BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 5/06 vom 14. Juni 2007 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2007 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 13. Dezember 2005 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 32.806,73 200. Gr374nde: I. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 (im Weiteren: Beklagte) mit Ur-teil vom 28. Juli 2005, zugestellt am 3. August 2005, verurteilt, an den Kl344ger 32.806,73 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat gegen diese Entschei-dung am 1. September 2005 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz ihres Prozess-bevollm344chtigten vom 29. September 2005 hat sie beantragt, "die am 4.10.2005 ablaufende Frist zur Berufungsbegr374ndung um einen Monat, d.h. bis zum 7.11.2005, zu verl344ngern". Der Vorsitzende des Berufungssenats hat die Frist zur Einreichung der Berufungsbegr374ndung mit Verf374gung vom selben Tag "um einen Monat nach Ablauf der Frist gem344337 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO" verl344ngert. 1 - 3 - Die Berufungsbegr374ndung ist am 7. November 2005 (Montag) bei Gericht ein-gegangen. Mit Verf374gung vom 14. November 2005 hat der Vorsitzende des Be-rufungssenats die Beklagte darauf hingewiesen, dass die verl344ngerte Frist zur Berufungsbegr374ndung bereits am 4. November 2005 (Freitag) abgelaufen sei. 2 Die Beklagte hat daraufhin beantragt, ihr gegen die Vers344umung der Be-rufungsbegr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Zur Begr374ndung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen, die Fristvers344umung beruhe auf einem Irrtum der Rechtsanwaltsfachangestell-ten H. ihres Prozessbevollm344chtigten. Frau H. habe sich am 30. September 2005 telefonisch bei der Gesch344ftsstelle des Berufungssenats erkundigt, ob die Frist antragsgem344337 verl344ngert worden sei. Nachdem ihr dies best344tigt worden sei, habe Frau H. auf dem Verl344ngerungsantrag in der Handakte des Prozess-bevollm344chtigten notiert: "205 Frist antragsgem344337 verl344ngert 205". Nach Eingang der schriftlichen Verl344ngerungsverf374gung des Senatsvorsitzenden habe Frau H. irrt374mlich das bereits auf den 7. November 2005 notierte Fristende nicht korri-giert, sondern durch einen entsprechenden Fristenvermerk auf der Verf374gung nach Kontrolle des Fristeintrags best344tigt. Ihr Prozessbevollm344chtigter habe sich die Akten im Hinblick auf die notierte Frist schon am 4. November 2005 (Freitag) zur Bearbeitung am Wochenende vorlegen lassen. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Gegen diese Ent-scheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzul344ssig. Die Voraussetzun-gen des 247 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erf374llt. Die Rechtssache wirft weder ent-scheidungserhebliche Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung oder zur Fortbil- 4 - 4 - dung des Rechts auf, noch erfordert sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Rechtsfragen, die der Streitfall aufwirft, sind h366chstrichterlich gekl344rt. 5 1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckge-wiesen, weil die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist auf einem der Be-klagten nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozessbe-vollm344chtigten beruhe. Der Rechtsanwalt habe alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Frist zur Begr374ndung eines eingelegten Rechtsmittels gewahrt werde. Dementsprechend m374sse er den Fristablauf eigenverantwort-lich 374berpr374fen, wenn ihm die Akten zur Vorbereitung der befristeten Prozess-handlung vorgelegt w374rden. Die Handakten seien dem Prozessbevollm344chtig-ten der Beklagten vor Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist zum Zweck der Bearbeitung vorgelegt worden. Zwar begr374nde es regelm344337ig kein Verschul-den, wenn der Rechtsanwalt bei Vorlegung einer als Vorfristsache gekenn-zeichneten Akte sowohl die Bearbeitung als auch die gebotene Pr374fung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten worden sei, nicht bereits am Tag der Vorlage, sondern erst am n344chsten Tag vornehme. Die Dauer der Vorfrist betrage bei Berufungsbegr374ndungen jedoch grunds344tzlich eine Woche, im Ein-zelfall k366nne allerdings auch eine k374rzere Frist gen374gen. Es seien im vorliegen-den Fall keine Umst344nde zu erkennen, die es h344tten ausreichen lassen, dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten die Handakten erst drei Tage vor dem notierten Fristablauf vorzulegen. Unabh344ngig von einem hieraus abzuleitenden Vers344umnis liege ein Ver-schulden des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten jedenfalls auch deshalb vor, weil dieser den Irrtum seiner Angestellten 374ber den Ablauf der Berufungs-begr374ndungsfrist selbst veranlasst habe. Der Antrag auf Verl344ngerung der Be-rufungsbegr374ndungsfrist sei widerspr374chlich. Zum einen sei - dem Gesetz ent- 6 - 5 - sprechend - die Verl344ngerung um einen Monat beantragt worden. Das Ende der verl344ngerten Frist sei jedoch f344lschlich mit dem 7. November 2005 angegeben worden. Die Verantwortung f374r die falsche Berechnung des Fristendes trage der Prozessbevollm344chtigte, da dieser den Schriftsatz unterzeichnet und damit dessen gesamten Inhalt zu verantworten habe. Eine Verpflichtung des Gerichts, auf den Widerspruch in der Antragsschrift hinzuweisen, habe nicht bestanden. Der in der Antragsschrift enthaltene Fehler sei nicht offensichtlich, sondern nur bei 334berpr374fung des bezeichneten Datums anhand eines Kalenders erkennbar gewesen. Eine derart weitgehende gerichtliche F374rsorgepflicht bestehe nicht. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungs-gericht der Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung im Ergebnis zu Recht versagt, weil die Vers344umung der Frist zur Berufungsbegr374ndung auf einem Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten beruht und dies der Beklagten nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. 7 a) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Verschul-den des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten bereits darin liegt, dass er den von der Rechtsanwaltsfachangestellten H. formulierten Antrag auf Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist ohne 304nderung unterschrieben hat. Denn dieser Antrag ist unklar gefasst. Begehrt wurde, die am 4. Oktober 2005 ablaufende Frist zur Begr374ndung der Berufung um einen Monat zu verl344ngern. Danach fiel das Ende der verl344ngerten Berufungsbegr374ndungsfrist auf Freitag, den 4. November 2005, und nicht, wie es in dem Antrag hei337t, auf Montag, den 7. November 2005. Das h344tte der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten vor Unterzeichnung des Verl344ngerungsantrags bemerken und die Unklarheit besei-tigen m374ssen. Denn er hat den Inhalt des von ihm unterzeichneten Schriftsat-zes eigenst344ndig zu verantworten. 8 - 6 - b) Das dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten anzulastende Ver-schulden bei der Unterzeichnung des Verl344ngerungsantrags h344tte sich aller-dings dann nicht auf die Einhaltung der Berufungsbegr374ndungsfrist ausgewirkt, wenn die aufgrund der m374ndlichen Auskunft der Gesch344ftsstelle des Beru-fungssenats eingetragene Frist nach Eingang der schriftlichen gerichtlichen Verl344ngerungsverf374gung auf ihre Richtigkeit hin 374berpr374ft worden w344re. Eine solche 334berpr374fung ist erforderlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es bei telefonisch erteilten Ausk374nften aufgrund von Missverst344ndnissen oder 334bermittlungsversehen zu fehlerhaften Eintragungen im Fristenkalender kommt. Ein Rechtsanwalt muss daher durch b374roorganisatorische Ma337nahmen sicherstellen, dass die aufgrund einer m374ndlichen Mitteilung des Gerichts, die Rechtsmittelbegr374ndungsfrist sei verl344ngert worden, vorgenommene Eintragung im Fristenbuch mit der sp344ter eingehenden schriftlichen gerichtlichen Nachricht verglichen und gegebenenfalls berichtigt wird. Dementsprechend ist es notwen-dig, das Kanzleipersonal anzuweisen, die schriftliche gerichtliche Mitteilung 374ber die Fristverl344ngerung mit der im Fristenbuch vorgenommenen Eintragung zu vergleichen. Dem Anwalt, der es vers344umt, eine entsprechende Anordnung zu erteilen, f344llt ein Organisationsverschulden zur Last, das sich die von ihm vertretene Partei gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - IX ZB 29/97, NJW 1997, 1860). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass im B374ro ihres Prozessbevollm344chtigten Vorkehrungen zur Ver-meidung eines Fehlers, wie er hier aufgetreten ist, erfolgt waren. 9 - 7 - III. Die Rechtsbeschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 10 v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 28.07.2005 - 22 O 729/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 13.12.2005 - 24 U 129/05 -
Full & Egal Universal Law Academy