BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 50/10 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 807 Der Gl344ubiger kann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner versehentlich unzu-treffende Angaben zum Drittschuldner einer im Verm366gensverzeichnis genann-ten Forderung gemacht hat. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZB 50/10 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. L366ffler beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig - 6. Zivilkammer - vom 9. Juni 2010 auf-gehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Vollstreckungsgericht - vom 3. Februar 2009 aufgehoben. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, einen Termin zur Nach-besserung der eidesstattlichen Versicherung vom 13. August 2009 zu bestimmen und die Schuldnerin aufzufordern, den Drittschuld-ner der unter Nr. 18 des Verm366gensverzeichnisses angegebenen Forderung auf R374ckzahlung der Mietkaution mit Namen und An-schrift zu nennen. Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. Beschwerdewert: 300 200. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstre-ckung. Auf Antrag der Gl344ubigerin gab die Schuldnerin am 13. August 2009 die eidesstattliche Versicherung gem344337 247 807 ZPO ab. Dabei bejahte sie im Ver- 1 - 3 - m366gensverzeichnis unter Nr. 18 die Frage nach "Anspr374chen aus Pacht-, Miet- und Leasingvertr344gen, auch Untermiete und Anspr374chen auf R374ckzahlung hin-terlegter Mietkautionen" und gab an: Mietkaution, Fa. K. GmbH, L. , 360 200. Im weiteren Verlauf der Zwangsvollstreckung stellte sich heraus, dass die K. GmbH nicht Vermieter, sondern lediglich Ver- walter der Wohnung ist. Diese weigerte sich, der Gl344ubigerin den Namen des Vermieters oder Eigent374mers der Wohnung zu nennen. Daraufhin beantragte die Gl344ubigerin eine entsprechende Nachbesserung der eidesstattlichen Versi-cherung. Der Gerichtsvollzieher teilte der Gl344ubigerin mit, dass eine Nachbes-serung nicht m366glich sei, weil die Schuldnerin bereits vollst344ndig angegeben habe, an wen die Mietkaution gezahlt worden sei. 2 Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gl344ubigerin zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin ihren Nachbesserungsantrag weiter. 3 II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gl344ubigerin k366nne eine Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung nicht verlangen. Zur Begr374n-dung hat es ausgef374hrt: 4 Die Angaben unter Nr. 18 des Verm366gensverzeichnisses seien zwar ma-teriell unrichtig. Der Anspruch der Schuldnerin auf R374ckzahlung der Mietkaution k366nne sich nicht gegen die K. GmbH richten, da sie nicht Eigent374mer oder Vermieter der Wohnung sei. Es sei allerdings nicht er-sichtlich, dass die Schuldnerin insoweit bewusst falsche Angaben gemacht ha-be. H344ufig w374rden Mietkautionen beim Verwalter der Wohnung eingezahlt und nach Beendigung des Mietverh344ltnisses vom Verwalter wieder zur374ckgezahlt. 5 - 4 - Gleichwohl sei der Vermieter zur Herausgabe der Mietkaution verpflichtet und daher im Verm366gensverzeichnis zu nennen. Der Gl344ubiger k366nne eine Nach-besserung jedoch nur verlangen, wenn der Schuldner ein 344u337erlich erkennbar unvollst344ndiges, ungenaues oder widerspr374chliches Verzeichnis vorgelegt ha-be. Die Angaben unter Nr. 18 des Verzeichnisses seien nicht 344u337erlich erkenn-bar unrichtig. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Immobilienverwaltung nicht zur R374ckzahlung einer Mietkaution verpflichtet sein k366nne. III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statt-haft ( 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zul344ssig (247 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann die Gl344ubigerin verlangen, dass der Gerichtsvollzie-her einen Termin zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung vom 13. August 2009 bestimmt und die Schuldnerin auffordert, den Drittschuldner der unter Nr. 18 des Verm366gensverzeichnisses angegebenen Forderung auf R374ckzahlung der Mietkaution mit Namen und Anschrift zu nennen. 6 7 1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Gl344ubiger die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen kann, wenn der Schuldner ein 344u337erlich erkennbar unvollst344ndiges, ungenaues oder widerspr374chliches Ver-zeichnis vorgelegt hat ( BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03 , NJW 2004, 2979 , 2980; Beschluss vom 4. Oktober 2007 - I ZB 11/07, NJW-RR 2008, 1163 Rn. 8; Beschluss vom 20. November 2008 - I ZB 20/06, WM 2009, 1431 Rn. 13). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erf374llt. Die Schuldne-rin hat unter Nr. 18 des Verm366gensverzeichnisses angegeben, einen Anspruch aus einem Mietverh344ltnis auf R374ckzahlung einer Mietkaution in H366he von 360 200 gegen die - unter Angabe ihrer Anschrift genannte - K. GmbH zu haben. Es ist aus dem Verm366gensverzeichnis selbst nicht er- 8 - 5 - sichtlich, dass diese Angaben unvollst344ndig, ungenau oder widerspr374chlich sind. Dies gilt auch im Blick darauf, dass die Schuldnerin eine Immobilienver-waltungsgesellschaft als Drittschuldner der Forderung angegeben hat. Auch eine Immobilienverwaltungsgesellschaft kann Vermieter einer Wohnung und zur R374ckzahlung einer vom Mieter geleisteten Mietkaution verpflichtet sein. 2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann der Gl344ubiger aber auch dann die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlan-gen, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer im Verm366gensverzeichnis genannten Forde-rung gemacht hat. Der Gl344ubiger kann in einem solchen Fall nicht darauf ver-wiesen werden, vom Schuldner die nochmalige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach 247 903 ZPO zu fordern. 9 10 Ein Schuldner, der die in 247 807 ZPO oder in 247 284 AO bezeichnete ei-desstattliche Versicherung abgegeben hat, ist gem344337 247 903 Satz 1 ZPO, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gel366scht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur noch-maligen eidesstattlichen Versicherung einem Gl344ubiger gegen374ber nur ver-pflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner sp344ter Verm366gen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverh344ltnis mit dem Schuldner aufgel366st ist. Ein Schuldner, der im Verm366gensverzeichnis falsche Angaben gemacht hat, ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht allein deshalb zur erneuten eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Ein Schuldner ist jedoch nach ganz 374berwiegender Ansicht in entspre-chender Anwendung des 247 903 ZPO zur wiederholten Abgabe einer eidesstatt-lichen Versicherung verpflichtet, wenn der Gl344ubiger glaubhaft macht, dass der Schuldner bei der fr374heren Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorhan-denes Verm366gen verschwiegen hat. Ein solcher Schuldner darf nach dieser Auffassung nicht besser stehen als ein Schuldner, der nach Abgabe der eides- 11 - 6 - stattlichen Versicherung neues Verm366gen erworben hat. Das Verschweigen vorhandenen Verm366gens steht danach dem Erwerb neuen Verm366gens gleich und hat zur Folge, dass nicht nur das bestehende Verzeichnis um die fehlenden Angaben zu erg344nzen, sondern das gesamte Verm366gen erneut zu offenbaren ist (OLG K366ln, MDR 1975, 498 ; Musielak/Voit, ZPO, 7. Aufl., 247 903 Rn. 8 mwN; Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 903 Rn. 7; Pr374tting/Olzen, ZPO, 2. Aufl., 247 903 Rn. 16; M374nchKommZPO/Eickmann, 3. Aufl., 247 903 Rn. 10; vgl. auch KG, MDR 1990, 1124 ; aA Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 903 Rn. 7). Hat der Schuldner bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dage-gen eine Forderung angegeben und ist davon auszugehen, dass er lediglich versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner dieser Forderung ge-macht hat, ist es nicht gerechtfertigt, ihm in entsprechender Anwendung des 247 903 ZPO eine nochmalige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und eine erneute Offenbarung seines gesamten Verm366gens abzuverlangen. Dies widerspr344che dem Zweck der Regelung des 247 903 ZPO, im Interesse des Schuldners und zur Entlastung der Rechtspflege eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung 374ber denselben Verm366gensgegenstand zu ver-hindern (vgl. Musielak/Voit aaO 247 903 Rn. 1). In einem solchen Fall reicht es vielmehr aus, wenn der Gl344ubiger vom Schuldner eine - kostenfreie (vgl. Musielak/Voit aaO 247 903 Rn. 8 mwN) - Nachbesserung des Verm366gensver-zeichnisses verlangen kann. 12 Danach kann die Gl344ubigerin (nur) eine Nachbesserung der eidesstattli-chen Versicherung beanspruchen. Die Schuldnerin hat unter Nr. 18 des Ver-m366gensverzeichnisses angegeben, einen Anspruch aus einem Mietverh344ltnis auf R374ckzahlung einer Mietkaution in H366he von 360 200 zu haben. Soweit die Schuldnerin als Drittschuldnerin dieser Forderung die K. GmbH genannt hat, ist dies nach den Feststellungen des Beschwerdege- richts zwar tats344chlich unzutreffend, weil diese Gesellschaft nicht Eigent374mer 13 - 7 - oder Vermieter, sondern nur Verwalter der Wohnung ist. Es kann aber im Blick darauf, dass Mietkautionen h344ufig beim Verwalter der Wohnung eingezahlt und nach Beendigung des Mietverh344ltnisses vom Verwalter wieder zur374ckgezahlt werden, nicht angenommen werden, die Schuldnerin habe bewusst falsche An-gaben zum Drittschuldner der Forderung gemacht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. 14 Bornkamm B374scher Schaffert Koch L366ffler Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 12.02.2010 - 433 M 29190/09 - LG Leipzig, Entscheidung vom 09.06.2010 - 6 T 130/10 -
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