BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 5/01 vom 9. April 2002 in dem Spruchstellenverfahren - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richt er Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke beschlossen: Auf die Gegenvorstellungen des Antragstellers zu 15 wird der mit Beschluß vom 21. Januar 2002 festgesetzte Geschäftswert von 25 Mio . abgeändert und auf 1.643.157,00 festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller zu 15 und die Antragsgegnerinnen haben mitgeteilt, daß die Zahl der in den Händen außenstehender Aktionäre im Zeitpunkt des Senatsbeschlusses vom 21. Januar 2002 befindlichen Aktien noch 21.143 Stück betrug. Mit Rücksicht auf den Gestaltungscharakter einer im Spruchverfahren nach § 306 AktG erlassenen Gerichtsentscheidung ist der nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmende Geschäftswert nach §§ 7 und 18 - 3 - KostO unter Zugrundelegung der Zahl der Aktien festzulegen, die sich im Zei t - punkt der Entscheidung noch in den Hnden der auûenstehenden Aktionre befinden, also 21.143 Stck. Da mit der auûerordentlichen Beschwerde eine Erhöhung des Abfindungsbetrages von 152,00 DM pro Aktie angestrebt worden ist, wie der Antragsteller zu 15 vorgetragen hat, war der Geschftswert aus der Multiplikation der Faktoren 152 und 21.143 zu ermitteln. Das entspricht einem Betrag von 3.213.736,00 DM = 1.643.157,00 . Da der Antragsteller zu 15 bis zum Jahre 2000 allein aus Abfindungsa n - sprchen in diesem Verfahren 14.748.231,00 DM, Zinsen in Höhe von 6.678.694,90 DM und Dividenden, Erstattung von Körperschaftsteuer und So n - derausschttungen in Höhe mehrerer Millionen DM bezogen hat, erfllt die Festsetzung des Geschftswertes mit 1.643.157,00 nicht die Voraussetzu n - gen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 1996 (NJW 1997, 311). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen kann der Ermittlung des Geschftswertes nicht die Zahl der auûenstehenden Aktionre zugrunde gelegt werden, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmensvertrages oder der Einleitung des Spruchverfahrens vorhanden waren. Zwar trifft es zu, daû nach berwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum den Akti o - nren, die ihren Abfindungsanspruch vor Beendigung des Verfahrens realisiert haben, ein Abfindungsergnzungsanspruch zusteht, wenn der im Spruchve r - fahren zuerkannte Anspruch den im Unternehmensvertrag angebotenen be r - steigt (Hffer, AktG 4. Aufl. § 305 Rdn. 32 m.w.N.; MnchKomm. zum AktG/Bilda, § 305 Rdn. 125 ff. m.w.N. in Fn. 161). Da die abgefundenen Akti o - nre am Spruchstellenverfahren jedoch nicht mehr beteiligt sind, erscheint es - 4 - nicht gerechtfertigt, den Wert der Abfindungsergnzungsansprche in den G e - schftswert einzubeziehen (vgl. Bilda aaO, § 306 Rdn. 137; OLG Dsseldorf, AG 1987, 314). Rhricht Henze Goette Kurzwelly Mnke
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