BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 5/04 vom 31. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. M344rz 2004 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 11.043,96 200 Gr374nde: I. Die Parteien sind Geschwister und gemeinsam mit einem weiteren Bruder zu 1 / 3 Miterben eines Hausgrundst374cks in S.. Der Kl344ger verlangt von der Beklagten Zahlung von Nutzungsentsch344digung an die Erbengemeinschaft f374r die Zeit von Oktober 2002 bis September 2003 mit der Begr374ndung, die Be-klagte habe neben der Einlieger- unberechtigterweise auch die Hauptwohnung des Hausgrundst374cks genutzt. 1 Das Landgericht hat die Beklagte durch zweites Vers344umnisurteil vom 29. Oktober 2003 antragsgem344337 verurteilt. Das Berufungsgericht hat nach Hin-weis die Berufung mit Beschluss vom 4. M344rz 2004 wegen Fehlens einer frist-gerechten Berufungsbegr374ndung als unzul344ssig verworfen. Zuvor hatte das Be-rufungsgericht der Beklagten mit Beschluss vom 12. Februar 2004 die Beiord-nung eines Notanwalts gem344337 247 78 b ZPO verweigert. Die dagegen erhobene 2 - 3 - sofortige Beschwerde der Beklagten wertete das Berufungsgericht als Gegen-vorstellung, die sie ebenfalls im Beschluss vom 4. M344rz 2004 zur374ckwies. 3 II. Die gem344337 247 522 Abs. 1 i.V.m. 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde, hinsichtlich derer der Se-nat mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 die Bewilligung von Prozesskostenhil-fe wegen Mutwilligkeit und mangelnder Erfolgsaussicht verweigert hat, ist unzu-l344ssig, da keiner der in 247 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgr374nde gege-ben ist. Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte weder in ihrem Grundrecht auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs noch in ihrem Grundrecht auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes. 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird die Beklagte weder durch die ihrer Ansicht nach zu Unrecht verweigerte Beiordnung eines Notan-walts noch durch ein 334bergehen ihrer Ausf374hrungen in der Beschwerde gegen den die Weigerung aussprechenden Beschluss in ihren Verfahrensgrundrech-ten verletzt. 4 a) Die Ausf374hrungen der Beklagten in ihrer Beschwerde hat das Beru-fungsgericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde zur Kenntnis ge-nommen. Es hat die Beschwerde als Gegenvorstellung aufgefasst und im ange-fochtenen Verwerfungsbeschluss sachlich beschieden. 5 b) Im Rahmen einer Entscheidung nach 247 522 Abs. 1 ZPO pr374ft das Ge-richt lediglich, ob die Berufung statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begr374ndet ist. Das Fehlen einer fristgerechten Berufungsbe-gr374ndung stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede. Ihre Ansicht, die angeblich unberechtigte Verweigerung der Beiordnung eines Notanwalts, die urs344chlich gewesen sein soll f374r die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungs- 6 - 4 - frist, stelle eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs dar, wenn wegen Vers344u-mung der Frist die Berufung als unzul344ssig verworfen werde, ist verfehlt. 7 Der Beschluss 374ber die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts gem344337 247 78 b ZPO war mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht unanfechtbar. Lie337e man die Argumentation der Rechtsbe-schwerde zu, w374rde dies im Verfahren nach 247 522 Abs. 1 ZPO zu einer sachli-chen 334berpr374fung des Beschlusses nach 247 78 b ZPO f374hren, obwohl dieser nach dem Gesetz unanfechtbar sein soll. Sieht das Gericht von einer nach dem Gesetz unzul344ssigen Pr374fung ab, stellt dies ersichtlich keine Verletzung des rechtlichen Geh366rs dar. c) Aus denselben Gr374nden kann das Berufungsgericht die Beklagte nicht in ihrem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt haben, wenn es im Verwerfungsverfahren die Bestellung eines Notanwalts abgelehnt und nicht ge-pr374ft hat, ob die Beklagte durch eine unberechtigte Verweigerung der Notan-waltsbestellung an der fristgerechten Einreichung der Berufungsbegr374ndung gehindert war. Auch dies liefe auf eine gegen das Gesetz versto337ende 334berpr374-fung des unanfechtbaren Beschlusses vom 12. Februar 2004 hinaus. 8 2. Die Rechtsbeschwerde w344re im 334brigen auch unbegr374ndet. Das Beru-fungsgericht hat die Bewilligung des Notanwalts zu Recht abgelehnt. Die Vor-aussetzungen des 247 78 b ZPO sind selbst dann, wenn man den Vortrag der Beklagten zu ihrer tagelangen vergeblichen Suche nach einem vertretungsbe-reiten Anwalt als wahr unterstellt, nicht erf374llt. Ihre Rechtsverfolgung war, was einer Bestellung eines Notanwalts gem344337 247 78 b ZPO entgegensteht, aus-sichtslos. Die von ihr eingelegte Berufung war ersichtlich unbegr374ndet; sie h344tte gem344337 247 514 Abs. 2 ZPO nur Erfolg haben k366nnen, wenn die Beklagte im Ter-min vom 29. Oktober 2003, in dem das zweite Vers344umnisurteil ergangen ist, 9 - 5 - unverschuldet s344umig gewesen w344re. Das Gegenteil ist nach dem Inhalt der Akten der Fall. Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Caliebe Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2003 - 14 O 316/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.03.2004 - 19 U 220/03 -
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