BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 50/07 vom 28. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die Richter Dr. Wurm, D366rr, Dr. Herrmann, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Juli 2007 - 1 U 189/05 - wird zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 248.470,18 200 festgesetzt. Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Die Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 1 a) Der Prozesskostenhilfeantrag des Kl344gers f374r die Berufungsinstanz ist nach Auffassung des Berufungsgerichtes gem344337 247 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ab-zulehnen, da der Kl344ger die ihm nach 247 117 Abs. 2 ZPO obliegenden Angaben zu seinen wirtschaftlichen und pers366nlichen Verh344ltnissen nicht innerhalb der ihm gesetzten Fristen in gen374gender Form dargetan und glaubhaft gemacht 2 - 3 - habe. Schon der Name des Kl344gers sei zum Nachweis seiner Identit344t nicht ausreichend. Ausweislich seiner Angaben in seiner verantwortlichen Verneh-mung vom 28. September 2001 beim Landeskriminalamt habe er erkl344rt, dieser Name sei frei erfunden. Nicht erl344utert werde auch, dass der Sohn des Kl344gers in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung den Namen N. K. trage. Auch die Vornamen differierten von den Angaben des Sohnes. Die Angaben des Kl344gers zu seinen finanziellen Verh344ltnissen gen374gten ebenfalls nicht. Die Angaben des Sohnes, dass er mindestens monatlich 250 US-Dollar zahle, reichten nicht aus, da es sich nur um eine Mindestzahlung handele und nicht erkl344rt werde, wie viel auf den Vater entfalle. Dar374ber hinaus habe der Kl344ger vor dem Landgericht auch nicht angegeben, dass er 374ber Grundverm366gen ver-f374ge. In seiner verantwortlichen Vernehmung habe er aber erkl344rt, dass er in Afghanistan Grundst374cke besitze. In seiner Erkl344rung 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse vor dem Landgericht habe er auch angege-ben, dass er keine weiteren Einnahmen als Sozialhilfe habe. In der eidesstattli-chen Versicherung seines Sohnes hei337e es jedoch, dass dieser die Familie seit 2000 finanziell unterst374tze. Im 334brigen sei die Rechtsverfolgung durch den Kl344ger ohne Angabe sei-ner ladungsf344higen Anschrift rechtsmissbr344uchlich. Er weigere sich trotz Nach-frage, seine ladungsf344hige Anschrift dem Gericht mitzuteilen, nachdem er aus Deutschland abgeschoben worden sei. Die schlichte Behauptung, er k366nne sei-ne Adresse gegen374ber anderen Personen als seinem Prozessbevollm344chtigten aus Sicherheitsgr374nden nicht offen legen, sei keine ausreichende Entschuldi-gung. Vielmehr sei nicht auszuschlie337en, dass der Kl344ger sich seiner Kosten-tragungspflicht entziehen wolle. Durch die Nichtangabe seiner Anschrift werde 3 - 4 - die M366glichkeit genommen, bisher nicht erstattete Kosten der ersten Instanz durch Vollstreckung beizutreiben. Im 334brigen habe die Berufung keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewie-sen habe. b) Die Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Berufungsverfahren liegen nicht vor. 4 aa) Gem344337 247 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Pro-zesskostenhilfe f374r jeden Rechtszug gesondert. Der Kl344ger hat deshalb eine Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse beizuf374gen. 5 Es ist im vorliegenden Fall nicht hinreichend vom Kl344ger dargetan, dass er nach seinen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen nicht in der La-ge ist, die Kosten der Prozessf374hrung zu tragen. Rechtsfehlerfrei ist das Beru-fungsgericht davon ausgegangen, dass die Angaben des Kl344gers zu seinem Grundverm366gen unzureichend sind. In seiner Erkl344rung vor dem Landgericht hat er dieses noch g344nzlich verschwiegen. Die Grundst374cke sind auch nach den Angaben des Kl344gers in der Rechtsbeschwerde nach wie vor vorhanden. Soweit sich der Kl344ger im Rahmen der Rechtsbeschwerde nunmehr darauf be-ruft, dass das Grundeigentum in S374d-Afghanistan belegen und derzeit von an-deren Volksgruppen besetzt und deswegen nicht verwertbar sei, ist diese An-gabe 374ber das Grundeigentum nach wie vor nicht hinreichend. Zum einen ist nicht konkret angegeben, welche Gr366337e das Grundeigentum hat, wie es bewirt-schaftet wird und wo es genau liegt. Eine 334berpr374fung, ob die Angaben des 6 - 5 - Kl344gers zutreffend sind, ist wegen deren Ungenauigkeit nicht m366glich. Dar374ber hinaus ist zu ber374cksichtigen, dass der Kl344ger in seiner pers366nlichen Verneh-mung am 28. September 2001 noch angegeben hat, dass er seinen Lebensun-terhalt in Afghanistan auch aus seinen Grundst374cken bestritten habe. bb) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Rechtsverfolgung des Kl344gers in der Berufungsinstanz und damit auch im Rahmen des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtsmiss-br344uchlich ist. 7 Die Angabe der ladungsf344higen Anschrift des Berufungskl344gers in der Berufungsschrift ist nicht Zul344ssigkeitsvoraussetzung der Berufung (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - XI ZR 398/04 - NJW 2005, 3773). Es stellt sich jedoch als ein der Zul344ssigkeit entgegenstehendes rechtsmissbr344uchliches Ver-halten dar, wenn ein Kl344ger den Prozess aus dem Verborgenen f374hren will, um sich einer m366glichen Kostenpflicht zu entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Ok-tober 2005 aaO; Urteil vom 17. M344rz 2004 - VIII ZR 107/02 - NJW-RR 2004, 1503; BGHZ 102, 332, 336). 8 Der Schluss, eine solche rechtsmissbr344uchliche Absicht zur F374hrung des Prozesses aus dem Verborgenen zur Vereitelung der Inanspruchnahme wegen der entstandenen Kosten liege vor, ist gerechtfertigt, wenn trotz gerichtlicher Nachfrage nach der Anschrift des Berufungskl344gers deren Mitteilung ohne hin-reichende Angabe von Gr374nden verweigert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Ok-tober 2005 aaO). Der Angabe der ladungsf344higen Anschrift eines Kl344gers k366n-nen im Einzelfall un374berwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierig- 9 - 6 - keiten oder schutzw374rdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Solchen Schwierigkeiten muss das Verfahrensrecht Rechnung tragen. In derartigen F344l-len ist aber wenigstens zu fordern, dass dem Gericht die insoweit ma337geben-den Gr374nde unterbreitet werden, damit es pr374fen kann, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsf344higen Anschrift verzichtet werden kann (vgl. BGHZ aaO). Nach diesen Ma337st344ben ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine rechtsmissbr344uchliche Rechtsverfolgung des Kl344gers vorliegt. Er hat keine hinreichenden Gr374nde daf374r angegeben, dass er seinen Aufenthaltsort bzw. seine ladungsf344hige Anschrift nicht mitteilt. Soweit er sich mit der Rechtsbeschwerde darauf beruft, dass er aus Sicherheitsgr374nden dem Gericht die ladungsf344hige Anschrift nicht mitteilen k366nne, sondern nur sein Pro-zessbevollm344chtigter diese habe, ist dies als Erkl344rung unzureichend. Es ist nicht ersichtlich, warum er durch die Angabe seiner ladungsf344higen Anschrift in der Bundesrepublik im hiesigen Zivilverfahren seine Sicherheit in Pakistan ge-f344hrden k366nnte. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass seine Anschrift nicht in 366ffentlicher Sitzung mitgeteilt w374rde, sondern allein den Prozessbeteiligten zur Kenntnis gelangen w374rde. 10 Dar374ber hinaus ist zu ber374cksichtigen, dass der Kl344ger sich jedenfalls nicht massiv verfolgt f374hlt. Durch seine Prozessbevollm344chtigten hat der Kl344ger gegen374ber dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass seine Abschiebung rechts-widrig gewesen sei, da er freiwillig zur Ausreise bereit gewesen sei. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ihm nach seiner Einsch344tzung keine wesentli-chen Gefahren an seinem neuen Aufenthaltsort drohen. 11 - 7 - Des weiteren ist einzubeziehen, dass der Kl344ger nicht nur mit der man-gelnden Angabe im Berufungsverfahren dem Prozessgegner eine m366gliche Durchsetzung von Kostenerstattungsanspr374chen unm366glich macht. Auch f374r die 334berpr374fung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse nach Abschluss des Klageverfah-rens zwecks Kontrolle, ob eine 304nderung der Entscheidung 374ber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach 247 120 Abs. 4 ZPO erforderlich ist, wird dadurch verhindert. Insbesondere im Falle des Erfolgs der Klage w344re ein Anhaltspunkt f374r eine solche 334berpr374fung gegeben, da es aufgrund der H366he der geltend gemachten Forderung auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dann nicht mehr vorliegen d374rften. Auch die aus dem Prozess erlangten Verm366gensvorteile sind bei einer 304nderungsent-scheidung nach 247 120 Abs. 4 ZPO zu ber374cksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628; M374nchKommZPO/Wachs, 2. Aufl., 247 120 Rn. 18; Z366ller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., 247 120 Rn. 24). 12 Da bereits die beiden vorgenannten Gesichtspunkte jeder f374r sich die Zur374ckweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Beru-fungsinstanz tragen, kommt es auf die weiter geltend gemachten Einw344nde ge-gen den mit der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss des Oberlandes-gerichts nicht mehr an. 13 - 8 - 2. Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren bleibt aus den oben genannten Gr374nden gleich-falls ohne Erfolg. 14 Wurm D366rr Herrmann W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2005 - 303 O 508/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.07.2007 - 1 U 189/05 -
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