BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 50/05 vom 23. Februar 2006 in dem Verfahren wegen Vollstreckbarerkl344rung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (bez374glich des Leitsatzes zu a) und B. I. der Gr374nde) BGHR: ja a) ZPO 247 1060, 247 1063 Abs. 2, 247 330 Das Oberlandesgericht ist im Verfahren der Vollstreckbarerkl344rung eines Schiedsspruchs nicht an einer (streitigen) Sachentscheidung gehindert, wenn der Antragsteller in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Oberlan-desgericht s344umig ist; in diesem Verfahren ist ein "Vers344umnisbeschluss" analog 247 330 ZPO nicht zul344ssig. b) UdSSR: HdlSeeschAbk Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b Zur Frage eines Versto337es gegen den ordre public international, wenn das Schiedsgericht die gesetzlich vorgeschriebene (Zwischen-)Entscheidung 374ber seine Zust344ndigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschie-den hat. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - III ZB 50/05 - OLG Karlsruhe - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 3. M344rz 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerderechtszugs, an das Oberlandesgericht zu-r374ckverwiesen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 69.065,89 200 = 135.081,14 DM. Gr374nde: A. Aufgrund eines Vertrages 374ber die Lieferung von Fichtenbrettern bean-sprucht die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Zahlung restlicher Ver-g374tung sowie Vertragsstrafe und Schadensersatz. Gest374tzt auf eine Schieds-klausel in dem Vertrag vom 1. Dezember 1999 erhob die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin Schiedsklage vor dem Schiedsgericht bei der Wei337russi-schen Industrie- und Handelskammer Minsk. Das Schiedsgericht gab der An- 1 - 3 - tragsgegnerin Kenntnis von der Schiedsklage. Die Antragsgegnerin lehnte es jedoch ab, sich an dem Schiedsverfahren zu beteiligen. Sie machte geltend, eine wirksame Schiedsvereinbarung liege nicht vor. Ferner k374ndigte sie an, ab sofort keine Briefe des Schiedsgerichts mehr anzunehmen. Das Schiedsgericht erkl344rte sich im Schiedsspruch vom 15. August 2000 f374r zust344ndig und verurteilte die Antragsgegnerin, 129.771,26 DM und 2.370,60 US-Dollar an die Antragstellerin zu zahlen. 2 Die Antragstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch f374r vollstreckbar zu erkl344ren. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen und ausge-sprochen, der Schiedsspruch sei im Inland nicht anzuerkennen. Hiergegen rich-tet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren, den Schiedsspruch f374r vollstreckbar zu erkl344ren, weiterverfolgt. 3 B. Die - gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zul344ssige - Rechtsbeschwerde ist begr374ndet; sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 4 I. Das Oberlandesgericht hat allerdings zu Recht in der Sache entschie-den. Der Antrag war nicht, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung fordert, wegen S344umnis der Antragstellerin als unzul344ssig zu verwerfen. 5 - 4 - 1. Das Oberlandesgericht hat zu diesem Punkt ausgef374hrt, die Antragstelle-rin sei in der m374ndlichen Verhandlung vom 25. November 2004 nicht s344umig gewesen, weil sie durch einen Rechtsanwalt wirksam vertreten worden sei. Sie habe einen gerade noch gen374genden Nachweis erbracht, diesem Rechtsanwalt Prozessvollmacht erteilt zu haben. 6 2. Die Antragstellerin war in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Oberlan-desgericht s344umig. Denn sie war, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung mit der Gegenr374ge zu Recht geltend macht, nicht durch einen bevollm344chtigten Rechtsanwalt vertreten. Dieser Umstand hinderte aber nicht eine - streitige - Sachentscheidung 374ber die Anerkennung des Schiedsspruchs; gegen die An-tragstellerin war insbesondere ein "Vers344umnisbeschluss" analog 247 330 ZPO nicht zul344ssig. 7 a) Der Antragstellerin ist - nach R374ge der Antragsgegnerin - von dem Oberlandesgericht aufgegeben worden, die den Verfahrensbevollm344chtigten erteilte Vollmacht nachzuweisen. Daraufhin hat der Antragstellervertreter - nach Ablauf der von dem Oberlandesgericht gesetzten Frist, was aber mangels Aus-schlusswirkung unsch344dlich war (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. 2004 247 89 Rn. 6) - die Telekopie einer "Vollmacht zu meiner/unserer au337ergerichtli-chen Vertretung" vorgelegt. 8 b) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Verfahrens ger374gt werden (247 88 Abs. 1 ZPO). Der Gegner hat auf diese R374ge die Bevollm344chtigung - abgesehen von hier nicht gegebenen Sonderf344llen (vgl. Stein/Jonas/Bork aaO 247 80 Rn. 23 f) - durch eine schriftliche Vollmacht nach-zuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzugeben (247 80 Abs. 1 ZPO). Der 9 - 5 - Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur durch Einreichung der Original-urkunde - gegebenenfalls in beglaubigter Form (247 80 Abs. 2 ZPO) - gef374hrt werden, ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher Art gen374gt nicht (BGHZ 126, 266, 267 ff; Senatsurteil vom 5. Juni 1997 - III ZR 190/96 - ZIP 1997, 1474, 1475; Senatsbeschluss vom 27. M344rz 2002 - III ZB 43/00 - NJW-RR 2002, 933). An einer solchen zweifelsfreien Feststellung der Bevollm344chtigung besteht ein 366ffentliches Interesse und ein Interesse des Prozessgegners (vgl. Senatsbe-schluss vom 27. M344rz 2002 aaO). Durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen sind gegebenenfalls Haupt- und Untervollmacht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. M344rz 2002 aaO und BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - IX ZR 152/85 - NJW-RR 1986, 1252, 1253). c) Die Rechtsanw344lte R. und Kollegen, die die Antragstellerin (nach Anwaltswechsel) zuletzt in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht vertreten haben, haben den Nachweis nicht in der vorgeschriebenen Form (247 80 Abs. 1 ZPO) gef374hrt. Sie haben nicht das Original, sondern lediglich die Telekopie ei-ner ihnen von der Antragstellerin erteilten Vollmacht vorgelegt; die Vollmacht sollte zudem nur f374r die "au337ergerichtliche(n) Vertretung" gelten. Der Senat hat die Parteien auf die Bedenken gegen den Vollmachtsnachweis hingewiesen; die Antragstellerin hat den Vollmachtsmangel indes nicht geheilt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1997 aaO S. 1474, BGH, Urteil vom 7. M344rz 2002 - VII ZR 193/01 - NJW 2002, 1957 f; GemS OGB BGHZ 91, 111, 115 ; BGH, Beschluss vom 16. Mai 1991 - IX ZB 81/90 - NJW 1992, 627; BGHZ 128, 280, 283; BVerfGE 1, 433, 437; Z366l-ler/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. 2005 247 89 Rn. 11 f). 10 - 6 - Demnach ist davon auszugehen, dass die Rechtsanw344lte R. und Kollegen, die f374r die Antragstellerin im Verfahren vor dem Oberlandesgericht aufgetreten sind, nicht bevollm344chtigt waren. 11 d) Der von den Rechtsanw344lten R. und Kollegen vertretene Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung ist deshalb aber nicht wegen fehlender Prozess-handlungsvoraussetzung als unzul344ssig abzuweisen (vgl. GemS OGB BGHZ 91, 111, 114 f; BGH, Beschluss vom 16. Mai 1991 - IX ZB 81/90 - NJW 1992, 627 f; Urteil vom 8. Mai 1990 - VI ZR 321/89 - NJW 1990, 3152 und vom 14. Dezember 1990 - V ZR 329/89 - NJW 1991, 1175, 1176; BFH DB 1978, 238; Stein/Jonas/Bork aaO 247 80 Rn. 3; anders BVerwG Buchholz 310 247 67 VwGO Nr. 42 ). Denn der Antrag auf Vollstreckbarer-kl344rung ist von Rechtsanwalt S. , der fr374her Verfahrensbevollm344chtigter der Antragstellerin war und dessen Vollmacht nie in Frage stand, eingereicht worden. Die Antragstellerin w344re allerdings in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 25. November 2004 durch den - nicht bevollm344ch-tigten - Rechtsanwalt "M. " nicht wirksam vertreten und damit s344umig gewesen (Stein/Jonas/Bork aaO 247 88 Rn. 10). 12 e) Es stellt sich die - vom Senat bislang offen gelassene (vgl. BGHZ 159, 207, 209 f m.w.N.) - Frage, ob die 247247 330 ff ZPO in dem Verfahren der Vollstreckbarerkl344rung (247 1025 Abs. 4 i.V.m. 247247 1061 bis 1065 ZPO) anwendbar sind - hier mit der Folge eines "Vers344umnisbeschlusses" gegen die Antragstellerin (247 330 ZPO analog). Sie ist aus den folgenden Gr374n-den zu verneinen: 13 - 7 - Dem durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) neu gestalteten Vollstreckbarerkl344-rungsverfahren ist ein Vers344umnisverfahren fremd. Alle gerichtlichen Entschei-dungen ergehen nunmehr in einem Beschlussverfahren. Das Urteilsverfahren, welches das fr374here Recht f374r die in 247 1046 ZPO (a.F.) aufgef374hrten Entschei-dungen sowie f374r Entscheidungen 374ber den Widerspruch gegen einen Be-schluss, durch den ein Schiedsspruch f374r vollstreckbar erkl344rt wurde, vorsah (vgl. 247 1042c Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.), wurde durch ein vereinfachtes Be-schlussverfahren (vgl. 247 1060, 247 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, 247247 1063, 1064 ZPO) ersetzt (vgl. Begr374ndung des Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts - k374nftig: Begr374ndung - BT-Drucks. 13/5274 S. 64). In dem Vollstreckbarerkl344rungsverfahren ist ein Teil der Aufhebungsgr374nde nur bei fristgerechter, begr374ndeter Geltendmachung (247 1060 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. 247 1059 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO), ein Versto337 gegen den ordre public (247 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO) aber stets von Amts we-gen zu pr374fen (vgl. Begr374ndung aaO S. 61; Senatsbeschluss BGHZ 142, 204, 206; M374nchKommZPO-M374nch 2. Aufl. 2001 247 1060 Rn. 1 a.E., 9 f; Musie-lak/Voit, ZPO 4. Aufl. 2005 247 1060 Rn. 1, 9, 11; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 247 1060 Rn. 10; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kapitel 27 Rn. 8 f; s. auch Z366ller/Geimer, ZPO 25. Aufl. 2005 247 1060 Rn. 1). Das erstinstanzlich zust344ndige Oberlandesgericht (247 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) entscheidet - wenn Aufhebungsgr374nde nach 247 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen, nach m374ndlicher Verhandlung (247 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO) - stets durch Beschluss (247 1063 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hiergegen ist nur die Rechtsbeschwerde statthaft (247 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. 247 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO). In diese Systematik f374gt sich ein Vers344umnisverfahren - insbesondere wegen der M366glichkeit eines "Zweiten Vers344umnisurteils" und der dagegen statthaften Berufung nach 247 514 Abs. 2 ZPO, die die 247247 1060 ff 14 - 8 - ZPO nicht kennen, - nicht ein (gegen ein Vers344umnisurteil im Vollstreckbar-erkl344rungsverfahren: M374nchKommZPO-M374nch aaO 247 1063 Rn. 3-6, 247 1064 Rn. 3; a.A. BayObLGZ 1999, 55, 57; Schwab/Walter aaO Kapitel 28 Rn. 10; wohl auch Stein/Jonas/Schlosser aaO 247 1063 Rn. 8a; differenzierend Musie-lak/Voit aaO 247 1063 Rn. 5; Z366ller/Geimer aaO 247 1059 Rn. 84). 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht davon ausgegangen ist, die Antrag-stellerin bestehe noch. Die Antragstellerin hatte ihre Fortexistenz durch einen aktuellen wei337russischen Handelsregisterauszug belegt. Dem ist die Antrags-gegnerin, die auch in (Wei337-)Russisch korrespondierte, nicht entgegengetreten. Eine Ausschlussfrist war der Antragstellerin nicht gesetzt. 15 II. 1. Das Oberlandesgericht hat die begehrte Vollstreckbarerkl344rung des Schiedsspruchs versagt, weil im Schiedsverfahren der Grundsatz des fairen Verfahrens zu Lasten der Antragsgegnerin verletzt worden sei; dieser ordre public-Versto337 hindere die Vollstreckbarerkl344rung sowohl nach nationalem wie nach internationalem Recht (247 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 2 lit. b des 334bereinkommens vom 10. Juni 1958 374ber die Anerkennung und Vollstreckung ausl344ndischer Schiedsspr374che, BGBl. 1961 II S. 121 , Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b des Abkommens 374ber Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschifffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958, BGBl. 1959 II S. 221 ). 16 - 9 - Entgegen Art. 22 des Wei337russischen Schiedsgesetzes habe das Schiedsgericht nicht durch Zwischenentscheid 374ber seine - von der Antrags-gegnerin bestrittene - Zust344ndigkeit entschieden und diesen der Antragsgegne-rin zugestellt, damit sie gegebenenfalls einen Rechtsbehelf zum Pr344sidium des Schiedsgerichts einlegen k366nne. Vielmehr habe es ohne weitere Benachrichti-gung der Antragsgegnerin zur Hauptsache verhandelt und im Schiedsspruch inzidenter 374ber seine Zust344ndigkeit entschieden. Ein solches Abschneiden wei-terer 304u337erungsm366glichkeit entspreche nicht dem Grundsatz des fairen Verfah-rens und sei daher, selbst wenn darin keine Geh366rsverletzung liege, anst366337ig. 17 2. Diese Erw344gungen des Oberlandesgerichts halten der rechtlichen Pr374-fung nicht stand. Nach dem daf374r zugrunde zu legenden Sachverhalt kommt die Vollstreckbarerkl344rung des Schiedsspruchs nach Art. 8 des Abkommens in Be-tracht. 18 a) Zwar ist im Streitfall die (unmittelbare) Anwendung des UN334 er366ffnet. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland den Vertragsstaatenvorbehalt (Art. I Abs. 3 Satz 1 UN334) zur374ckgezogen hat, kann in der Bundesrepublik Deutsch-land jeder Schiedsspruch, der im Ausland - hier in Minsk/Republik Wei337russ-land - ergangen ist (Art. I Abs. 1 Satz 1 UN334), nach dem UN334 anerkannt und vollstreckt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 25. September 2003 - III ZB 68/02 - NJW-RR 2004, 1504). Das UN334 l344sst aber - ebenso wie die nationalen Vorschriften zur Anerkennung und Vollstreckung ausl344ndischer Schiedsspr374che (vgl. 247 1025 Abs. 4 i.V.m. 247 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Senatsbeschluss vom 25. September 2003 aaO) - die G374ltigkeit anderer anerkennungsfreundlicherer mehr- oder zweiseitiger Vertr344ge unber374hrt (vgl. Art. VII Abs. 1 UN334; Senatsur-teil vom 9. M344rz 1978 - III ZR 78/76 - NJW 1978, 1744 zum Deutsch-Belgischen Abkommen; diesem Senatsur- 19 - 10 - teil l344sst sich entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung eine Beschr344nkung auf die F344lle, in denen der Schiedsspruch im Erlassstaat f374r vollstreckbar erkl344rt worden ist, nicht entnehmen; M374nchKommZPO-M374nch aaO 247 1061 Rn. 8 f und M374nchKommZPO-Gottwald aaO Art. VII UN334 Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser aaO Anhang 247 1061 Rn. 158 - allgemeine Ansicht). Das deutsche Gericht ist deshalb befugt - auch ohne dass sich die Parteien darauf berufen -, auf aner-kennungsfreundlichere 334berein- oder Abkommen (oder nationales Recht) in toto zur374ckzugreifen; denn es hat das Recht - v366lkerrechtliche Vertr344ge ebenso wie (origin344r-)nationales Recht - von Amts wegen zu beachten (vgl. Se-natsbeschluss vom 25. September 2003 aaO m.w.N.). Das urspr374nglich zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken geschlossene Abkommen ist im Verh344ltnis der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wei337russland weiter anzuwenden (vgl. Bekanntmachung vom 5. September 1994, BGBl. II 2533; s. auch die in diesem Verfahren eingeholte Auskunft des Ausw344rtigen Amtes vom 4. November 2005; a.A. M374nchKommZPO-Gottwald aaO Art. 8 dt.-sowj. Abk. Rn. 2; s. ferner B374low/B366ckstiegel/Geimer/Sch374tze, Der internati-onale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Fn. * zu Art. 8 des Abkommens). Das von der Rechtsbeschwerdeerwiderung vermisste Ratifizierungsgesetz ist im Fall der - von der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wei337russland ersichtlich 374bereinstimmend angenommenen - (par-tiellen) Rechtsnachfolge der Republik Wei337russland im Verh344ltnis zur Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (vgl. Bekanntmachung aaO: "Nachfolgestaat") entbehrlich. 20 Das Abkommen bezieht sich nur auf Streitigkeiten, "die aus den Vertr344-gen in Handelssachen" entstanden sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Abkom- 21 - 11 - mens; Stein/Jonas/Schlosser aaO Anh. 247 1061 Rn. 222 a.E. i.V.m. Rn. 167; B374low/B366ckstiegel/Geimer/Sch374tze aaO Art. 8 des Abkommens Fn. 6). Daran ist hier nicht zu zweifeln. Es ging im fraglichen Vertrag um die Lieferung von 1.500 m263 Fichtenbretter. b) Die Anordnung der Vollstreckung eines Schiedsspruchs kann nach dem - enger als Art. V UN334 gefassten (vgl. Schlosser, Das Recht der internati-onalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. 1989 Rn. 819; B374low/B366ckstie-gel/Geimer/Sch374tze aaO Art. 8 des Abkommens Fn. 14) - Art. 8 des Abkom-mens nur versagt werden, 22 - wenn der Schiedsspruch nicht die Wirkung eines rechtskr344ftigen Urteils hat (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. a des Abkommens) (aa), - wenn der Schiedsspruch gegen die 366ffentliche Ordnung des Voll-streckungsstaates verst366337t (vgl. Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b und Satz 2 des Abkommens) (bb) und - wenn der Schiedsspruch aufgrund einer ung374ltigen Schiedsver-einbarung ergangen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 des Abkommens; OLG Frankfurt RIW 1989, 911, 914; Schwab/ Walter aaO Kapitel 59 Rn. 15 f; Stein/Jonas/Schlosser aaO An-hang 247 1061 Rn. 222; Schlosser aaO Rn. 799; s. auch B374low/ B366ckstiegel/Geimer/Sch374tze aaO Art. 8 des Abkommens Fn. 9 und 11) (III.). aa) Anhaltspunkte daf374r, dass der Schiedsspruch (noch) nicht verbindlich und damit der Versagungsgrund des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. a des Abkommens gegeben sein k366nnte, liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Schieds-spruch mit einem Rechtsmittel bei einer h366heren schiedsrichterlichen Instanz oder bei einem staatlichen Gericht angegriffen werden k366nnte; die M366glichkeit 23 - 12 - einer Aufhebungsklage steht der Verbindlichkeit des Schiedsspruchs f374r die Parteien nicht entgegen (vgl. BGHZ 52, 184, 188 ; 104, 178, 180 ). Es steht auch nicht in Frage, dass der Schiedsspruch in ordnungsgem344337er Form abgefasst und den Parteien 374-bersandt wurde (vgl. 247 1054 Abs. 4 ZPO; Schwab/Walter aaO Rn. 16). bb) Ein ordre public-Versto337, der gem344337 Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b des Abkommens rechtfertigte, den Schiedsspruch nicht anzuerkennen, ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts zu verneinen. 24 (1) Das Oberlandesgericht hat offen gelassen, ob eine - anst366337ige - Ge-h366rsverk374rzung zu Lasten der Antragsgegnerin anzunehmen sei; jedenfalls sei eine ordre public-widrige Verletzung der Grunds344tze eines fairen Verfahrens darin zu sehen, dass das Schiedsgericht die gesetzlich vorgesehene Entschei-dung 374ber seine Zust344ndigkeit weggelassen und sofort durchentschieden habe. Diese Erw344gung wird von der Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet. 25 (2) Das Schiedsgericht gew344hrte der Antragsgegnerin vor Erlass des Schiedsspruchs umfassend rechtliches Geh366r: Die Antragsgegnerin wurde - durch 334bersendung von Kopien der Schiedsgerichtsakten - von dem Schieds-verfahren benachrichtigt. Sie wurde zu der Schiedsverhandlung vom 18. Mai 2000 geladen. Der Termin wurde, weil der Zustellungsnachweis (noch) nicht vorlag, vertagt auf den 27. Juni 2000. Die Antragstellerin wurde darauf geladen und ihr wurden nochmals die Schiedsgerichtsakten 374bersandt; sie verweigerte jedoch - wie zugleich mit der R374ge, das Schiedsgericht sei nicht zust344ndig, an-gek374ndigt - die Annahme. Das Schiedsgericht ging 374ber die Unzust344ndigkeits-r374ge der Antragsgegnerin auch nicht hinweg. Es hat sich in dem Schiedsspruch 26 - 13 - f374r zust344ndig erkl344rt und dies in Auseinandersetzung mit dem - ziemlich sub-stanzlosen - Vortrag der Antragsgegnerin begr374ndet. (3) Dem Schiedsgericht ist allerdings insoweit ein Verfahrensfehler unter-laufen, als es sich nicht darauf beschr344nkt hat, seine Kompetenz festzustellen, sondern in dem Schiedsspruch - nach Feststellung der Zust344ndigkeit - sogleich in der Sache entschieden hat. Gem344337 Art. 22 Abs. 4 des Gesetzes der Repu-blik Wei337russland vom 9. Juli 1999 Nr. 279-3 "334ber das Internationale Schieds-gericht (Arbitrage)" h344tte es zun344chst eine Zwischenentscheidung zur Zust344n-digkeit erlassen und vor einer abschlie337enden Entscheidung zur Sache abwar-ten m374ssen, ob die Antragsgegnerin binnen 15-t344giger Frist einen "Endent-scheid 374ber die Zust344ndigkeit" durch das Pr344sidium des Schiedsgerichts bean-tragen w374rde (vgl. Art. 22 Abs. 5 und 6 des vorgenannten wei337russischen Ge-setzes vom 9. Juli 1999). Widersprach das Verfahren des Schiedsgerichts mit-hin wei337russischem Recht, bedeutete dies indes noch nicht, dass der Schieds-spruch - wie es die Anerkennungsversagung nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b des Abkommens voraussetzt - anst366337ig war. 27 (4) Der wei337russische Schiedsspruch unterlag dem weniger strengen Regime des ordre public international; seine Vollstreckbarerkl344rung schiede also nur aus, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegen-den Mangel litte, der die Grundlagen staatlichen und wirtschaftlichen Lebens ber374hrte (vgl. Senatsurteile BGHZ 98, 70, 73 f; 110, 104, 106 f und vom 1. Fe-bruar 2001 - III ZR 332/99 - NJW-RR 2001, 1059, 1060 f). Das ist zu verneinen. 28 Zum ordre public international geh366rt es nicht - ebenso wenig wie Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG oder das allgemeine Rechtsstaatsprinzip im Ver-fahren vor den staatlichen Gerichten einen Instanzenzug garantieren (vgl. 29 - 14 - BVerfGE 1, 433, 437; 87, 48, 61; 89, 381, 390; 92, 365, 410); Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist auf Schiedsgerichte ohnehin nicht anwendbar (vgl. Maunz in Maunz/D374rig, GG Art. 101 Rn. 17; Schulze-Fielitz in Dreier , GG 2000 Art. 101 Rn. 27; Classen in von Mangoldt/Klein/Starck, GG 4. Aufl. 2001 Art. 101 Abs. 1 Rn. 11) -, dass gegen eine schiedsgerichtliche Zust344ndig-keitsentscheidung ein Rechtsmittel an eine h366here Schiedsinstanz gegeben sein muss. Das Schiedsgericht ist vielmehr nach deutschem Recht und interna-tionaler Rechts374berzeugung freier gestellt bei der Entscheidung 374ber die eigene Zust344ndigkeit. Das von der UNCITRAL erarbeitete, also auf einem breiten v366l-kerrechtlichen Konsens beruhende Modellgesetz (ver366ffentlicht z.B. in Berger , Das neue Recht der Schiedsgerichtsbarkeit 1998 S. 65 ff) bestimmt, dass das Schiedsgericht 374ber die Einrede der Unzust344ndigkeit als Vorfrage ent-scheiden - und damit die M366glichkeit eines Zwischenverfahrens vor dem staatli-chen Gericht er366ffnen - oder erst in dem abschlie337enden Schiedsspruch zur Sache entscheiden kann (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 des Modellgesetzes). Der Art. 16 des Modellgesetzes im Wesentlichen nachgebildete 247 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO (vgl. Begr374ndung aaO S. 43) bestimmt, dass das Schiedsgericht 374ber die R374ge der Unzust344ndigkeit "in der Regel" durch - gerichtlich anfechtba-ren (247 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) - Zwischenentscheid zu befinden hat; in Aus-nahmef344llen, insbesondere wenn es den Eindruck hat, die R374ge solle blo337 das Verfahren verschleppen, kann das Schiedsgericht erst im Schiedsspruch zur Sache positiv 374ber seine Kompetenz entscheiden (vgl. Begr374ndung aaO S. 44). Ein in dem Schiedsverfahren selbst zu erhebender Rechtsbehelf gegen die Zu-st344ndigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts, etwa ein Rechtsmittel an eine h366here Schiedsinstanz, ist weder in dem Modellgesetz noch in 247 1040 ZPO vorgesehen. - 15 - Dass das UNCITRAL-Modellgesetz und das deutsche Recht (letzteres unter gewissen Umst344nden) dem Schiedsgericht gestatten, 374ber seine Zust344n-digkeit durch Zwischenentscheid o d e r erst im Schiedsspruch - zugleich mit der Entscheidung zur Sache - zu befinden, hat seinen Grund erkennbar darin, dass der Kompetenzentscheid des Schiedsgerichts nur ein vorl344ufiger ist; das letzte Wort hat stets das staatliche Gericht. Dieses entscheidet abschlie337end 374ber die Kompetenz des Schiedsgerichts; und zwar im Fall eines inl344ndischen Schiedsverfahrens gem344337 247 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO 374ber den Zwischenent-scheid des Schiedsgerichts oder - wenn ein solcher Zwischenentscheid unter-blieben ist - im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerkl344rungsverfahren (247 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c, 247 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO) 374ber den abschlie337en-den Schiedsspruch, im Fall eines ausl344ndischen Schiedsspruchs im Vollstreck-barerkl344rungsverfahren nach dem UN334 (Art. V Abs. 1 lit. a und d UN334), nach nationalem Recht (247 1025 Abs. 4, 247 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 lit. a und d UN334) oder nach einem besonderen Staatsvertrag (247 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. dem betreffenden Staatsvertrag; vgl. Begr374ndung aaO S. 44). 30 (5) So liegt auch der Streitfall. Die in dem Schiedsspruch zugleich mit dem Entscheid zur Sache getroffene Zust344ndigkeitsentscheidung des Schieds-gerichts - nichts anderes w374rde f374r einen auf Zwischenentscheid des Schieds-gerichts ergangenen "Endentscheid 374ber die Zust344ndigkeit" des Pr344sidiums des Schiedsgerichts (Art. 22 Abs. 5 des wei337russischen Gesetzes vom 9. Juli 1999) gelten - untersteht der kompetenzrechtlichen 334berpr374fung durch das staatliche Gericht. Das in diesem Verfahren von der Antragstellerin begehrte Exequatur h344ngt n344mlich, wie bereits ausgef374hrt, unter anderem davon ab, ob dem Schiedsspruch eine g374ltige Schiedsvereinbarung zugrunde liegt (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 des Abkommens). Im 334brigen war nach wei337russi- 31 - 16 - schem Recht gegen den Schiedsspruch die Aufhebungsklage zum wei337russi-schen staatlichen Gericht zul344ssig. (6) Bleibt der Antragsgegnerin aber die volle 334berpr374fung der Kompe-tenzentscheidung des Schiedsgerichts durch das staatliche Gericht und ist das von dem Schiedsgericht eingeschlagene Verfahren, nicht durch Zwischenent-scheid, sondern erst im Schiedsspruch 374ber die Zust344ndigkeit und zugleich in der Sache zu entscheiden, weder international kodifizierter Rechtsauffassung noch deutschem Recht fremd, dann kann ein Versto337 gegen den ordre public international (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 lit. b des Abkommens) nicht angenommen und das Exequatur nicht aus diesem Grund versagt werden. 32 III. Nach dem Abkommen w344re die Vollstreckbarerkl344rung mithin nur dann zu verweigern, wenn der Schiedsspruch nicht aufgrund einer g374ltigen Schieds-vereinbarung ergangen w344re (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Abkommens; B374low/B366ckstiegel/Geimer/Sch374tze aaO Fn. 11 und - zur kollisionsrechtlichen Behandlung nicht abkommensautonom geregelter G374ltigkeitsfragen - Stein/Jonas/Schlosser aaO Anhang 247 1061 Rn. 41 i.V.m. Rn. 40). Der Punkt ist indes in tats344chlicher Hinsicht noch nicht gekl344rt. Das Oberlandesgericht hat n344mlich keine Feststellungen dazu getroffen, ob - so der Vortrag der nach dem Abkommen darlegungsbelasteten (vgl. Stein/Jonas/ Schlosser aaO Anhang 247 1061 Rn. 222) Antragstellerin - eine wirksam unter-schriebene (vgl. B374low/B366ckstiegel/Geimer/Sch374tze aaO Art. 8 des Abkom- 33 - 17 - mens Fn. 7), nicht mit Willensm344ngeln auf Seiten der Antragsgegnerin behafte-te Schiedsvereinbarung, zustande gekommen ist. Das wird nachzuholen sein. Schlick Streck Kapsa Galke Herrmann Vorinstanz: OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 03.03.2005 - 9 Sch 1/01 -
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