BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 5/01 vom 21. Januar 2002 in dem Spruchstellenverfahren - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 15 gegen den B e - schluß des 3. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesg e - richts vom 13. Dezember 2000 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 25 Mio. Gründe: I. Der Antragsteller zu 15, außenstehender Aktionär der Antragsgegnerin zu 1, möchte mit seiner außerordentlichen Beschwerde erreichen, daß die Rücknahme der von der Antragsgegnerin zu 1 gegen den Beschluß des Lan d - gerichts eingelegten sofortigen Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird. Er ist der Ansicht, die Rücknahme des Rechtsmittels habe seiner Zusti m - mung bedurft. Das Beschwerdegericht hat in dem Beschluß, in dem es über die - 3 - Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden hat, das Erfordernis einer de r - artigen Zustimmung abgelehnt. II. Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 15 ist nicht zulssig (§ 306 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 Satz 7 AktG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann zwar ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbarer Beschluû mit der Beschwerde angegriffen werden, wenn er mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin u n - vereinbar ist, weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553; zuletzt Sen.Beschl. v. 14. Juli 2001 - II ZB 13/00, Umdr. S. 16 - nicht ve r - ffentlicht). Die Voraussetzungen einer solchen greifbaren Gesetzeswidrigkeit sind im vorliegenden Falle jedoch nicht erfllt. Das Beschwerdegericht hat se i - ne Entscheidung darber, ob die Rcknahme der Beschwerde durch die A n - tragsgegnerin zu 1 wirksam vorgenommen worden ist, auf der Grundlage des geltenden Rechts getroffen. Es hat unter Bezugnahme auf § 306 Abs. 7 Satz 4 AktG ausgefhrt, das Gesetz gehe von der Zulssigkeit der Rcknahme einer Beschwerde im Spruchverfahren aus. Es hat offengelassen, ob die Vorschrift des § 515 Abs. 1 ZPO ber die Zulssigkeit der Rcknahme einer Berufung im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist. Es hat eine entspreche n - de Anwendung der Vorschrift unterstellt, ist jedoch aufgrund der Wrdigung des tatschlichen Verfahrensstandes zu dem Ergebnis gelangt, das Beschwe r - deverfahren habe kein mit dem Beginn der mndlichen Verhandlung vergleic h - bares Verfahrensstadium erreicht, so daû ein Anspruch auf Durchfhrung der Anschluûbeschwerde durch den Antragsgegner zu 15 auf keinen Fall gerech t - fertigt sei. Es hat ferner eine Einschrnkung der Befugnis der Antragsgegnerin - 4 - zu 1 zur Rcknahme der Beschwerde unter den Gesichtspunkten rechtsmi û - bruchlichen Verhaltens und der Treupflicht im Aktienrecht verneint. Von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit der Entscheidung des Beschwerdegerichts kann somit nicht gesprochen werden. Die auûerordentliche sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 15 war somit kostenpflichtig zurckzuweisen. Rhricht Henze Goette Kurzwelly Mnke
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