BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 5/02 vom 6. Juni 2002 in Sachen - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern- Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Der Antrag vom 3. Februar 2002 wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Gründe: Der vom Antragsteller gestellte "Antrag auf Durchführung eines Amtse r - mittlungsverfahrens auf Aufklärung von Verkündungsmängeln" des Beschlu s - ses des 30. Senats ( Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 1. Oktober 2001 ist unzulässig, weil weder im Markengesetz noch in der ergänzend heranzuziehenden Zivilprozeßordnung ein derartiges besonderes Ermittlungsverfahren bezüglich der Verkündung einer Entscheidung vorges e - hen ist. - 3 - Sofern der Antrag des Antragstellers als Rechtsmittel (Rechtsbeschwe r - de) gegen den Beschluß vom 1. Oktober 2001 anzusehen sein sollte, wre er schon deshalb unzulssig, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof z u - gelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 85 Abs. 5 Ma r kenG). Gegenstandswert: 10.225,84 (= 20.000, - - DM). Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Bscher
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