BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 5/06 vom 29. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 574 Abs. 1, UmwG 247 16 Abs. 3, AktG 247 148 Abs. 2 Satz 6, 247 246 a Abs. 3, 247 319 Abs. 6, 247 327 e Abs. 2 In dem Freigabeverfahren nach 247 16 Abs. 3 UmwG ist die Rechtsbe-schwerde kraft Gesetzes ausgeschlossen. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2006 - II ZB 5/06 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des Oberlandesge-richts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2006 werden auf Kosten der Antragsgegner zu 1 - 10, 12, 14 - 26, 28, 29 und 31 - 35 als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft, deren Anteile zu 90,14 % von der Deutsche Telekom AG (DTAG) gehalten werden. Beide Ge-sellschaften schlossen am 8. M344rz 2005 einen Verschmelzungsvertrag. Danach 374bertr344gt die Antragstellerin ihr Verm366gen auf die DTAG, und die Aktion344re sol-len f374r 25 St374ckaktien der Antragstellerin 13 St374ckaktien der DTAG erhalten. Die Hauptversammlung der Antragstellerin stimmte dem Verschmelzungsver-trag am 28./29. April 2005 mit einer Stimmenmehrheit von 99,46 % zu. Die 37 Antragsgegner, s344mtlich Aktion344re der Antragstellerin, haben gegen diesen Beschluss Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben. 1 - 3 - Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, dass die Klagen der Ein-tragung der Verschmelzung in die Handelsregister der beteiligten Gesellschaf-ten nicht entgegenstehen. Das Landgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht dem Antrag stattgegeben und die Rechtsbeschwerde wegen grunds344tzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen (ZIP 2006, 370). Die Antragsgegner zu 1 - 10, 12, 14 - 26, 28, 29 und 31 - 35 greifen die Freigabeentscheidung mit ihren Rechtsbeschwerden an. 2 II. Die Rechtsbeschwerden sind nicht statthaft und damit unzul344ssig. 3 Die Zulassung der Rechtsbeschwerden durch das Oberlandesgericht bindet den Senat nicht (vgl. BGHZ 159, 14, 15; BGH, Beschl. v. 12. September 2002 - III ZB 43/02, WM 2003, 455; v. 16. September 2003 - VIII ZB 40/03, WM 2004, 104; v. 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286). Die Rechts-beschwerden sind vielmehr kraft Gesetzes ausgeschlossen (ebenso Volhard, NZG 2006, 297; Decher, ZIP 2006, 746; Neumann/Siebmann, DB 2006, 435, 437 f.; a.A. ohne n344here Begr374ndung: Bork in Lutter/Winter, UmwG 3. Aufl. 247 16 Rdn. 28; Stratz in Schmitt/H366rtnagel/Stratz, UmwG 4. Aufl. 247 16 Rdn. 72; Fronh366fer in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, 247 16 UmwG Rdn. 202). Mit ihrer gegenteiligen Auffassung verkennen die Rechtsbeschwerdef374hrer die Be-sonderheiten des Freigabeverfahrens nach 247 16 Abs. 3 UmwG. 4 1. Zutreffend ist zwar, dass in einem Verfahren, in dem - wie hier - die Rechtsbeschwerde nicht schon kraft Gesetzes er366ffnet ist, nach dem Wortlaut des 247 574 ZPO, dem die Rechtsbeschwerdef374hrer eine zu weitgehende Bedeu-tung beimessen, die Rechtsbeschwerde statthaft ist, wenn sie von dem Be-schwerdegericht zugelassen wird. Das gilt aber nicht ausnahmslos. Vielmehr ist 5 - 4 - bei der Gesetzesauslegung der durch die Entstehungsgeschichte des 247 574 ZPO i.d.F. des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1887) be-legten Tatsache Rechnung zu tragen, dass es neben den beiden in 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO niedergelegten Fallgestaltungen einen unbe-nannten dritten Bereich gibt, in dem das Gesetz die Frage der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im negativen Sinne entschieden hat. Ein Beispiel ist der durch das Gesetz zur Unternehmensintegrit344t und Modernisierung des Anfech-tungsrechts (UMAG) vom 22. September 2005 (BGBl I 2802) eingef374gte, von dem Beschwerdegericht f374r seine Zulassungsentscheidung herangezogene 247 148 Abs. 2 Satz 6 AktG. In dieser Vorschrift wird die Rechtsbeschwerde in dem Verfahren auf Zulassung einer Aktion344rsklage wegen der in 247 147 Abs. 1 Satz 1 AktG bezeichneten Anspr374che ausdr374cklich ausgeschlossen. Das Beschwerdegericht meint, aus dem Fehlen einer solchen Regelung in dem ebenfalls durch das UMAG eingef374hrten 247 246 a AktG und dem damit weitgehend inhaltsgleichen 247 16 Abs. 3 UmwG ergebe sich im Umkehrschluss, dass in diesen Verfahren die Rechtsbeschwerde zugelassen werden k366nne. Dem ist nicht zu folgen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nur dann ausgeschlos-sen, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich angeordnet ist. Der Gesetzgeber des Zivilprozessreformgesetzes ist vielmehr - mag dies auch in dem Wortlaut des 247 574 ZPO nicht in der im Interesse der Rechtssicherheit gebotenen Klarheit zum Ausdruck gekommen sein - als selbstverst344ndlich, weil es sich aus der Natur der Sache ergibt, davon ausgegangen, dass in bestimmten Verfahrens-arten ein Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht kommen kann. Das zeigt sich etwa an der Einf374gung des 247 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198), in dem der Gesetzgeber im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 6 - 5 - (BGHZ 154, 102) nach seinen eigenen Worten "klargestellt" hat, dass in Verfah-ren auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung oder eines Arrestes eine Rechts-beschwerde kraft Gesetzes unzul344ssig ist (Reg.Begr., BT-Drucks. 15/1508, S. 22). Das gleiche gilt f374r das Klagezulassungsverfahren nach 247 5 KSchG, in dem nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsbe-schwerde auch ohne ausdr374ckliche Anordnung im Gesetz ausgeschlossen ist (BAG, Beschl. v. 20. August 2002 - 2 AZB 16/02, NZA 2002, 1228). 2. Ein solches Verfahren, in dem sich der Natur der Sache nach die Er-366ffnung des Rechtsbeschwerdeverfahrens verbietet, ist auch das Freigabever-fahren nach 247 16 Abs. 3 UmwG. 7 Eines der wesentlichen Probleme bei der L366sung des Konflikts zwischen einerseits den Interessen der beteiligten Unternehmen und der Mehrheit der Anteilsinhaber an der Durchf374hrung der beschlossenen Strukturma337nahme und andererseits der Minderheit an der Wahrung ihrer berechtigten Belange liegt in der typischerweise langen Dauer der gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsverfahren. Dadurch wird oftmals die Durchf374hrbarkeit der geplanten Ma337nahme in Frage gestellt und zudem die Gefahr heraufbeschworen, dass einzelne Anteilsinhaber die mit der Verz366gerung entstehende Verhinderungs-macht zweckwidrig zur Durchsetzung eigener, verfahrensfremder Interessen auszunutzen versuchen. Mit dem im Jahre 1994 in Anlehnung an die Senats-rechtsprechung (BGHZ 112, 9, 23 f.) eingef374hrten Freigabeverfahren nach 247 16 Abs. 3 UmwG wollte der Gesetzgeber diesem Missstand entgegen wirken. Da-nach soll die Verschmelzung in das Handelsregister eingetragen und damit - unumkehrbar - vollzogen werden d374rfen, wenn die gegen den Verschmel-zungsbeschluss gerichteten Klagen unzul344ssig oder offensichtlich unbegr374ndet 8 - 6 - sind oder wenn sie - ihre Zul344ssigkeit und Begr374ndetheit unterstellt - bei Abw344-gung aller Umst344nde kein derartiges Gewicht haben, dass es wirtschaftlich ge-rechtfertigt w344re, die Durchf374hrung der Verschmelzung bis zum Abschluss der Klageverfahren auf Jahre zu blockieren (Begr. zu dem Entw. eines Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts, BT-Drucks. 12/6699, S. 88 ff.). Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Gesetzgeber das Freigabeverfahren 344hnlich ausgestaltet wie das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung oder eines Arrestes nach 247247 916 ff. ZPO. Insbesondere gen374gt die Glaubhaftma-chung der entscheidungserheblichen Tatsachen, und eine m374ndliche Verhand-lung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Die Eilbed374rftigkeit der Herbeif374hrung einer rechtskr344ftigen Freigabeentscheidung hat der Gesetzgeber auch durch die Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens unterstrichen. Er hat in 247 16 Abs. 3 Satz 5 UmwG bewusst die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof nach 247 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen und allein die sofortige Be-schwerde nach 247 577 ZPO zugelassen (jeweils in der bis zum 31. Dezember 2001 g374ltigen Fassung; s. auch 247 567 Abs. 4 ZPO a.F. und die Begr374ndung des Gesetzentwurfs, aaO S. 90: "Mit Satz 5 soll dem Beschleunigungsgrundsatz dadurch Rechnung getragen werden, dass gegen den Beschluss nur die sofor-tige Beschwerde [247 577 ZPO] statthaft ist."). Damit wollte der Gesetzgeber er-reichen, dass sp344testens nach Durchlaufen der zweiten Instanz Klarheit dar-374ber besteht, ob die beabsichtigte Ma337nahme ungeachtet der erhobenen Kla-gen durchgef374hrt werden kann, und die klagenden Anteilsinhaber nur noch ihre individuellen Schadensersatzanspr374che nach 247 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG geltend machen k366nnen. An dieser auf die Besonderheiten des Freigabeverfahrens abstellenden Regelung hat sich durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 nichts 9 - 7 - ge344ndert. Zwar hat der Gesetzgeber anl344sslich der Einf374hrung der Rechtsbe-schwerde den 247 16 Abs. 3 UmwG nicht ausdr374cklich um die Bestimmung er-g344nzt, dass die Rechtsbeschwerde in diesem Verfahren ausgeschlossen ist. Er hat sich aber im Gesetzgebungsverfahren, in dem nach den Ausf374hrungen der Entwurfsverfasser (Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform, S. 113) das Be-schwerdeverfahren nicht im Mittelpunkt der Diskussion um die Reform gestan-den hat, mit dieser Frage offensichtlich nicht befasst. Insbesondere hat er nicht erkennen lassen, dass er dem Sinn des auf Schaffung von Rechtssicherheit in einem auf Beschleunigung angelegten Freigabeverfahren zuwider nunmehr eine dritte Instanz hat er366ffnen wollen. Vielmehr kann die genannte Entste-hungsgeschichte des Gesetzes nur dahin interpretiert werden, dass es f374r den Gesetzgeber selbstverst344ndlich war, dass das Freigabeverfahren der Natur der Sache nach nicht anders als zweiz374gig ausgestaltet sein konnte, f374r eine aus-dr374ckliche negative Anordnung in dem beschriebenen Sinn also kein Anlass bestand. Die Ziele, die mit der Einf374hrung der Rechtsbeschwerde verfolgt worden sind, best344tigen dies. So hei337t es in der Regierungsbegr374ndung des Zivil-prozessreformgesetzes: "Die neu eingef374hrte Rechtsbeschwerde erm366glicht nunmehr auch im Bereich der Nebenentscheidungen die h366chstrichterliche Kl344-rung grunds344tzlicher Rechtsfragen. Mit dieser Er366ffnung des Zugangs zum Bundesgerichtshof kann die teilweise sehr unterschiedliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (z.B. im Kostenrecht) vereinheitlicht werden" (BT-Drucks. 14/4722, S. 69). Ein derartiges "auf weniger bedeutsame Neben-entscheidungen" (Begr. Reg.Entw. aaO) gerichtetes Verfahren ist das Freiga-beverfahren nicht. Vielmehr ist dieses Verfahren im Anschluss an die in der Se-natsentscheidung vom 2. Juli 1990 (BGHZ 112, 9, 23 f.) entwickelten Grunds344t- 10 - 8 - ze eigenst344ndig ausgestaltet mit dem bereits erw344hnten Ziel, unter den im Ge-setz n344her umschriebenen Voraussetzungen die Interessen der Beteiligten zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen. 11 3. F374r die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht in dem Freigabever-fahren nach 247 16 Abs. 3 UmwG auch kein Bed374rfnis. Mit der Rechtsbeschwerde sollen auch in Rechtsmaterien, 374ber die lediglich im Beschlussverfahren ent-schieden wird, grunds344tzliche Rechtsfragen gekl344rt, das Recht fortgebildet und eine einheitliche Rechtsprechung gesichert werden (Reg.Begr., BT-Drucks. 14/4722, S. 69). Dessen bedarf es in dem Freigabeverfahren nach 247 16 Abs. 3 UmwG nicht. a) Soweit diese Bestimmung eine Freigabe f374r den Fall zul344sst, dass die Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluss unzul344ssig oder offensichtlich unbegr374ndet sind, k366nnen und m374ssen die damit zusammenh344ngenden Rechtsfragen, soweit sie einer h366chstrichterlichen Entscheidung bed374rfen, in dem Hauptsacheverfahren gekl344rt werden. Die Rechte der Anteilseigner wer-den dadurch nicht unzumutbar verk374rzt. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr be-wusst und unter Ber374cksichtigung der einschl344gigen Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts (Beschl. v. 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 und 1 BvR 147/97, ZIP 2000, 1670) daf374r entschieden, die Rechtm344337igkeitskontrolle von Verschmelzungsbeschl374ssen dahingehend zu beschr344nken, dass die Kl344-ger unter den Voraussetzungen des 247 16 Abs. 3 UmwG auf den Ersatz ihres individuellen Schadens und damit allein auf ihr Verm366gensinteresse verwiesen werden, ihr Interesse an der Erhaltung der bestehenden gesellschaftsrechtli-chen Strukturen dagegen zur374ckzutreten hat. 12 - 9 - Hinzu kommt, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht bei einer von diesem als "offensichtlich" unbegr374ndet ange-sehenen Klage schon im Ansatz nicht in Betracht kommen k366nnte. Denn eine offensichtliche Unbegr374ndetheit kann nur dann angenommen werden, wenn es dazu keiner Kl344rung durch den Bundesgerichtshof im Rahmen des revisions-344hnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahrens bedarf. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats aus der Zeit vor Geltung des 247 16 Abs. 3 UmwG (BGHZ 112, 9, 23 f.). Die Annahme des Gesetzgebers bei Schaffung des weit-gehend inhaltsgleichen 247 246 a AktG, bei der "offensichtlichen Unbegr374ndet-heit" komme es nicht darauf an, welcher Pr374fungsaufwand erforderlich sei, um die Unbegr374ndetheit der Anfechtungsklage festzustellen (Reg.Begr., BT-Drucks. 15/5092, S. 29), steht dem nicht entgegen. 13 b) Eine Befassung des Bundesgerichtshofs ist auch in Bezug auf die drit-te Fallgruppe des 247 16 Abs. 3 UmwG nicht erforderlich. Danach kann ein Frei-gabebeschluss ergehen, wenn das alsbaldige Wirksamwerden der Verschmel-zung nach der freien 334berzeugung des Gerichts unter Ber374cksichtigung der Schwere der mit den Klagen geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Ab-wendung der von dem Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile f374r die an der Verschmelzung beteiligten Rechtstr344ger und ihre Anteilsinhaber vorran-gig erscheint. Dazu hei337t es in der Begr374ndung des Gesetzentwurfs: "Die Fest-legung, in welchen F344llen den behaupteten Rechtsverletzungen nur ein gerin-ges Gewicht beizumessen ist, soll der Einzelfallentscheidung der Rechtspre-chung 374berlassen bleiben 205 F374r die Abw344gung zwischen den so festgelegten widerstreitenden Interessen soll dem Gericht gr366337tm366gliche Entscheidungsfrei-heit einger344umt werden. Es soll daher nach seiner freien 334berzeugung ent-scheiden k366nnen" (BT-Drucks. 12/6699, S. 89 f.). Damit hat der Tatrichter ein 14 - 10 - weites Ermessen. Seine Entscheidung k366nnte in dem revisions344hnlich ausges-talteten Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf 374berpr374ft werden, ob er Verfah-rensvorschriften verletzt, sein Ermessen unsachgem344337 ausge374bt, die Grenzen seines Ermessens 374berschritten oder von seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat (BGHZ 115, 311, 321; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. 247 547 Rdn. 13). Das nachzupr374fen, ist nicht der Sinn des Rechtsbeschwerdeverfahrens, zumal eine Nichtzulassungsbeschwerde i.S. des 247 544 ZPO in dem Beschlussverfah-ren nicht vorgesehen ist. 4. Entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts steht der Ausschluss der Rechtsbeschwerde in dem Verfahren nach 247 16 Abs. 3 UmwG nicht im Wi-derspruch zu der Regelung der 247247 148, 246 a AktG i.d.F. des UMAG. Auch wenn man von einem die Gesamtrechtsordnung in den Blick nehmenden Ge-setzgeber erwarten sollte, dass er schon im Interesse der Gesetzesklarheit konsistente und konsequente Regelungen trifft, rechtfertigt sein Schweigen bei 247 246 a AktG und 247 16 Abs. 3 UmwG nicht den von dem Beschwerdegericht gezogenen Schluss, dass in diesen Verfahren eine dritte Instanz er366ffnet werden sollte. Das Gleiche gilt f374r die Freigabeverfahren nach 247 319 Abs. 6 AktG und 247 327 e Abs. 2, 247 319 Abs. 6 AktG (ebenso OLG M374nchen DB 2004, 1356, 1357; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 4. Aufl. 2005 247 319 Rdn. 38; a.A. Buchta/Sasse, DStR 2004, 958, 959; Hasselbach in K366lner Komm.z.Wp334G 247 327 e AktG Rdn. 15). Im Gegenteil wird die Eilbed374rftigkeit dieser Verfahren durch die Regelung in 247 246 a Abs. 3 Satz 5 AktG noch unterstrichen. Danach soll die Entscheidung sp344testens drei Monate nach Antragstellung ergehen, und eine Verz366gerung ist durch Gerichts-beschluss zu begr374nden. Diese Fristenregelung soll nach einem Referenten-entwurf eines Zweiten Gesetzes zur 304nderung des Umwandlungsgesetzes 15 - 11 - (Stand: 13. Februar 2006) auch auf das Freigabeverfahren nach 247 16 Abs. 3 UmwG 374bertragen werden. 16 5. Verfassungsrechtliche Gr374nde zwingen nicht dazu, in dem Verfahren nach 247 16 Abs. 3 UmwG einen Rechtsweg zum Bundesgerichtshof zu er366ffnen. Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert. Dem Gesetzge-ber steht es vielmehr frei zu entscheiden, ob gegen eine gerichtliche Entschei-dung 374berhaupt ein Rechtsmittel statthaft sein soll, unter welchen Vorausset-zungen es eingelegt werden kann und ob gegen die Rechtsmittelentscheidung ein weiteres Rechtsmittel m366glich sein soll (BVerfG, ZIP 2003, 1102, 1104). Zu Unrecht verweisen die Rechtsbeschwerdef374hrer in diesem Zusam-menhang auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit, nach dem der Rechtssuchen-de nicht mit einem un374bersehbaren "Annahmerisiko" belastet werden darf (BVerfG, NJW 1979, 151, 153). Dies zwingt nicht zu der Folgerung, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der Rechtsbeschwerde ausdr374cklich anordnen m374sste, wie schon die oben aufgef374hrten Beispielsf344lle zeigen. Vielmehr sind die Gerichte selbstverst344ndlich befugt, im Wege der Gesetzesauslegung zu kl344-ren, ob gegen eine Entscheidung in einem bestimmten Verfahren ein Rechts-mittel statthaft ist (BGHZ 159, 14; BGH, Beschl. v. 12. September 2002 - III ZB 43/02, WM 2003, 455). Wenn diese Frage - wie hier durch die Entschei-dung des Senats - gekl344rt ist, besteht f374r alle zuk374nftigen F344lle Rechtssicher-heit. 17 - 12 - III. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500.000,00 200 festgesetzt. 18 Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 29.11.2005 - 12 O 491/05 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.02.2006 - 12 W 185/05 -
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