BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 5/05 vom 16. November 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ZPO 247 903 Satz 1 Zur Glaubhaftmachung eines sp344teren Verm366genserwerbs als Voraussetzung f374r eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem344337 247 903 Satz 1 ZPO reicht nicht allein die Tatsache aus, dass der Schuldner ein im ers-ten Verm366gensverzeichnis angegebenes Bankkonto aufgel366st hat. BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - I ZB 5/05 - LG Cottbus AG Cottbus - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Gr366ning beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 29. September 2004 wird auf Kos-ten der Gl344ubigerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstre-ckungsbescheid des Amtsgerichts Cottbus die Zwangsvollstreckung. Der Schuldner hat im Vollstreckungsverfahren am 6. November 2003 die eidesstatt-liche Versicherung abgegeben und dabei erkl344rt, er verf374ge bei der P. bank Berlin 374ber ein Girokonto ohne Guthaben. Mit Schreiben vom 10. M344rz 2004 hat die Gl344ubigerin beantragt, einen Termin zur nochmaligen Abgabe der eides-stattlichen Versicherung zu bestimmen, weil der Schuldner das im ersten Ver-m366gensverzeichnis angegebene Bankkonto selbst aufgel366st habe. Der Ge- 1 - 3 - richtsvollzieher hat den Antrag unter Hinweis auf 247 903 Satz 1 ZPO zur374ckge-wiesen. 2 Die von der Gl344ubigerin eingelegte Vollstreckungserinnerung hat das Amtsgericht zur374ckgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin ist ebenfalls erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin ihren mit Schreiben vom 10. M344rz 2004 gestellten Antrag weiter. Der Schuldner hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ge344u337ert. 3 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Auf der Grundlage des im Streitfall glaubhaft gemachten Sachverhalts besteht keine Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer erneuten eidesstattlichen Versicherung vor Ablauf der dreij344hrigen Frist gem344337 247 903 Satz 1 ZPO. 4 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Gl344ubigerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass der Schuldner nach Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung am 6. November 2003 Verm366gen erworben habe oder ein mit ihm bestehendes Arbeitsverh344ltnis aufgel366st worden sei. Die Aufl366sung eines im Verm366gensverzeichnis angegebenen Bankkontos durch den Schuldner selbst stelle noch keinen Verm366genserwerb i.S. von 247 903 Satz 1 ZPO dar. Im Falle der Aufl366sung eines Bankkontos sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung zwar grunds344tzlich damit zu rechnen, dass der Schuldner eine neue Bankver-bindung begr374nde. Dies k366nne aber nicht einem sp344teren Verm366genserwerb i.S. von 247 903 Satz 1 ZPO gleichgesetzt werden. Ein Neuerwerb von Verm366gen sei nur dann anzunehmen, wenn der Gl344ubiger glaubhaft mache, dass sich an den Zuf374hrungen zum Konto des Schuldners etwas ge344ndert habe, woran es im 5 - 4 - vorliegenden Fall fehle. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 2. a) Gem344337 247 903 Satz 1 ZPO muss der Schuldner vor Ablauf der Drei-jahresfrist eine nochmalige eidesstattliche Versicherung abgeben, wenn er neu-es Verm366gen erworben hat. Bei dem neuen Verm366gen muss es sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde um pf344ndbares Verm366gen (Sachen und Rechte) handeln, da der Gl344ubiger nur hierauf ein Zugriffsrecht hat (vgl. OLG Stuttgart DGVZ 2001, 116, 117 = JurB374ro 2001, 434; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., 247 903 Rdn. 4; Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 903 Rdn. 7; Stein/Jonas/ M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 903 Rdn. 14; Wieczorek/Sch374tze/Storz, ZPO, 3. Aufl., 247 903 Rdn. 9; a.A. M374nchKomm.ZPO/Eickmann, 2. Aufl., 247 903 Rdn. 6). Der Verm366genserwerb ist vom Gl344ubiger glaubhaft zu machen. Er muss insbesondere darlegen, dass sich die Verm366genslage des Schuldners durch Erwerb pf344ndbaren Verm366gens vorzeitig erheblich verbessert hat. Dabei d374rfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Rahmen von 247 903 ZPO nicht 374berspannt werden, um dem Gl344ubiger, dem es gerade an Informati-onen 374ber die Verm366gensverh344ltnisse des Schuldners mangelt, den Zugriff auf verwertbares Verm366gen des Schuldners nicht unzumutbar zu erschweren. Der Schuldner hat im Widerspruchsverfahren nach 247 900 Abs. 4 ZPO die M366glich-keit, die Annahme zu entkr344ften, er habe inzwischen pf344ndbares Verm366gen er-worben. Das bedeutet indes nicht, dass ein Schuldner immer schon dann vor Ablauf der dreij344hrigen Schutzfrist zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-rung verpflichtet ist, wenn der Gl344ubiger nur die blo337e Vermutung 344u337ert, der Schuldner habe inzwischen neues Verm366gen erworben. Denn es ist zu ber374ck-sichtigen, dass es sich bei 247 903 Satz 1 ZPO grunds344tzlich um eine Schuldner-schutzvorschrift handelt, die lediglich zwei Ausnahmetatbest344nde enth344lt. Eine Verpflichtung zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Ablauf der Dreijahresfrist ist daher in der Regel nur im Falle der Darlegung und Glaub- - 5 - haftmachung konkreter Umst344nde gerechtfertigt, die den Schluss auf eine Ver-besserung der wirtschaftlichen Gesamtlage des Schuldners zulassen. Dabei kann auch der - von Amts wegen zu ber374cksichtigenden - allgemeinen Lebens-erfahrung Bedeutung zukommen. Diese muss sich allerdings auch darauf erstrecken, dass es nahe liegt, dass der Verm366genserwerb eine Gr366337enord-nung erreicht hat, die einen erfolgreichen Pf344ndungszugriff wahrscheinlich er-scheinen l344sst. Von ma337geblicher Bedeutung sind zudem die jeweiligen Einzel-fallumst344nde. b) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Gl344ubigerin glaubhaft gemacht, dass der Schuldner das in der eidesstattlichen Versicherung vom 6. November 2003 angegebene Girokonto bei der P. bank Berlin selbst aufgel366st hat. Das Beschwerdegericht ist ferner davon ausgegangen, dass im Falle der Aufl366sung eines Bankkontos nach der Lebenserfahrung grunds344tzlich mit der Neubegr374ndung einer Bankverbindung zu rechnen sei. Mit Recht hat das Beschwerdegericht auch angenommen, dass dieser Umstand f374r sich allein zur Darlegung und Glaubhaftmachung eines vom Schuldner neu erworbenen pf344ndbaren Verm366gens nicht ausreicht. 7 Aus welchem Grund der Schuldner das Girokonto bei der P. bank Ber- lin aufgel366st hat, ist nicht ersichtlich. Die Begr374ndung einer neuen Bankverbin-dung stellt f374r sich genommen kein neues pf344ndbares Verm366gen dar. Pf344ndbar sind lediglich Guthaben bzw. auf dem Konto eingehende Gutschriften. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Beschwerdegerichts hat die Gl344ubigerin nicht glaubhaft gemacht, dass sich an den Zuf374hrungen zu einem Bankkonto des Schuldners nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 6. November 2003 etwas ge344ndert hat. Der Schuldner erh344lt weiterhin lediglich Arbeitslosenhilfe. Unter diesen Umst344nden ist nicht ersichtlich, dass sich am pf344ndbaren Verm366gen des Schuldners etwas ge344ndert hat. 8 - 6 - 9 c) Eine Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer nochmaligen ei-desstattlichen Versicherung ergibt sich auch nicht aus der zweiten Alternative des 247 903 ZPO. Die Voraussetzung, dass ein bisher bestehendes Arbeitsver-h344ltnis mit dem Schuldner aufgel366st ist, wird zwar auch auf F344lle angewandt, in denen der Gl344ubiger gleicherma337en daran interessiert ist, die neue Erwerbs-quelle des Schuldners zu erfahren (Z366ller/St366ber aaO 247 903 Rdn. 8). Hinter-grund dieser Bestimmung ist jedoch die auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhende Annahme, dass derjenige, dessen bisheriges Arbeitsverh344ltnis auf-gel366st worden ist, wieder eine neue Arbeit annimmt und damit neues pf344ndba-res Verm366gen erwirbt (Z366ller/St366ber aaO 247 903 Rdn. 8; Wieczorek/Sch374tze/ Storz aaO 247 903 Rdn. 12; M374nchKomm.ZPO/Eickmann aaO 247 903 Rdn. 7). Ei-ne solche Vermutung kann jedoch im Falle der Aufgabe einer Kontoverbindung nicht aufgestellt werden, da dieser Umstand keinen hinreichenden R374ckschluss darauf zul344sst, dass der Schuldner neues Verm366gen erworben hat oder positive Verm366gensverh344ltnisse verschleiert (vgl. LG Kassel JurB374ro 1997, 48). - 7 - III. Danach war die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin mit der Kostenfol-ge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 10 Bornkamm v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Gr366ning Vorinstanzen: AG Cottbus, Entscheidung vom 08.06.2004 - 55 M 1334/04 - LG Cottbus, Entscheidung vom 29.09.2004 - 7 T 281/04 -
Full & Egal Universal Law Academy