BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 4/98 Verkündet am: 15. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Markenanmeldung B 395 10 168.9/6 Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Buchstabe "K" MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Zur Frage der Unterscheidungskraft eines in üblicher Schreibweise als Wor t - marke angemeldeten Einzelbuchstabens. BGH, Beschl. v. 15. Juni 2000 - I ZB 4/98 - Bundespatentgericht - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 15. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 20. August 1997 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Mit ihrer am 8. März 1995 eingereichten Anmeldung begehrt die A n - melderin die Eintragung des Buchstabens "K" für eine Vielzahl von Waren der Klassen 6, 17 un d 19 (u.a. Türen und Fenster aus Metall; Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Geldschränke; Fensterläden aus Metall; Fensterrollen; M e - tallgitter; Schlösser; Schlüssel; Dichtungen; Dichtungs-, Packungs- und Is o - - 3 - liermaterial; Fenster und Türen, nicht aus Metall; Briefkästen, nicht aus Metall) in das Markenregister. Die Markenstelle des Deutschen Patentamts hat der angemeldeten Ma r - ke die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses versagt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos g e - blieben (BPatGE 39, 29 = GRUR 1998, 710 = Mitt. 1998, 229). Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter. II. Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis der fehlenden U n - terscheidungskraft für gegeben erachtet und dazu ausgeführt: Zwar liege die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem ang e - meldeten Buchstaben "K" sehr nahe, weil Einzelbuchstaben häufig als Abkü r - zung für Qualitätskennzeichen oder als Kennzeichen für Preisgruppen (z.B. bei Kleineisenwaren oder Baumarktartikeln) dienten oder bestimmte Modellreihen eines Betriebes bezeichneten; ferner stünden Buchstaben in vielen techn i - schen Gebieten als Statthalter für Werte, technische Begriffe oder Eige n - schaften von Waren oder als technische Kennwerte. Jedoch setze die Verwe i - gerung des Markenschutzes für eine lediglich aus einem Einzelbuchstaben bestehende Marke die Feststellung eines konkreten, auf die angemeldeten Waren bezogenen Freihaltungsbedürfnisses voraus, das im Streitfall im einze l - nen für die angemeldeten Waren nicht nachgewiesen werden könne. - 4 - Sei der Buchstabe als Wortmarke angemeldet, werde das Schutzhinde r - nis regelmäßig schon dann anzunehmen sein, wenn der betreffende Buchstabe als Abkürzung lexikalisch nachweisbar sei und die Sachangabe in der abg e - kürzten Form als solche zur Beschreibung der Waren ernsthaft in Betracht komme. Dies könne nicht ohne Einfluß auf die Beurteilung der Untersche i - dungskraft bleiben, denn diese hänge insbesondere auch davon ab, in we l - chem Maße ein Interesse an einer Freihaltung des Zeichens bestehe, weshalb die Anforderungen an die Unterscheidungskraft jedenfalls nicht zu gering a n - zusetzen seien. Diesen Anforderungen werde die angemeldete Marke nicht gerecht. Die Anmelderin habe die Marke als Wortzeichen angemeldet. Es fehle nicht nur an jeglicher graphischen Ausgestaltung des Zeichens, der Buchstabe sei auch weder im Hinblick auf die konkret beanspruchten Einzelwaren eige n - tümlich ausgewählt noch sei er auf irgendeine Weise in seiner Darstellung ve r - fremdet worden, etwa durch eine außergewöhnliche Stellung im Raum oder durch Festlegung einer bestimmten Minimalgröße gegenüber anderen Druc k - buchstaben hervorgehoben. Bei dieser Darstellungsform bestehe für den Ve r - kehr kein konkreter Anlaß, gerade diesen Buchstaben als betrieblichen He r - kunftshinweis aufzufassen, wie dies etwa dann der Fall sein könne, wenn er sich als solcher für die Anmelderin durchgesetzt hätte. In der zum Markeng e - setz ergangenen "Füllkörper"-Entscheidung des Bundesgerichtshofes sei für die Annahme einer Unterscheidungskraft i.S. von Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ eine augenfällige, von den üblichen Verkehrsgepflogenheiten abweiche n - de Gestaltung einer Zahl für notwendig, aber auch ausreichend erachtet wo r - den, um Unterscheidungskraft anzunehmen. Es bestehe keine Veranlassung, die Unterscheidungskraft von Buchstaben nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, der mit Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ inhaltlich übereinstimme, anders zu beu r - - 5 - teilen. Das stehe auch - w enngleich das ohne Bindungswirkung für die nati o - nale Eintragungspraxis sei - im Einklang mit den Prüfungsrichtlinien des Ha r - monisierungsamtes für den Binnenmarkt, nach denen eine Gemeinschaftsma r - ke, die aus einem oder zwei Buchstaben oder Ziffern bestehe, als nicht unte r - scheidungskräftig zu erachten sei, sofern die Buchstaben oder Ziffern nicht in ungewöhnlicher Form wiedergegeben seien oder sonst besondere Umstände vorlägen. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Beu r - teilung des Bundespatentgerichts, der angemeldeten Wortmarke fehle jede Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), hält der rechtlichen Nac h - prüfung nicht stand. 1. Zutreffend hat das Bundespatentgericht die abstrakte Untersche i - dungseignung der angemeldeten Marke nicht in Zweifel gezogen. Buchstaben sind nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 MarkenG als Marke schutzfähig. 2. Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß bei der gewählten Markenform - die Marke "K" ist als Wortzeichen angemeldet - für den Verkehr kein konkreter Anlaß bestehe, gerade diesen Buchstaben als betrieblichen Herkunftshinweis aufzufassen. Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsfe h - lern. Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidung s - mittel für die der Anmeldung zugrunde liegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist - 6 - grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64). Zu Unrecht ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daß im Streitfall wegen eines allgemeinen - wenn auch nicht auf die konkret angeme l - deten Waren bezogenen - Freihaltungsbedürfnisses an dem angemeldeten Buchstaben "K" die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht zu gering anzusetzen seien. Die Eintragungshindernisse sind in der Vorschrift des § 8 Abs. 2 MarkenG abschließend festgelegt und beruhen auf den entsprechenden Bestimmungen der Markenrechtsrichtlinie (Art. 3), die sich ihrerseits wiederum an der Regelung in Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ orientiert (vgl. MarkenRL Erwägungsgrund 12). Schon diese Vorschriften, des weiteren aber auch der in § 33 Abs. 2 MarkenG eigens festgelegte Eintragungsanspruch steht im Einze l - fall der Aufstellung strengerer Anforderungen an die Unterscheidungskraft oder der Einführung weiterer, über die Regelung in § 8 Abs. 2 MarkenG hinausg e - hender Eintragungshindernisse entgegen (BGH, Beschl. v. 22.9.1999 - I ZB 19/97, GRUR 2000, 231, 232 = WRP 2000, 95 - FÜNFER; Beschl. v. 24.2.2000 - I ZB 13/98, WRP 2000, 741, 742 - LOGO). Das Bundespatentgericht hat die Unterscheidungskraft verneint, weil für den Verkehr kein konkreter Anlaß bestehe, gerade den Buchstaben "K" als ein betriebliches Unterscheidungsmittel aufzufassen. Eine konkrete, auf die Waren des Verzeichnisses bezogene Begründung für diese Annahme hat das Bu n - despatentgericht nicht gegeben. - 7 - Es kann sich insoweit nicht auf einen allgemeinen Erfahrungssatz ber u - fen. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ, an dem die mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG umgesetzte Bestimmung des Art. 3 MarkenRL sich orientiert. In der Entscheidung "IR-Marke FE" (BGHZ 111, 134, 137 f.) ging es nicht um die Frage der Unterscheidungskraft der Buchstabenfolge "FE" als so l - cher, sondern um die konkrete besondere graphische Gestaltung dieser Buc h - staben; in der "Füllkörper"-Entscheidung (BGH, Beschl. v. 6.7.1995 - I ZB 27/93, GRUR 1995, 732, 733) stand - soweit im vorliegenden Zusa m - menhang von Interesse - allein die besondere graphische Gestaltung der Ziffer "8" in Rede. Auch die die Unterscheidungskraft des Buchstabens "L" betreffe n - de Entscheidung des 33. Senats des Bundespatentgerichts (BPatGE 38, 116, 119 f.; vgl. auch BPatGE 39, 140, 144, den Buchstaben "M" bet reffend) enthält zur Frage eines Erfahrungssatzes nichts Maßgebliches, wenn es dort heißt, daß einzelne Buchstaben, die in einer der üblichen einfachen Schriftarten wi e - dergegeben sind, vom Verkehr selbst bei markenmäßiger Alleinstellung in der Regel - vor behaltlich besonderer Umstände - nicht als betrieblicher Herkunft s - hinweis aufgefaßt würden; der Verkehr begegne Einzelbuchstaben im G e - schäftsleben zwar häufig als Firmenabkürzungen, diese wiesen jedoch pra k - tisch ausnahmslos eine gewisse graphische und/oder farbliche Ausgestaltung auf, die geeignet sei, sich dem Verkehr als individuelles Betriebskennzeichen einzuprägen. Ein Einzelbuchstabe, der nur in Form einer einfachen Schrifttype in Verbindung mit einer Ware oder Dienstleistung verwendet werde, erwecke dagegen häufig nur die Vorstellung einer Typen-, Sorten- oder abgekürzten Sachbezeichnung. In den Prüfungsrichtlinien des Harmonisierungsamtes für den Binne n - markt Nr. 8.3 (ABl. [HABM] 1996, 1307) ist zwar ausgeführt, daß Gemei n - - 8 - schaftsmarken, die aus einem oder zwei Buchstaben oder aus Ziffern best e - hen, regelmäßig als nicht unterscheidungskräftig zu erachten seien. Ein ta t - sächlicher Hintergrund etwa im Sinne eines dahingehenden Erfahrungssatzes für diese Auffassung ist jedoch nicht ersichtlich. Die Auffassung des Bundespatentgerichts führt in dieser Allgemeinheit auch zu einem unauflösbaren Widerspruch mit der Vorschrift des § 3 Abs. 1 MarkenG. Ist nämlich von der gesetzlich vorgesehenen Markenfähigkeit von Buchstaben auszugehen, kann deren (konkrete) Unterscheidungskraft für die in Rede stehenden Waren nicht unter Verlassen des gesetzlichen Ausgang s - punkts mit der allgemeinen Erwägung, der Verkehr werde den Buchstaben nicht betriebskennzeichnend verstehen, in Frage gestellt werden. Eine Verne i - nung der (konkreten) Unterscheidungskraft setzt vielmehr auch bei Wortma r - ken in der Form von Einzelbuchstaben tatsächliche Feststellungen voraus, aus denen entnommen werden kann, daß der Verkehr den Buchstaben für b e - stimmte Waren nicht als Herkunftskennzeichnung versteht. Das kann daran liegen, daß der Buchstabe eine beschreibende Bedeutung für die in Frage st e - henden Waren hat, z.B. der Buchstabe "D" auf dem Warengebiet der Kraftfah r - zeuge für Diesel (vgl. weitere Beispiele bei Teplitzky, WRP 1999, 461), und deshalb vom Verkehr in diesem und nicht in einem die Herkunft der Waren kennzeichnenden Sinn verstanden wird. Fehlt es an einem beschreibenden Inhalt des Buchstabens für die a n - gemeldeten Waren, so kommt - wie im Streitfall, in dem das Bundespatentg e - richt eine entsprechende Feststellung für den angemeldeten Buchstaben "K" bislang nicht getroffen hat - eine Verneinung jeglicher Unterscheidungskraft nicht in Betracht (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64). Das Bundespatentgericht wird deshalb im - 9 - einzelnen zu prüfen haben, ob nicht der angemeldete Buchstabe "K" im Hi n - blick auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluß (S. 6) zur Verwendung von Buchstaben als Typen-, Serien- oder Modellbezeichnungen oder als A n - gabe von Eigenschaften der Waren des Warenverzeichnisses jeder Unte r - scheidungskraft entbehrt. Das Bundespatentgericht wird die Frage der Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Buchstabens gegebenenfalls auch unter dem Gesichtspunkt eines Freihaltungsbedürfnisses i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, den es bi s - her nicht abschließend geprüft hat, zu beurteilen haben. - 10 - IV. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG). Erdmann Starck Pokrant Büscher Raebel
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