BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 50/08 vom 16. November 2009 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird unter Ab344nderung des Beschlusses vom 13. August 2009 auf 15.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Das Landgericht hat den Streitwert auf 75.000 200 festgesetzt (LGU 24). Davon entfallen 35.000 200 auf den Unterlassungsantrag, 15.000 200 auf die Antr344-ge auf Verurteilung zur Rechnungslegung und Feststellung der Schadenser-satzpflicht und 25.000 200 auf die Widerklage. Das Landgericht hat den Unterlas-sungsantrag abgewiesen, dem Antrag auf Verurteilung zur Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit ihrer Berufung wollten die Beklagten zu 2 und 3 die vollst344ndi-ge Abweisung der Klage - also die Abweisung des Antrags auf Verurteilung zur 1 - 3 - Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht - erreichen. Sie sind durch die Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht, die sie mit der Rechtsbeschwerde angegriffen haben, daher in H366he eines Betrages von 15.000 200 beschwert. Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 08.12.2006 - 7 O 226/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.05.2008 - 6 U 5/07 -
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