BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 5/05 vom 15. Mai 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 253, 519 Abs. 2 Die Bezeichnung einer Partei ist als Teil einer Prozesshandlung auslegungsf344-hig. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erkl344rung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Demgem344337 ist bei einer dem Wortlaut nach un-richtigen Bezeichnung grunds344tzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserkl344rung als Partei gemeint ist. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05 - LG Neuruppin AG Oranienburg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2006 durch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 27. Januar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Beklagte zu 2 - F. Vertrieb und Service AG & Co. KG - verworfen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin erwarb von der F. GmbH eine Frankierma-schine. Nachdem sie beschlossen hatte, von der M366glichkeit des Freistempelns keinen Gebrauch mehr zu machen, schickte sie die Maschine zur374ck, damit die Stempelteile ausgebaut werden konnten. Als Empf344nger der Sendung vermerk-te die Kl344gerin "F. , T.weg 21-26, B. ". Der Eingang wurde best344tigt von der "F. Vertriebs & Service AG & Co. KG, T.weg 21-26, B. ", wie sich aus dem von der Kl344ge-rin als Anlage K 1 374berreichten Schreiben ergibt. 1 - 3 - Da die Maschine nicht zur374ckgegeben wurde, hat die Kl344gerin gegen die "F. Direkt Vertriebs GmbH" (Beklagte zu 1) Klage erhoben mit dem Antrag, diese zur Herausgabe der Maschine und - f374r den Fall der Nicht-herausgabe binnen 14 Tagen - zur Zahlung von 1.682,18 200 zu verurteilen. Die Beklagte zu 1 hat ihre Passivlegitimation bestritten. Daraufhin hat die Kl344gerin - unter Berufung auf die Anlage K 1 - ihre Klage auf die als "F. AG & Co. KG, T.weg 21-26, B. " bezeichnete Beklagte zu 2 erweitert. Auch diese Beklagte hat ihre Passivlegitimation bestritten. Daraufhin hat die Kl344gerin als Anlage K 7 eine Rechnung der "F. Vertrieb und Service AG & Co. KG, T.weg 21-26, B. " 374ber die Kos-ten der postalischen Abmeldung vorgelegt und dazu behauptet, diese Rech-nung stamme - ebenso wie die Empfangsbest344tigung Anlage K 1 - von der nunmehrigen weiteren Beklagten "F. AG & Co. KG". Das Amtsgericht hat mit einer - offenbar versehentlich nur an den Prozessbevoll-m344chtigten der Beklagten gerichteten - Verf374gung darauf hingewiesen, dass nach dem bisherigen Vortrag der Kl344gerin nicht ersichtlich sei, wer genau ver-klagt werden solle. 2 In der m374ndlichen Verhandlung hat das Amtsgericht die Kl344gerin darauf hingewiesen, dass sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 hin-sichtlich des geltend gemachten Anspruchs nicht die zutreffenden Vertragspart-ner sein d374rften und dass sich aus der Anlage K 1 ergebe, dass mit der Stillle-gung der Frankiermaschine die "F. Vertriebs und Service AG & Co. KG" beauftragt worden sei. 3 Das Amtsgericht hat die Klage mangels Passivlegitimation der Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen. Mit der Berufung hat die Kl344gerin beantragt, die "Be-klagte zu 2 (F. Vertriebs- und Service AG & Co. KG)" zur Her-ausgabe der Maschine und zur Zahlung zu verurteilen. Das Landgericht hat die 4 - 4 - Berufung durch Beschluss als unzul344ssig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kl344gerin - soweit die Beklagte zu 2 betroffen ist - mit der Rechtsbeschwerde. II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet. Das Landgericht hat die Berufung der Kl344gerin hinsichtlich der Beklagten zu 2 zu Unrecht als unzu-l344ssig verworfen. Die Berufung ist zul344ssig. 1. Noch zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Be-rufung nicht schon deshalb unzul344ssig ist, weil in der Berufungsschrift als Beru-fungsbeklagte die "F. GmbH" angegeben ist, also eine Gesell-schaft, die bislang an dem Rechtsstreit noch nicht beteiligt war und insbesonde-re in dem Rubrum des angefochtenen Urteils nicht mit aufgef374hrt ist. 6 Allerdings muss gem344337 247 519 Abs. 2 ZPO in der Berufungsschrift ange-geben werden, gegen welches Urteil sich die Berufung richten soll. Dazu geh366rt die Angabe, von wem und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Diese Information muss sich aber nicht aus der Rechtsmittelschrift allein erge-ben. Vielmehr k366nnen daf374r auch die mit dem Schriftsatz eingereichten sonsti-gen Unterlagen herangezogen werden, insbesondere die beigef374gte Abschrift des erstinstanzlichen Urteils. L344sst sich daraus innerhalb der Berufungsfrist f374r das Gericht und f374r den Gegner mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, f374r und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll, reicht das aus (BGH, Urt. v. 6. Februar 1985 - I ZR 235/83, NJW 1985, 2651; Beschl. v. 31. M344rz 1992 - VI ZB 7/92, VersR 1992, 761; Urt. v. 8. November 2001 - VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, 832). 7 - 5 - So liegt der Fall hier. Der Berufungsschrift der Kl344gerin war eine Abschrift des amtsgerichtlichen Urteils beigef374gt. Daraus war zu ersehen, dass die Firma der Beklagten zu 1 "F. Direkt Vertriebs GmbH" lautete und nicht - wie in der Berufungsschrift angegeben - "F. GmbH". Zwar existiert auch eine Gesellschaft mit dem letztgenannten Namen - von die-ser Gesellschaft hatte die Kl344gerin die Frankiermaschine gekauft. Dennoch konnte aus dem Gesamtzusammenhang der Berufungsschrift mit dem beige-f374gten Urteil nicht zweifelhaft sein, dass die Berufung nicht gegen diese, son-dern gegen die in dem Urteil genannte GmbH gef374hrt werden sollte. 8 2. Dar374ber hinaus ist davon auszugehen, dass sich die Berufung nicht nur gegen die "F. Direkt Vertriebs GmbH" (Beklagte zu 1), sondern auch gegen die Beklagte zu 2 - in dem angefochtenen Urteil als "F. AG & Co. KG" bezeichnet - richten sollte. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an die Bezeichnung des Rechtsmittelbeklagten keine strengen Anforderungen zu stellen. Bei - wie hier - mehreren obsiegenden Streitgenossen ist im Zweifel davon auszugehen, dass sich das Rechtsmittel gegen alle Streitgenossen richtet, es sei denn, dass die Rechtsmittelschrift - wie hier nicht - eine Beschr344nkung der Anfechtung erken-nen l344sst (BGH, Urt. v. 8. November 2001 - VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, 832; v. 15. M344rz 2005 - XI ZR 297/04, Urteilsumdruck S. 8). 9 3. Zutreffend ist auch noch die Annahme des Landgerichts, dass die Be-rufung nur zul344ssig ist, wenn sie sich gegen die Partei(en) richtet, die an dem erstinstanzlichen Verfahren beteiligt und dort - ganz oder teilweise - erfolgreich war(en). Diese Voraussetzung ist hier aber - anders als das Landgericht ge-meint hat - bez374glich der Beklagten zu 2 erf374llt. Die Berufungsbegr374ndung rich-tet sich gegen die "Beklagte zu 2 (F. Vertriebs und Service AG & Co. KG)", womit erkennbar die in der Rechnung Anlage K 7 genannte "F. 10 - 6 - Vertrieb und Service AG & Co. KG" gemeint war. Schon im ers-ten Rechtszug war diese Gesellschaft neben der "F. Direkt Vertriebs GmbH" (Beklagte zu 1) als weitere Beklagte beteiligt - und nicht die in dem Rubrum des amts- und landgerichtlichen Urteils als Beklagte zu 2 genann-te "F. AG & Co. KG". 11 Allerdings hatte die Kl344gerin in dem Klageerweiterungsschriftsatz vom 26. Mai 2004 als neue Beklagte zu 2 die "F. AG & Co. KG" an-gegeben. Die Bezeichnung einer Partei ist aber als Teil einer Prozesshandlung auslegungsf344hig (BGHZ 4, 328, 334). Entscheidend ist, welchen Sinn die Erkl344-rung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Demgem344337 ist bei einer dem Wortlaut nach unrichtigen Bezeichnung grunds344tzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Pro-zesserkl344rung als Partei gemeint ist. Dabei k366nnen als Auslegungsmittel auch sp344tere Prozessvorg344nge herangezogen werden (BGH, Urt. v. 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, WM 1987, 739, 740; v. 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, ZIP 1988, 571, 574; Beschl. v. 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, ZIP 1999, 616, 617; zur Auslegung von Prozesshandlungen allgemein Urt. v. 2. Juli 2004 - V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372). Danach ist hier davon auszugehen, dass nicht die "F. AG & Co. KG", sondern die "F. Vertrieb und Service AG & Co. KG" mit der Klageerweiterung als neue Beklagte in den Prozess hineingezogen werden sollte. Die Kl344gerin hat sich in dem Klageerweiterungsschriftsatz auf die mit der Klageschrift als Anlage K 1 374berreichte Empfangsbest344tigung bezogen und deutlich gemacht, dass die darin genannte Gesellschaft die Frankierma-schine empfangen habe und deshalb nun auf Herausgabe (mit-)verklagt werden solle. Es hei337t dort zwar: 12 - 7 - "Richtig ist, dass die Best344tigung des Erhalts der Frankiermaschi-ne nicht von der F. GmbH, sondern von der F. AG & Co. KG kam (Anlage K 1)." 13 Aus der Anlage K 1 ging aber klar hervor, dass der Absender dieses Schreibens nicht die "F. AG & Co. KG", sondern die "F. Vertriebs & Service AG & Co. KG" (richtig: "F. Ver-trieb und Service AG & Co. KG") war. Diese Tatsache wird best344tigt durch den Schriftsatz der Kl344gerin vom 29. Juni 2004, mit dem die Rechnung 374ber die postalische Abmeldung der Frankiermaschine als Anlage K 7 374berreicht worden ist. Auch daraus ergibt sich als Absender die "F. Vertrieb und Service AG & Co. KG", ver-treten durch die "F. AG & Co." als Komplement344rin. Da nichts daf374r sprach, dass die Kl344gerin statt der Empf344ngerin der Frankiermaschine deren Komplement344rin auf Herausgabe in Anspruch nehmen wollte, war f374r das Gericht und den Prozessgegner klar, dass nicht die Komplement344rin, sondern die "F. Vertrieb und Service AG & Co. KG" als Beklagte zu 2 verklagt werden sollte. Dementsprechend war diesem Umstand, was der Senat nunmehr nachgeholt hat, durch eine einfache Rubrumsberichtigung Rechnung zu tragen. 14 Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob auch die "F. AG & Co. KG" als die Komplement344rin der "F. Vertrieb und Service AG & Co. KG" gem344337 247247 128, 161 Abs. 2 HGB auf Herausgabe der Frankiermaschine haftet (vgl. BGHZ 73, 217, 221 f.; BGH, Urt. v. 1. April 1987 - VIII ZR 15/86, ZIP 1987, 842, 844). 15 - 8 - III. 16 Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.682,18 200 festgesetzt. Kurzwelly Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: AG Oranienburg, Entscheidung vom 29.09.2004 - 28 C 70/04 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 27.01.2005 - 4 S 300/04 -
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