BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 50 /15 vom 21 . Oktober 2015 in de r Sc hiedsgerichtssache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21 . Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und di e Richterin Dr. Schwonke beschlossen: D ie Zwangsvollstreckung de r Antrags gegnerin aus dem B eschluss des Han seatischen Oberlandesgerichts - 6. Zivilsenat - vom 27. Mai 2015 wird bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde de r Antrags teller in mit der Maßgabe einge - stellt, dass die Antrags tellerin binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Sicherheit in Höhe von 3 5 . Die Sicherheit sleistung kann durch Hinterlegung von Geld bewirkt werden. Gründe: I. Die Antragsge gnerin hat die Antragstellerin mit einer Schiedsklage auf Zahlung in Anspruch genommen. Die Antrag stellerin hat die Unz uständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Das Schiedsgericht hat sich durch Zwischen - entscheid für zuständig erklärt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2015 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlan - desgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 27. Mai 2015 zurückge - wiesen , die Zuständigkeit des Schiedsgerichts festgestellt und d ie Kosten des 1 - 3 - Verfahr ens der Antragstellerin auferlegt. Dagegen hat d ie Antragstellerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 15. September 2015 die von der Antragstellerin der Antragsgegnerin nach dem vorläufig voll - streckbaren Beschlus s vom 19. Februar 2015 [richtig 27. Mai 2015] zu erstattenden Kosten - Punkten über dem Basiszinssatz festgesetzt. Die Antragstellerin hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen Sicher - heitsleistung der Antragstellerin vorläufig einzustellen . II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat Erfolg. 1. Wird gegen die Entscheidung des Ober landesgerichts nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO über einen Antrag betreffend die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040 ZPO), die Rechtsbeschwerde erhoben, so kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag anordnen, dass die Z wangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einge - stellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde. 2. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nach § 1065 Abs. 2 Satz 2 ZPO zwar nur die Zwangsvollstreckung aus der angefochtene n Entscheidung des Oberlandesgerichts über den Antrag betreffend die Entscheidung des Schieds - gerichts, in der dieses seine Zuständigkeit bejaht hat, einstweilen einstellen. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss des 2 3 4 5 - 4 - Oberla ndesgerichts vom 27. Mai 2015 hat aber zur Folge, dass die Antrags - gegnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. September 2015 nicht fortsetzen kann. Der Antrag der Antragstellerin ist daher dahin auszulegen, dass sie die Ei nstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 27. Mai 2015 begehrt (zu § 719 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 1953 - VI ZR 117/53 , BGHZ 10, 249, 250; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn. 69). 3. Bei der En tscheidung über den Einstellungsantrag sind die wider - streitenden Interessen von Schuldner und Gläubiger gegeneinander abzuwä - gen. Bei dieser Interessenabwägung ist im Streitfall zugunsten der An - trags tellerin zu berücksichtigen, dass der Rechtsbeschwerde die Erfolgsaus - sicht beim derzeitigen Stand des Verfahrens nicht abgesprochen werden kann. Darüber hinaus hat sich die Antragsgegnerin mit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung einverstanden erklärt. D ie Zwangsvollstreckung ist daher mit der Maßgabe einzustellen, dass die An - trags tellerin Sicherheit in Höhe eines Betrages leistet, der mögliche Ansprüche 6 - 5 - der Antrags gegnerin aus dem Kostenfestsetzungsb eschluss d es Oberlandes - gerichts abdeckt. Die danach zu erbrin gende Sicherheit sleistung in Höhe von 35 kann - wie von der Antragstellerin angeboten - durch Hinter legung von Geld bewirkt werden. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Schwonke Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.05.2015 - 6 Sch 3/15 -
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