BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 49 /1 3 v om 30 . April 2014 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marken anmeldung Nr. 30 2008 005 763 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 30 . April 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant , Dr. K och, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen : Die Rec htsbeschwerde gegen den am 21 . Mai 2013 an Verkündungs Sta tt zugestellten Beschluss des 24 . Senats (Marken - Beschwerde - senats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Markeninhaberin z urückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.0 00 e- setzt. Gründe : I. Für d ie Markeninhaberin ist am 4. Ju ni 2008 die Wort - /Bildmarke Nr. 30 2008 005 763 für die folgenden Waren und Dienstleistungen eingetragen worden : Kl asse 3: Seifen, Parfums, ätherische Öle, Haarwässer, Zahnputzmittel, Lippenstifte, künstliche Nägel; Mittel zur Körper - und Schönheitspflege, nämlich Haut - und G e- sichtscremes, Haut - und Gesichtslotionen, Puder für kosmetische Zwecke, Mascara, Li d schatten, Eyeliner, Nagelpflegemittel, Make up, Rouge, Blush, Camouflage 1 - 3 - Klasse 41: Veranstaltung von Schulungen und Seminaren auf dem Gebiet der Ve r- kaufspsychologie, Verkaufstechnik, Produkt - und Behandlungskunde, Rh e torik Klasse 44: Gesundheits - und Schönheitspfle ge, insbesondere Durchführung von Ma s- sagen, kosmet i schen Behandlungen und Wellness - Behandlungen Gegen die Eintragu ng hat die Inhaberin der am 20. April 2000 für die Waren Klasse 3: Mittel zur Körper - und Schönheitspflege; Klasse 21: Geräte für die Körper - und Schönheitspflege, soweit in Klasse 21 entha l ten eingetragenen Wo rtm arke Nr. 30002 215 Bionome Widerspruch erhoben. Die Markeninhaberin hat die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke erhoben. Die Markenstelle des Deutschen Patent - und Mar kenamts hat die Marke der Markeninhaberin wegen Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG teilweise, und zwar für die Waren/Dienstleistungen Seifen, Parfums, ätherische Öle, Haarwässer, Zahnputzmittel, Lippenstifte, künstl i che Nägel; Mittel zur Kö rper - und Schönheitspflege, nämlich Haut - und Gesichtscremes, Haut - und Gesichtslotionen, Puder für kosmetische Zwecke, Mascara, Lidschatten, Eyeliner, Nagelpflegemittel, Make up, Rouge, Blush, Camouflage Gesundheits - und Schönheitspflege, insbesondere Dur chführung von Massagen, kosmet i schen Behandlungen und Wellness - Behan dlungen gelöscht und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Die gegen die Teill ö- schung gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespaten t gericht zurückgewiesen (BPatG, Besc hluss vom 21 . Mai 2013 24 W (pat) 3/12 , juris). 2 3 - 4 - Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde, mit d er sie einen Begründungsmangel sowie die Versagung rechtli chen Gehörs rügt. II. Das Bundesp atentgericht hat a ngenommen, im Hinblick auf die für die a n- gegriffene Marke eingetragenen Waren der Klasse 3 und Dienstleistungen der Klasse 44 bestehe die Gefahr von Verwechslungen mit der älteren Wide r spruchs - marke (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Die Widersprechende habe die rechtserhalte n- d e Benutzung ihrer Marke gemäß § 43 Abs. 1 MarkenG glaubhaft gemacht. Die Widerspruchsmarke verfüge über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Nac h- weise zur beschreibenden Verwendung des Begriffs " Bionome " seien auch in Fremdsprachen nicht e rsichtlich. Der Begriff " Bionomie " stimme mit " Bionome " nicht überein und werde in dem Markenwort weder vom angesprochenen Fac h- verkehr noch v om Durchschnittsverbraucher erka nnt, wenn ihm " Bionome " im Z u- sammenhang mit Waren der Klasse 3 begegne. III. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen E r folg. 1. Die form - und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig ( § 83 MarkenG) . Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass im Gesetz au f- geführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschw erde eröffnende Verfahrensm ä ngel gerügt w e rd en . Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtl i- chen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) und einen Begründungsmangel (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG) . Diese Rüge n hat die Rechtsbeschwerde im Einzelne n b e- gründet. Auf die Frage, ob die erhobenen Rügen durchgreifen, kommt es für die Stat t haftigkeit des Rechtsmittels nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BG H, Beschluss vom 26. Juni 2010 I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn . 9 = WRP 2010, 1399 LIMES LOGISTIK ). 2 . Die Rechtsbeschwerde ist un begründet. 4 5 6 7 8 - 5 - a) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentger icht habe den Vortrag der Markeninhaberin außer Acht gelassen, wonach die Widerspr e- chende selbst in ihrer Werbung dem Begriff " Bionome " eine rein beschrei bende Bedeutung zugemessen und die Bezeichnung nur in beschreibender Funktion verwendet habe. Dieser Umstand sei entscheidungserheblich, weil er der Anna h- me einer rechtserhaltenden Benutzung und einer durchschnittlichen Kennzeic h- nungskraft der Widerspruchs marke entge genstehe . Damit habe das Bundesp a- tentgericht den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör in entsche i- dungserheblicher Weise ver letzt; die angegriffene Entscheidung sei zudem im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG nicht hinreichend mit Gründen versehen. b ) Ein B egründungsmangel im Sinne von § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG liegt nicht vor. aa) Die genannte Vorschrift soll allein den Anspruch der Beteiligten auf Mi t- te i lung der Gründe sichern, aus denen ihr B egehren keinen Erfolg hat. Es k ommt deshalb nur darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund für die Entscheidung maßgebend gewesen ist. Dagegen ist insoweit nicht entscheidend, ob die Beurte i- lung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist daher schon genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständ i- gen Angriffs - und Verteidigungsmittel Stellung nimmt (BGH, B eschluss vom 20. Mai 2009 I ZB 53/08, GRUR 2009, 992 Rn. 25 = WRP 2009, 1104 Schuh - verzierung; Beschluss vom 6. Februar 2013 I ZB 85/11, GRUR 2013, 1046 Rn. 8 = WRP 2013, 1346 Variable Bildmarke ). bb) Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss , dessen B e- gründung in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen ist . Das Bundespatentg e- richt hat ausdrücklich ausgeführt , ihm seien beschreibende Verwendungen des Markenwortes " Bionome " auch nach Durchführung von Recherchen nicht bekannt 9 10 11 12 - 6 - geworden . Ob diese tatrichterliche Würdigung zutreffend ist , ist im Rahmen des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG unerhe b lich. c ) Ohne Erfolg ma cht die Rechtsbeschwerde ferner geltend , das Bundesp a- tentgericht habe den Anspruch der Markeninhaberin auf rechtliches Gehör verletzt (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) . a a ) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbet eiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. G rundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte d as von ihnen entgegengenommene Parteivo r- bringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen au s- drücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG set zt deshalb v o- raus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächl i ches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Ent scheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvo r trags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bede u- tung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtss tandpunkt des Gerichts unerheblich oder offe n sichtlich unsubsta n tiiert war (BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14 mwN). b b ) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend , das Bundespatentg e- richt habe das Vorbringen der Markeninhaberin unberücksichtigt gelassen , w o- nach die Widersprechende selbst in ihrer Werbung dem Begriff " Bionome " eine rein beschreibende Bedeutung zugemessen und die Bezeichnung nur in beschre i- bender Fun k tion verwendet habe . 13 14 15 - 7 - cc) Ob die Wider sprechende ihr em Markenwort eine rein beschreibend e B e- deutung zugemessen und es nur in beschreibender Funktion verwendet hat, u n- te r liegt der tatrichterliche n Beurteilung. Das Bundespatentgericht hat diese Frage geprüft. Dass das Bundespatentgericht den als übergangen gerügten Vortrag nicht ausdrücklich er wähnt hat, stellt keine Gehörsverletzung dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ve r pflichtet nicht dazu, jedes Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Gründen gerichtliche r Entscheidungen ausdrüc k- lich zu bescheiden (BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14 ). 16 - 8 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Büscher Pokrant Richter am BGH Dr. Koch ist in Urlaub und daher verh indert zu unterschreiben. Büscher Richterin am BGH Dr. Schwonke ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben. Löffler Büscher Vorinstanz: Bundespa tentgericht, Entscheidung vom 21 .05.2013 - 24 W (pat) 3/12 - 17
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