ECLI:DE:BGH:2018:231018BIIIZB50.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 50/18 vom 2 3 . Oktober 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 23 . Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klä gers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Kam mergerichts vom 20. April 2018 - 9 U 80/16 - wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Gründe: I. Der Kläger nimmt das beklagte Land wegen eines Sturzes bei einem Friedhofsbesuch unter dem Vorwurf der Verletzung von Verkehrssicherung s- pflichten auf den Ersatz materieller und im materieller Schäden in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Kammergericht als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Hiergegen wen det sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. 1 - 3 - II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätz liche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegericht s erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat zur Unzulässigkeit der Berufung ausgeführt : Das Landgericht habe seine Klageabweisung auf zwei voneinander unabhäng i- ge, selbständig tragende Erwägungen gestützt, nämli ch auf das Fehlen einer Pflicht verletzung des Beklagten und auf ein anspruchsausschließendes Mitve r- schulden des Klägers. Die Berufu ngsbegründung habe sich jedoch nur mit der Frage der Pflichtverletzung d es Beklagten und nicht - wie geboten - auch mit dem Mitve rschulden des Klägers befasst. 2. Diese Würdigung befindet sich in Übereinstimmung mit der Rechtspr e- chung des Bundesgerichts hofs und lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren E r- heblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tr a- gende rechtliche Erwägungen gestützt, ist nach gefestig ter Rechtsprechung des Bundesge richtshofs eine Berufungsbegründung nur dann geeignet, das gesa m- te klageabweisen de Urteil infrage zu stellen, wenn sie jede dieser Erwägungen konkret angreift. Anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig. Der Grund hierfür 2 3 4 5 - 4 - liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleichwertigen Begründungen des Erstgerichts seine Entscheidung trägt. Selbst wenn die gegen einen Grund vo r- gebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts daran, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist (s. z.B. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - VI ZB 26/14, NJW - RR 201 5, 756 Rn. 8 und Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR 31/15, NZI 2018, 325 f Rn. 7, jeweils mwN). Au s- nahmsweise kann der Angriff gegen einen selbstständigen Abweisungsgrund genügen, wenn dieser aus Rechts gründen auch den anderen Abweisungsgrund zu Fall bringt (BGH, Urteil v om 18. Januar 2018 aaO S. 326 Rn. 7 mwN). b) Hiernach hat das Kammergericht die Berufung des Klägers zu Recht als un zulässig verworfen. aa) Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass dem Beklagten bei einer Gehwegunebenheit ( Überstand/Kante) von nur 2,5 cm keine Pflichtverletzung anzulasten sei, und ferner ausgeführt, soweit der Kläger geltend mach e, dass die Schadstelle so deutlich und eklatant sei, dass sie habe entdeckt und behoben werden müssen, trage er zugleich ein eigen es überwi e- gendes, die Haftung des Beklagten ausschließendes Mitverschulden vor. Damit hat es seine klageabweisende Entscheidung auf zwei voneinander unabhäng i- ge, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt. Die Berufungsb e- gründung des Klägers vom 24. Oktober 2016 hat sich demgegenüber allein mit der Frage der Pflichtverletzung des Beklagten, nicht jedoch auch mi t dem Ei n- wand des (anspruchsaus schließ enden) Mitverschuldens befasst. 6 7 - 5 - bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbe schwerde kann dem Inhalt de r Be rufungsbegründung kein konkreter Angriff gegen die Annahme eines a n- spruchs ausschließenden Mitverschuldens des Klägers entnommen werden. Der Kläger hat darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Höhenunterschied z u- mindest 3,5 cm betragen und eine reakti onspflichtige Gefahr vorgelegen ha be. Die Bemer kung, der Kontrolleur des Beklagten habe die Gefahrenstelle offe n- bar " nicht gesehen " (weil er sie sonst hätte feststellen müssen), bezog sich allein auf den Vorwurf der Pflichtverletzung des Beklagten und ent hielt nicht etwa die Behauptung, die Gefahrenstelle sei allgemein, insbesondere auch für den Kläger, schlecht sichtbar gewesen. Auch der Hinweis auf die überwiegende Wegenutzung durch " Ältere und nicht mehr ganz so trittsichere Personen " b e- traf lediglich d ie Frage der Pflichtverletzung des Beklagten. Dass der Kläger damit etwa ein eigenes Mitverschulden in Abrede nehmen wollte, weil er selbst älter und " nicht mehr so ganz trittsicher " sei, kam hierin nicht zum Ausdruck. cc) Der Berufungsangriff gegen di e Ablehnung einer Pflichtverletzung des Beklagten vermochte schließlich auch nicht aus Rechtsgründen die A n- nahme eines anspruchsausschließenden Mitverschuldens des Klägers zu Fall zu bringen. Zum einen setzt ein Mitverschulden des Geschädigten das Vorli e- ge n einer (haf tungsbegründenden) Pflichtverletzung des Anspruchsgegners voraus. Zum anderen brachte der Kläger in seiner Berufungsbegründung zum Ausdruck, dass die Gefahrenstelle als solche deutlich zu erkennen gewesen sei und daher von dem Beklagten habe be seitigt werden müssen. Die d eutliche Erkennbarkeit einer Ge fahrenstelle ist indes ein Gesichtspunkt, welcher der A n- nahme eines (ggfs. an spruchsausschließenden) Mitverschuldens des Geschä - 8 9 - 6 - digten nicht entgegensteht, sondern - im Gegenteil - für ein solch es Mitve r- schulden spricht. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.08.2016 - 86 O 118/16 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2018 - 9 U 80/16 -
Full & Egal Universal Law Academy