BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSI ZB 5/03 vom28. August 2003in der Rechtsbeschwerdesachebetreffend die Markenanmeldung Nr. 399 66 451.3/29 Nachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja turkey & cornMarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 3; § 78 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1a)Verwendungsbeispiele, auf die das Bundespatentgericht seine Entscheidungstützt, müssen den Verfahrensbeteiligten zuvor zur Kenntnis gegeben wordensein. Ergeht die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung, müssen siezum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sein (im An-schluß an BGH, Beschl. v. 30.1.1997 I ZB 3/95, GRUR 1997, 637 = WRP1997, 762 - Top Selection).b)Eine Entscheidung beruht auf der Versagung des rechtlichen Gehörs, wennUmstände, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich nicht äußern konnten, zurBegründung herangezogen werden. Dabei ist unerheblich, ob die weiterenBegründungselemente, auf die sich die Entscheidung stützt, auch für sich ge-nommen das Ergebnis hätten tragen können.BGH, Beschl. v. 28. August 2003 I ZB 5/03 Bundespatentgericht - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 durch denVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscherbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der am 10. Januar2003 an Verkündungs Statt zugestellte Beschluß des 28. Senats (Mar-ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts aufgehoben.Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung andas Bundespatentgericht zurückverwiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 e-setzt.Gründe: I.Die Anmelderin hat die Eintragung des Zeichensturkey-cornzur Kennzeichnung der Warenlebendes und geschlachtetes Geflügel und Geflügelteile sowie daraushergestellte Geflügelspezialitäten, auch Convenience-Waren, insbe-sondere in panierter, marinierter Form, sowie als Fertiggerichte, Halb- - 3 -fertiggerichte und Suppen, letztere auch in Instantform, ausgenommenMais als Ingredienzie; Tierfuttermittel aus Geflügel und Geflügelteilenbeantragt.Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Eintragungmit der Begründung abgelehnt, die angemeldete Wortfolge bedeute Truthahn-fleisch mit/und Korn (i.S. von Getreide) und sei deshalb unmittelbar beschreibend.Die Beschwerde hatte lediglich hinsichtlich der beanspruchten Ware leben-des Geflügel Erfolg.Gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde wendet sich die Anmelderin mitder vom Bundespatentgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde.II.Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß das angemeldete Zei-chen turkey-corn soweit seine Eintragung für andere Waren als für lebendesGeflügel begehrt werde wegen des absoluten Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2Nr. 2 MarkenG nicht eingetragen werden könne. Hierzu hat es ausgeführt:Das angemeldete Zeichen sei bezogen auf die Waren, für die die Eintragungversagt worden sei, eine unmittelbar beschreibende Angabe, die freizuhalten sei.Die lexikalisch nicht nachgewiesene englischsprachige Wortfolge bedeute Trut-hahn-Mais oder Truthahn-Korn und beschreibe die damit gekennzeichnetenWaren als ein aus Truthahnstücken und Mais oder Korn bestehendes Gericht oderFutter, und zwar mit Begriffen, die wie eine Umschau in Lebensmittelgeschäftenund eine Internetrecherche ergeben hätten auch deutschen Verkehrskreisengeläufig seien. So werde die in Frage stehende Wortfolge beispielsweise in diver-sen Rezepten als Bezeichnung für Truthahngerichte verwendet. Soweit die An- - 4 -melderin im Wege eines Disclaimers im Warenverzeichnis die Verwendung vonMais ausschließen wolle, führe das entweder zum Eintragungshindernis der Irre-führung oder die Eintragung scheitere daran, daß corn auch Korn oder Getrei-de bedeuten könne und daher auch in der eingeschränkten Verwendung nichtaus dem beschreibenden Bereich herausführe.Danach dränge sich der Eindruck auf, daß die beanspruchte Wortfolge vonden beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein Truthahngericht verwendetund benötigt werde. Auch wenn es sich regelmäßig verbiete, fremdsprachige Be-griffe mit der deutschen Übersetzung gleichzustellen, gelte doch etwas anderes,wenn ein Begriff von den inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkanntoder von den Mitbewerbern benötigt werde. Beides sei vorliegend der Fall. Zumeinen erkenne der Verkehr bei turkey corn unschwer die Bedeutung Truthahn-Mais oder Truthahn-Getreide. Zum anderen dürfe es Mitbewerbern nicht ver-wehrt werden, die Wortfolge unmittelbar beschreibend einzusetzen, und zwarauch für Tierfuttermittel aus Geflügel und Geflügelteilen, zumal im Internet be-reits Turkey Bites für Hunde angeboten würden.III.Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat Erfolg.1.Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft. DasBundespatentgericht hat sie zwar nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit folgt jedochdaraus, daß im Gesetz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröff-nende Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.2002 I ZB 27/00, GRUR 2003, 546 = WRP 2003, 655 TURBO-TABS, m.w.N.). Hierberuft sich die Rechtsbeschwerde auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs so-wie darauf, daß der angefochtene Beschluß nicht mit Gründen versehen sei (§ 83Abs. 3 Nr. 3 und 6 MarkenG). Dies hat sie im einzelnen begründet. Darauf, ob die - 5 -Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nichtan.2.Die Rechtsbeschwerde ist begründet.a)Die Rüge der Anmelderin, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Grün-den versehen (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG), greift allerdings nicht durch.Die Rechtsbeschwerde steht auf dem Standpunkt, es mangele dem ange-fochtenen Beschluß insofern an einer Begründung, als das Verständnis des Ver-kehrs von turkey-corn als einer beschreibenden Angabe auch durch eine Um-schau in Lebensmittelgeschäften begründet wird. Der Beschluß sei insoweit nichtnachvollziehbar, weil die bei der Umschau gewonnenen Erkenntnisse nicht mit-geteilt würden.Mit diesem Vorbringen hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die Vor-schrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Begründungszwang sichern.Es kommt deshalb darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund mag dieser tat-sächlich vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt wordensein oder nicht für die Entscheidung über die einzelnen Ansprüche und Verteidi-gungsmittel maßgebend gewesen ist; dies kann auch bei lückenhafter und un-vollständiger Begründung der Fall sein. Dem Erfordernis einer Begründung istdeshalb schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen An-griffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt, das ein Verfahrensbeteiligter vorge-tragen hat (vgl. BGH GRUR 2003, 546, 548 TURBO-TABS, m.w.N.). Diesen An-forderungen an den Begründungszwang genügt der angefochtene Beschluß. Ihmläßt sich insbesondere entnehmen, daß der Verkehr nach der Beurteilung desBundespatentgerichts turkey-corn als beschreibenden Begriff versteht und daßsich diese Beurteilung auf entsprechende Kennzeichnungspraktiken stützt. Daß - 6 -der angefochtene Beschluß nicht im einzelnen aufführt, welche Beobachtungendieser Beurteilung zugrunde liegen, ist vorliegend ohne Belang.b)Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Anmelderin je-doch in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG,§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG).aa)Mit Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, daß der Anmel-derin keine Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Beobachtungen Stellung zunehmen, die die Richter des Bundespatentgerichts in Lebensmittelgeschäften ge-macht haben. Das Gericht kann seine Entscheidung auf derartige offenkundigeTatsachen stützen. Handelt es sich dabei nicht um Umstände, die allen Beteiligtenohne weiteres gegenwärtig sind, ist Voraussetzung aber stets, daß die Beteiligtenerfahren, welche Erkenntnisse die Richter außerhalb des Verfahrens gewonnenhaben und ins Verfahren einführen möchten (BGH, Beschl. v. 30.1.1997 I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 638 = WRP 1997, 762 Top Selection). Da dieNiederschrift über die mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz ebensowie die Gründe des angefochtenen Beschlusses insoweit schweigen, muß für dasRechtsbeschwerdeverfahren davon ausgegangen werden, daß ein entsprechen-der Hinweis im Streitfall unterblieben )Das Bundespatentgericht hat sich ferner zur Begründung und zum Belegdafür, daß die Begriffe turkey und corn auch deutschen Verkehrskreisen alsSachhinweis auf Truthahn und Mais oder Getreide geläufig sind, auf die aus demInternet gezogene Speisekarte von A. Schloßwirtschaft in N. gestützt.Auch hinsichtlich dieser Belegstelle muß wie die Rechtsbeschwerde ebenfallsrügt davon ausgegangen werden, daß sie der Anmelderin nicht zur Kenntnis ge-geben worden ist. Sie findet sich nicht unter den Verwendungsbeispielen aus demenglischen Sprachraum, die das Bundespatentgericht der Anmelderin rechtzeitig - 7 -vor der mündlichen Verhandlung in Kopie überlassen hat, sondern in einer Hülle,in der sich in erster Linie zwei von der Anmelderin im Verhandlungstermin vorge-legte Unterlagen befinden, mit denen für die Anmelderin günstige Tatsachen be-legt werden sollten (turkey corn als englische Bezeichnung von Lerchensporn;Nachweis der Eintragung von turkey-corn als Gemeinschaftsmarke). Allein derUmstand, daß sich die fragliche Speisekarte in einer mit Anlagen zum Protokollvom 18.09.2002 gekennzeichneten Hülle befindet, besagt nicht, daß sie Gegen-stand der mündlichen Verhandlung war. Denn es ist kaum anzunehmen, daß dieAnmelderin dem Gericht diese für sie ungünstige Belegstelle vorgelegt hat. Diesgilt nicht zuletzt für den hier in Rede stehenden Beleg aus A. Schloßwirtschaft,der nach dem Datum in der Fußzeile zu urteilen erst am 2. Dezember 2002,also zweieinhalb Monate nach dem Verhandlungstermin, ausgedruckt worden )Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Versagung des recht-lichen Gehörs (vgl. dazu BGH GRUR 1997, 637, 638 f. Top Selection). Das Bun-despatentgericht hat sich gerade auch auf Beobachtungen in Lebensmittelge-schäften berufen, zu denen sich die Anmelderin nicht äußern konnte. Auch dieVerwendungsbeispiele aus dem Internet, die nach dem im Rechtsbeschwerdever-fahren zu unterstellenden Verfahrensablauf nicht Gegenstand der mündlichen Ver-handlung waren und auf die daher die Entscheidung nicht hätte gestützt werdendürfen (§ 78 Abs. 2 MarkenG), sind vom Bundespatentgericht ausdrücklich zur Be-gründung der Entscheidung herangezogen worden. Ob die gegebene Begründungdas Ergebnis auch ohne diese Hinweise auf das Verkehrsverständnis tragenkönnte, bedarf unter diesen Umständen keiner Erörterung.IV.Die Begründetheit der Rüge nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG führt zurAufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sachezur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht(§ 89 Abs. 4 MarkenG). - 8 -Eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses auf sonstige Verstößegegen das formelle oder gegen das materielle Recht findet anders als bei derzugelassenen Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 MarkenG) bei Begründetheit ei-ner zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht statt (vgl. BGH GRUR 1997, 637,639 Top Selection, m.w.N.).Ullmannv. Ungern-SternbergBornkammPokrantBüscher
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