als le tztem Glied der Vertriebskette die erhaltenen Provisionen in vollem Umfang bekannt gewesen seien. Insofern habe lediglich der F . F . als Vermittlerin die Pflicht obgelegen, sicherzustellen, dass ihre Vertriebsmitarbeiter die Interessenten auf d ie korrekte Provisionshöhe hinwiesen, sofern diese ta t- sächlich über 15 % gelegen hätte. Dem einzelnen Vermittler könne eine solche Pflichtverletzung jedoch nicht angelastet werden. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Kl ä- gers , die sich in ihrer Begründung ausschließlich mit der unterbliebenen Aufkl ä- rung über Provisionen von mehr als 15 % befasst hat, als unzulässig verworfen und hierzu ausgeführt, dass die Berufungsbegründung den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZP O nicht genüge. Die Berufungsbegründung gehe nur auf die unterlassene Beweiserhebung zur Provisionshöhe ein, nicht aber 2 3 - 4 - auf die weitere Argumentation des Landgerichts, dem einzelnen Vermittler, dem die Gesamthöhe der Vertriebsprovision nicht bekannt sei, k önne nicht vorg e- worfen werden, dass er den Kunden darauf nicht hingewiesen habe; eine Pflichtverletzung falle insoweit lediglich der Firma F . F . zur Last. Mit letztgenannter Begründung habe das Landgericht eine Pflichtverletzung des Beklagten a uch für den Fall verneint, dass die Gesamtprovision 15 % übersti e- gen haben sollte. Mit dieser selbständig tragenden Begründung setze sich B e- rufungsbegründung des Klägers indes nicht auseinander. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form - und fristgerecht eingelegte und begründete Recht s- beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei ne Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Verwerfung der Ber u- fung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf wi r- kungsvollen Rechtss chutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Recht s- staatsprinzip). Das Berufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung übe r- spannt und hierdurch dem Kläger den Zugang zur Berufungs instanz in unzulä s- siger Weise versagt. 4 5 6 - 5 - a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ang e- fochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe a n- zugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erhe b- lichkeit für die angefochtene Entscheidung herlei tet. Zur Darlegung der Fehle r- haftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufu ng ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, 2533; vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2 009, 442, 443 Rn. 12 und vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 f Rn. 8 mwN; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, BeckRS 2012, 22810 Rn. 10 mwN). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhäng ige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; a n- dernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - I ZR 195/01, NJW - RR 2004, 1002; Besch lüsse vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW - RR 2006, 285; vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 11; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 f Rn. 10 und vom 23. Oktober 2012 aaO Rn. 11). Der Grund hierfür liegt darin, dass in d era r- 7 8 - 6 - tigen Fällen jede der gleichwertigen Begründungen des Erstgerichts seine En t- scheidung trägt. Selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts daran, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 aaO). b) Hiernach hat die Berufungsbegründung des Klägers den Erforderni s- sen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügt. aa) In seiner Berufungsbegründung hat der Kläger ausgeführt, dass die Annahme des Land gerichts, er habe den Beweis, dass vorliegend Provisionen von mehr als 15 % gezahlt worden seien, nicht führen können, rechtsfehlerhaft sei. Er hat hierzu vorgebracht, das Landgericht sei zu Unrecht von einem Vo r- bringen "ins Blaue hinein" und einem "Ausfor schungsbeweis" ausgegangen. Es handele sich um ein Internum der Vertriebsseite, zu dem er, der Kläger, nur Vermutungen anstellen könne. Die von ihm für den C . V - Fonds mitgeteilten Presseangaben träfen mutmaßli ch in gleicher Weise für den C. IV - Fonds zu. Zudem habe der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landg e- richt selbst zugestanden, dass Provisionen in Höhe von insgesamt 15,9 % g e- flossen seien. bb) Damit hat der Kläger, was das Berufungsgericht nicht anders sieht, die Begründung des Landgerichtsurteils, er habe den Beweis dafür nicht g e- führt, dass tatsächlich Provisionen von mehr als 15 % gezahlt worden seien, in zureichender Weise angegriffen. cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts musste die Berufung s- begründung sich darüber hinaus nicht auch zu der Frage äußern, ob der B e- klagte verpflichtet gewesen wäre, darüber aufzuklären, dass die Provisionen 9 10 11 12 - 7 - tatsächlich über die Grenze von 15 % hinausgingen. Denn das erstinstanzliche Urteil enthält keine Ausführungen, die mit hin reichender Deutlichkeit erkennen ließen, dass das Erstgericht eine solche Pflichtverletzung mangels Kenntnis oder Kennenmüssens des Beklagten überhaupt - also gerade auch im Falle einer Überschreitung der 15 % - Grenze - verneinte. Mit seinen Formulieru ngen hat das Landgericht nicht in der gebotenen Klarheit erkennen lassen, dass es den Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe seine Pflicht verletzt, über eine Provisionshöhe von mehr als 15 % aufzuklären, auch dann für unbegründet halte, wenn tatsächlich P rovisionen in einem so l- chen Umfang gezahlt worden sein sollten. Im Vordergrund stand die Erwägung des Landgerichts, der Kläger habe nicht ausreichend und nicht mit zulässigem Beweisangebot vorgetragen, dass tatsächlich mehr als 15 % des Kapitals für Provis ionen aufgebracht worden seien. Die Ausführungen zu einer diesbezügl i- chen Kenntnis des Beklagten knüpften ohne erkennbare Zäsur an diesen E r- wägungen an, insbesondere an den Satz, dass auch der Beklagte den kläger i- schen Vortrag nicht bestätigt habe. Damit e ntstand, worauf die Rechtsb e- schwerde zutreffend hinweist, insgesamt der Eindruck, es gehe im Grunde a l- lein um den fehlenden Nachweis der Überschreitung der 15 % - Grenze, nicht aber (auch) darum, dass der Beklagte (mangels Kenntnis oder Kennenmü s- sens) ohnehi n nicht zu einer diesbezüglichen Aufklärung verpflichtet gewesen wäre. Dieser Eindruck erfährt dadurch eine Bestätigung, dass die Parteien in der ersten Instanz allein um die Frage gestritten haben, ob der Gesamtumfang der Provisionen 15,9 % betragen habe oder nicht, nicht hingegen über eine diesbezügliche Kenntnis oder vorwerfbare Nichtkenntnis des Beklagten. Geht aus dem erstinstanzlichen Urteil - wie hier - indes nicht hinreichend deutlich hervor, dass das Erstgericht seine Klageabweisung (in dem be treffe n- 13 14 - 8 - den Punkt) auch auf eine weitere selbständig tragende rechtliche Erwägung gestützt hat, so muss die Berufungsbegründung diese auch nicht gesondert angreifen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 aaO für einen bloßen "Hi n- weis" im Ersturteil). 3 . Nach alledem durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht als unz u- lässig verwerfen, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die S a- che an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, damit es über die Begrü n- detheit der Berufung befindet (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Schlick Herrmann Hucke Tombrink Remmert Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.02.2012 - 28 O 12920/11 - OLG München, Entscheidung vom 11.06.2012 - 15 U 1283/12 - 15
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