ECLI:DE:BGH:2017:300317BIIIZB50.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 50/16 vom 30. März 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, d ie Richter Tombrink und Reiter sowie die Richterin nen Po hl und Dr. Arend beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juni 2016 - I - 12 U 51/16 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Streitwert de s Rechtsbeschwerdev er fahrens wird auf 64.200 festgesetzt. Gründe: I. Zinsen. Das Landgericht hat die Klage mit dem Prozessbevollmächtigten der Kläger in am 1. März 2016 zugestellten Urteil abgewiese n. Hierge gen hat er mit Schriftsatz vom 1. April 2016 Berufung eingel egt, der am selben Tag um 14:42 Uhr per Telefax bei dem Landgericht einging. Von dort wurde eine We i- te r leitung an das Berufungsgericht verfügt, wo die Akte am 6. April 2016 ein traf . Nachdem die Klägerin mit am 18. April 2016 ihrem Prozessbevollmäc h- ti g t en zu gegangenem gerichtlichen Schreiben auf die Versäumung der Ber u- fungsfrist hingewiesen worden war, hat dieser mit am 2. Mai 2016 bei Gericht 1 2 - 3 - eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand b eantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Berufungsschriftsa tz sei ihm am 1. April 2016 gegen 17:00 Uhr von seiner Mitarbeiter in O . , die über 13 Jahre Berufserfahrung als Rechtsanwaltsfachangestellte verfüge und sich bisher als sehr zuverlässig erwiesen habe, zur Unterschrift vorgelegt worden. Dabei habe er bemerkt, dass als Adressat fälschlicherweise das Landgericht angegeben gewesen sei. Auf seine Anweisung hin sei dies korrigiert wor den. Die Mitarbeiterin habe dann allerdings versehentlich den an das Landgericht adressierten Schriftsatz gefaxt und den an das Oberlandesgericht gerichte ten vernichtet. Zur Glaubhaftmachung d ieser An gaben hat die Klägerin eidesstattl i- che Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und d er Bürofachangestel l- ten O . vorgelegt. Diese versi cherte zudem , sie könne sich die Verwech s- lung der Schriftsätze nur so erklä ren, dass sie mit den Gedanken bei ihrer plöt z- lich erkrankten einjährigen Tochter gewe sen sei . Auf den Hinweis des Beruf ungsgerichts, dass der Berufungsschriftsatz bereits um 14:42 Uhr bei dem Land gericht eingegangen sei, hat der Prozes s- bevollmächtigte der Klägerin d en Vortrag dahingehend ergänzt, er und Frau O . hätten den Sachverhalt fast drei Wochen später aus dem Gedächtnis rekonstruiert. Da sie seit November 2015 eine Vielzahl ähnlicher Verfahren zu bearbeiten gehabt hätten und in der Regel Schriftsätze in diesen Verfahren die Kanzlei kurz vor Büroschluss verlassen hätten, seien sie dem Irrtum aufgese s- sen, dass d ies auch in diesem Fall so gewesen sei. D as Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen . Hierg e- gen richtet sich die Rechts beschwerde der Klägerin . 3 4 - 4 - II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsb e- schwerde ist un zulässig . Die Klägerin hat mit ihrer für die Zulässigkeitsprüfung allein maßgeblichen Beschwerdebegründung (vgl. dazu BGH, Bes chlüsse vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, NJW - RR 2006, 142 und vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647 sowie H k - ZPO /Koch, 7. Aufl., § 574 Rn. 17) weder Gründe aufgezeigt, aus denen sich eine grundsätzliche Bedeutung der Rec htssache ergeben könnte, noch erfolgreich dargetan, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- schei dung des Rechtsb eschwerdegericht s erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat zur Begrün dung ausgeführt, die Klägerin habe das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die eidesstattlichen Versicherungen der Bürofachangestellten und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gäben jedenfalls die zeitlichen A b- lä u fe am 1. April 2016 unzutreffend wieder. Dass diese lediglich rekonstruiert worden seien, lasse sich den Erklärungen gerade nicht entnehmen. Vielmehr werde der Zeitraum von der Vorlegung des Schriftsatzentwurfs bis zu dessen Versendung ohne Einschränku ng mit 17:00 Uhr bis 17:15 Uhr angegeben und versichert, weshalb ihnen kein derartiger Beweiswert zukomme, dass die vorg e- tragenen Tatsachen als überwiegend wahrscheinlich anzusehen seien. Dass die fehlerhaften Angaben nicht die für das Vorliegen eines Vers chuldens ma ß- geblichen Tatsachen beträfen, sei dafür ohne Belang. Dies gelte umso mehr, als die Bürofachangestellte die Verwechslung der Schriftsätze konkret mit der plötzlich aufgetretenen Erkrankung ihrer Tochter in Bezug gesetzt habe. Es sei 5 6 - 5 - daher nicht nachvollziehbar, dass ihr im Hinblick auf den Zeitpunkt des G e- schehens der dargestellte Irrtum unterlaufen sein solle. 2 . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der angefoc h- tene Beschluss den Justizgewährungsanspruch der KIägerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip oder ihr Grundrecht auf effekt i- ven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht . Die Würdigung des Berufung s- gericht s, die Klägerin habe ein fehlendes Verschulden ih res Prozessbevol l- mächtigten an der Versäu mung der Berufungsfrist nicht hinreichend glaubhaft ge macht, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden . Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht in einer die Verfahren s- grundrecht e der Klägerin verletzend en Weise überspannt . Zu Unrecht wendet sich die Klägerin insbesondere gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, es stehe einer hinreichenden Glaubhaftmachung entg e- gen, dass die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen die zeitlichen Ablä u- fe unzutref fend wi e dergegeben hätten; es verstoße gegen die Denklogik , wenn die Glaubhaftmachung deshalb verneint werde, weil Widersprüche zu Tage g e- treten seien, die nicht das Verhalten des Prozessbevollmächtigten als solches, sondern led iglich Begleitumstände beträfen. Nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen ist eine Tatsache dann im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zu trifft ( Senat, Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 13; BG H, Beschlüsse vom 11. September 2003 - I X ZB 37/03, BGHZ 7 8 9 10 - 6 - 156, 139, 142 und vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09, NJW - RR 2011, 136 Rn. 7 jew. mwN). Diese Voraussetzung is t dann erfüllt, wenn bei der erforderl i- chen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falls mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen. Die Würd i- gung vorzunehmen ist - ebenso wie die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO - Aufgabe des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Rechtsb eschwerd e- gericht gebunden; es kann lediglich nachprüfen, ob er sich entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen u m- fassend und widerspruchsfrei auseina ndergesetzt ha t, die Beweis würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und E r- fahrungssätze ver stößt (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschluss vom 10. Septe m- ber 2015 aaO sowie BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, IBRRS 2013, 2 857 Rn. 12 jew. mwN ). Nach diesem Maßstab ist die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu bemängeln; insbesondere liegt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kein Verstoß gegen die Denklogik vor . Zwar trifft es zu, dass die Uhrzei t , zu dem der Berufungsschriftsatz an das Landgericht gefaxt wur de, n icht zu den für die Beurteilung des Verschuld ens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bedeutsamen Kernt atsachen gehört. Dennoch ist es rechtlich nicht zu bea n- standen, dass das Berufun gsgericht im Rah men der nach § 294 Abs. 1 ZPO vorzunehmen den umfassenden Würdigung des Prozessstoffs durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der zum Wiedereinsetzungsgesuch behaupteten Ta t- sachen dem Umstand entnommen hat , dass die Angaben des Rechtsanwal ts und seiner Mitarbeiterin in ihren eidesstattlichen Erklärungen zur Uhrzeit der Übermittlung der Berufungsschrift mit dem objektiv fest steh enden Sachverhalt in Widerspruch standen, und es deshalb nicht von der überwiegende n Wah r- scheinlichkeit der vorget ragenen Tatsachen ausgegangen ist . D er Tatrichter 11 - 7 - darf auch solche Angaben in seine Würdigung einbeziehen , die nicht die ma ß- geblichen Vorgänge als solche betreffen, sondern mit diesen lediglich im Z u- sammenhang stehen. Auch daraus können sich Anhaltspunkte ergeben, die für oder gegen das Vorliegen einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der glau b- haft zu machenden tatsächlichen Behauptungen sprechen, etwa weil si e - wie hier - für den Tatrichter Zweifel an der Richtigkeit der D arstellung als Ganzes begründen . Auch im Übrigen ist die Tatsachenw ürdigun g des Berufungsgerichts nach dem obi gen Maßstab nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es recht s- fehlerfrei, dass das Berufungsgericht die auf seinen Hinweis abgegebene e r- gänzende Erklärung des Prozessbevollmäch tigten der Klägerin nicht für durc h- greifend gehalten hat, die unzutreffende Angabe der Uhrzeit der Übermittlung der Berufungsschrift beruhe darauf, dass die Vorgänge nach fast drei Wochen hätten rekonstruiert und eine Vielzahl ähnlicher Verfahren h ab e bear beitet we r- den müssen. D ies mag zwar - die Berücksichtigungsfähigkeit des nachträgl i- chen Vorbringens unterstellt (vgl. hierzu Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2010 - III ZB 63/09, BeckRS 2010, 16574 Rn.14 und vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, juris Rn. 9) - eine Verwechslung nachvollziehbar machen, spricht andererseits aber gerade gegen die Verlässlichkeit der Erinnerung des Recht s- anwalts und seiner Mitarbeiterin. 12 - 8 - 3 . D ie Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts zuz u- lassen. Bei dem a ngefochtenen Beschluss handelt es sich um eine Einzelfal l- entschei dung, die keine Veranlassung zur Aufstellung von Leitsätzen für die Gesetzesauslegung gibt. Herrmann Tombrink Reiter Pohl Arend Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 16.02.2016 - I - 1 O 275/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.06.2016 - I - 12 U 51/16 - 13
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