BUNDESGERICHTSHOF ECLI:DE:BGH:2016:140116BIZB50.15.0 BESCHLUSS I ZB 50 /15 vom 14 . Januar 2016 in de r Sc hiedsgerichtssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1040 Eine Vereinbarung, mit der die Parteien eines Schiedsverfahrens die Kla g- barkeit von Ansprüchen im Schiedsverfahren ausgeschlossen haben, b e- rührt nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die Schiedsklage. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - I ZB 50/15 - OLG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14 . Januar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Pr of. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ha nseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 6. Zivilsenat - vom 27. Mai 2015 wird auf Kosten der Antra gstellerin als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 5.287.111,39 Gründe: I. Die Antragstellerin ist eine in Finnland ansässige Werft. Die Antragsgegnerin ist eine Gesell schaft mit Sitz auf der Insel G . , die zu dem Zweck gegründet wurde, bei der Antragstellerin eine Segelyacht zu bestellen und zu erwerben. Die Parteien schlossen unter dem 4. Dezember 2006 einen Vertrag über den Bau einer Segelyacht ( Schiffsbauvertrag ). D arin hei ß t es: ART. 16 LAW AND ARBITRATION 16.1 LAW OF THE CONTRACT This Contract shall be subject to G erman law. Any disputes arising from this Contract, which cannot be solved between the parties, shall be settled by arbitration in Hamburg according to the Rules of the G.M.A.A. (German Maritime Arbitrators Association, latest edition). The language of the arbitration shall be in English. 1 2 - 3 - 16.2 REFERENCE TO EXPERT OR ARBITRATION If any dispute or difference may arise or claim be made by any of or between the Parties hereto out of or in relation to or in connection with this Contract both Parties are to di scuss the problems so arisen in a fair and reasonable manner for the purpose of obtaining an amica ble settlement. In case no amicable settlement will be arrived at disputes shall be settled as follows: 16.2.1 Technical disputes (being disputes, differenc es or claims regarding any technical matter arising out of, or relating to or in connecti on with the construction of the Vessel) shall at the written re quest of either Party be referred to a mutually acceptable techni cal expert who shall act as such (an d not as an arbitrator) and whose opinion on the matter shall be final and binding upon the Parties. 16.2.2 All other disputes arising out or in connection with this Contract shall be submitted to and settled by arbitration in Hamburg in accordance wi th the G.M . A.A. - Rules (latest edition). Any arbitration to be conducted in English language. D ie Antragsgegnerin hat Schiedsklage erhoben, mit der sie Zah - lung sansprüche wegen von ihr behaupteter Mängel der von der Antragstellerin gebauten und geliefert en Segelyacht verfolgt. Die Antragstellerin hat die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Das Schiedsgericht hat sich durch Zwischenentscheid für zuständig erklärt. Die Antragstellerin hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandes gericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts festgestellt. Dage - gen hat die Antragstellerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie erstrebt die Aufhebung des Zwischenentscheids und die Feststellung, dass das Schieds - gericht z ur Entscheidung über die mit der Schiedsklage geltend gemachten An - träge zur Zeit unzuständig ist, mindestens aber dies e Anträge als zur Zeit unbe - gründet abzuweisen sind. II. Das Oberlandesgericht hat angenommen, das Schiedsgericht sei zur Entscheidung über die mit der Schiedsklage geltend gemachten Zahlungs - ansprüche wegen Baumängeln der Segelyacht zuständig. Dazu hat es ausge - führt: Da die Schiedsklage eine Streitigkeit aus dem Schiffsbauvertrag zum Gegenstand habe, falle sie nach dessen Artikel 16 .1 in den Anwendungs - bereich der Schiedsvereinbarung und die Zuständig keit des Schiedsgerichts. 3 4 5 - 4 - Für diese Zuständigkeit sei es unerheblich, dass nach Art. 16.2.1 des Schiffs - bauvertrags auf Antrag einer Partei ein Sachverständigenverfahren durchzu - führen s ei, soweit die Streitigkeit technische Fragen betreffe. Die genannte Bestimmung enthalte keine Schiedsvereinbarung, sondern einen Schiedsgutachtenvertrag. Ein Schiedsgutachter habe allein Tatsachen festzustellen und Tatfragen zu entscheiden; er sei nich t befugt, darüber zu befinden, welche Verpflichtungen sich daraus für die Parteien er geben. Die Parteien hätten ausdrücklich klargestellt, dass der technische Sachverständige nur in dieser Eigenschaft handeln solle und nicht als Schiedsrichter. Selbst wenn Art. anzusehen wäre, stünde dies der Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht entgegen. In diesem Falle wäre zwar eine ohne Vorlage des Schiedsgutachtens eingereichte Schiedsklage durch das Schiedsge richt als verfrüht und damit als zur Zeit unbe gründet abzuweisen. Das berühre jedoch nicht die Frage, ob ein Schiedsverfahren zulässig und das Schiedsgericht befugt sei, über die mit der Schiedsklage gestellten Anträge zu entschei den. III. Die Rechtsb eschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes wegen statthaft ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO über eine Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der diese s seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat ( § 1040 ZPO), findet gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ( § 574 Abs. 2 Nr . 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert ( § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 6 7 8 - 5 - 1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Schi edsgut achter habe lediglich Tatsachen festzu - stellen und Tatfragen zu entscheiden, nicht aber darüber zu befinden, welche Verpflichtungen sich daraus für die Parteien ergeben, beruhe auf einem der höchstrichterlichen Rechtspre chung widersprechenden Obers atz . Die Rechts - beschwerde sei daher zulässig, weil die Sicherung einer einheit lichen Recht - sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordere. Gemäß § 575 A bs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde im Falle einer nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde eine Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 A bs. 2 ZPO enthalten. Die Rechtsbeschwerde hat lediglich behauptet, aber nicht dargelegt, dass die Auffassung des Oberlandesgerichts der Recht - sprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht. Auch s oweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Oberlande s gericht habe im Rahmen seiner Auslegung nicht geprüft, ob es sich bei Art. 16 Schiffs - bauvertrag um eine Schiedsgutachtenvereinbarung im engeren oder im weite - ren Sinne handele, hat sie damit weder eine Divergenz der Entscheidung des Oberlandesgerichts zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch einen anderen Grund für die Zul ässigkeit d er Rechtsbeschwerde aufgezeigt. Ein Rechtsfehler d es Tatrichters bei der Auslegung eines Vertrages erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Davon abgesehen lässt die Auslegung von Art. 16.2.1 Schiffsbauvertrag keinen Rechtsfehler erkenn en. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts - hofs hat der Schiedsgutachter bei einer Schiedsgutachtenvereinba rung im engeren Sinne lediglich die für die KlarsteI lung des Vertragsinhalts maßgeb - lichen Tatsachen zu ermitteln und für die Parteien festzust ellen ; d age gen ob - liegt es dem Schiedsgutachter bei einer Schiedsgutachten vereinbarung im we i - 9 10 11 - 6 - teren Sinne, den Vertragsinhalt nach billigem Ermessen rechtsgestaltend zu be - stimmen (BGH , Urteil vom 26. April 1991 - V ZR 61/90, NJW 1991, 2761 ; Urteil vom 1 7. Januar 2013 - III ZR 10/12, NJW 2013, 1296 Rn. 13; Urteil vom 4. Juli 2013 - III ZR 52/12, NJW - RR 2014, 492 Rn. 27 und 33 mwN) . Das Oberlandes - gericht hat Art. 16.2.1 des Schiffsbauvertrag s im Ergebnis dahin ausgelegt, dass es sich dabei um eine Schieds gutachtenvereinb arung im engeren Sinne handelt. Es hat angenommen, der in Art. 16.2.1 Schiffsbauvertrag zur näheren Bestimmung der vom technischen Sachverständigen verbindlich zu ent schei - denden technischen Streitigkeiten verwendete Begriff claims kön ne zwar die Bedeutung von Rechtsansprüchen haben . Daraus folge aber nicht, dass der technische Sachverständige auch Rechtsfragen entscheiden solle. Die Parteien hätten cal expert who shall act as such (and not as an arb ausdrücklich klargestellt, dass der technische Sach - verständige allein in dieser Eigenschaft handeln solle und nicht als Schieds - richter. Bei verständiger Würdigung der beiderseitigen Interessen sei es auch nicht sinnvoll, einen Sachverständigen, der zwar über technischen, nicht aber über juristischen Sachverstand ver füge, etwa darüber entscheiden zu lassen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Geltendma chung von Mängel - ansprüchen - wie die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfül lung oder die Unbegründetheit einer Verjährungseinrede - vorliegen. Die Rechtsbe - schwer de versucht , diese Auslegung der Schiedsvereinbarung durch ihre ab - weichende eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Oberlan des ge - richts aufzuzeigen oder die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechts be - schwerde darzulegen . 2 . Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, die Auffassung des Oberlandesgerichts, selbst wenn in Art. 16.2.1 Schiffsbauvertrag ein pactum de non petendo zu sehen wäre, stün de dies der Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht entgegen und wäre eine ohne Vorlage des Schiedsgutachtens eingereichte Schiedsklage durch das Schiedsgericht 12 - 7 - lediglich als verfrüht und damit als zur Zeit unbe gründet abzuweisen, widerspr eche der jüngere n Rechtsprechung des Bundesge richtshofs und einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München und begründe daher die Zul äs - sigkeit der Re chtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Recht spre - chung. Ein pactum de non petendo kann nach der Recht sprechung des Bundesgerichtshofs und der von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München allerdings die Klagbarkeit von Ansprüchen ausschließen ( zu einem Schiedsgutachten vertrag vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1989 - VI I ZR 75/89, NJW 1990, 1231, 1232; zu einer Schlich - tungsvereinbarung vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - XII ZR 165 /06, NJW - RR 2009, 637 Rn. 19 ; zu einer Duldungsvereinbarung vgl. OLG Mün chen , Beschluss vom 4. August 2009 - 32 Wx 33 /09, juris Rn. 17 ) . Das Oberlandes - gericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass ein pactum de non petendo einem Gericht nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Klage nimmt, mit der Ansprüche , deren Klagbarkeit die Parteien ausgeschlossen haben, ungeachtet des pactum de non petendo geltend gemacht werden. Das Oberlandesgericht hat sich mit dieser Annahme nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte gesetzt. Es kommt nicht darauf an, ob eine solche Klage, wie das Oberlan - desgericht angenommen hat, als zur Zeit unbe gründet ( für den Fall, dass d ie beweispflichtige Partei die rechtserhebliche Tatsache, deren Feststellung dem Schiedsgutachter übertragen ist, nicht durch Vorlage des Schiedsgutachtens nachweist v gl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - VII ZR 105/87, NJW - RR 1988, 1405 ; Urteil vom 7. Juni 2011 - II ZR 186/08, NJW - RR 2011, 1059 Rn. 13 ) oder , wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, als zur Zeit unzulässig ( für den Fall, dass die klagende Partei vor Klage erhebung nicht wie vereinbart einen Schlichtungsversuch vor einem Schiedsgericht unternommen hat vgl. BGH , 13 14 - 8 - NJW - RR 2009, 637 Rn. 17 ) abzuweisen ist. Das Oberlandesgericht hatte im vorliegenden Verfahren allein darüber zu entscheiden, ob das Schiedsgericht s eine Zuständigkeit in dem Zwischenentscheid mit Recht bejaht hat. Seine Annahme, die in Art. 16.2.1 Schiffsbauvertrag enthaltene S chiedsgutach ten - klausel berühre nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts , lässt keinen Rechtsfehler erkennen und begründet nicht die Zulässigkeit der Rechts - beschwerde. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.05.2015 - 6 Sch 3/15 - 15
Full & Egal Universal Law Academy