BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 5/09 vom 30. April 2009 in dem Verfahren zur Einsetzung eines Schiedsgerichtes Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 1035 Abs. 4, 247 1062 Abs. 1 Nr. 1 und 247 1065 Abs. 1 Weist das Oberlandesgericht den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters (hier: nach 247 1062 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 1035 Abs. 4 ZPO) zur374ck, so ist gegen diese Ent-scheidung die Rechtsbeschwerde gem344337 247 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch dann un-statthaft, wenn das Oberlandesgericht den Antrag mit der Begr374ndung abgelehnt hat, die dem Antrag zugrunde liegende Schiedsvereinbarung sei offensichtlich unwirk-sam; 247 1062 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 247 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach gegen die Fest-stellung der Unzul344ssigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens die Rechtsbe-schwerde gegeben ist, ist in einem solchen Falle nicht entsprechend anwendbar. BGH, Beschluss vom 30. April 2009 - III ZB 5/09 - OLG Jena - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Schlick sowie die Richter D366rr, Galke, W366stmann und Seiters beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15. Dezember 2008 - 1 SchH 3/08 - wird auf seine Kosten als un-statthaft verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 230.000 200 Gr374nde: I. Mit Schreiben vom 7. April 2008 hat der Antragsteller gem344337 247 1035 Abs. 4, 247 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unter Bezugnahme auf 247 19 der Vereinbarung zwischen dem damaligen Land Th374ringen und dem F374rstenhaus Schwarzburg-Rudolstadt sowie Schwarzburg-Sondershausen vom 6. Juli 1928 die Einsetzung eines Schiedsgerichts zur Regelung eines Streites mit dem Antragsgegner 374ber die Weiterzahlung einer mit dem Ende des Zweiten Weltkrieges eingestellten Leibrente beantragt. 1 - 3 - Nach Beratung hat der Vorsitzende des zust344ndigen Senats des Ober-landesgerichts mit Verf374gung vom 13. Oktober 2008 die R374cknahme des An-trags angeregt. Nach herrschender Meinung setzten Antr344ge auf Einsetzung eines Schiedsgerichts voraus, dass die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung jedenfalls nicht offensichtlich unwirksam sei. Sp344testens mit dem sog. F374rsten-enteignungsgesetz (Gesetz 374ber die Enteignung der ehemaligen F374rstenh344user im Lande Th374ringen vom 11. Dezember 1948) sei die streit-gegenst344ndliche Vereinbarung aber au337er Kraft gesetzt worden. 2 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2008 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Bestellung eines Schiedsgerichts zur374ckge-wiesen, da es offensichtlich an einer wirksamen Schiedsvereinbarung fehle. 3 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und damit unzul344ssig. 5 Nach 247 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet lediglich gegen die in 247 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 ZPO genannten Entscheidungen die Rechtsbeschwerde statt; im 334brigen sind Entscheidungen in den in 247 1062 Abs. 1 ZPO bezeichne-ten Verfahren unanfechtbar (247 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 6 Die angefochtene Entscheidung 374ber die Einsetzung eines Schiedsge-richts ist im Rahmen des Verfahrens nach 247 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergangen. Allein der Umstand, dass das Oberlandesgericht - in 334bereinstimmung mit der 7 - 4 - herrschenden Meinung (vgl. nur Z366ller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., 247 1035, Rn. 17; M374nchKommZPO/M374nch, 3. Aufl., 247 1035, Rn. 48; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., 247 1035 Rn. 11; Lachmann, Handbuch f374r die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 892 ff, 897; siehe auch BayObLG BB 1999, 1785; MDR 2001, 780; anders etwa Bredow in: Festschrift f374r Peter Schlosser, S. 75, 80) - als Vorfrage gepr374ft hat, ob die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam ist, macht die Entscheidung 374ber die Einsetzung des Schiedsgerichts nicht zu einer Entscheidung im Sinne des 247 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Nach 247247 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1032 Abs. 2 ZPO kann beim Oberlandesge-richt bis zur Bildung eines Schiedsgerichts ein Antrag auf Feststellung der Zu-l344ssigkeit oder Unzul344ssigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Die in einem solchen Verfahren ergehende Entscheidung ist nach 247 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Eine Ent-scheidung in einem solchen Verfahren hat das Oberlandesgericht aber nicht getroffen. Sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner (entsprechend 247 33 ZPO) h344tten - zumal den Parteien unter dem 13. Oktober 2008 die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts mitgeteilt worden war - einen ent-sprechenden Antrag stellen k366nnen. Dies ist aber nicht geschehen. 8 Dass sich das Oberlandesgericht mit der Frage der offensichtlichen Un-wirksamkeit der Schiedsvereinbarung befasst hat, f374hrt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, zumal mit der Entscheidung 374ber die Bestellung oder Nicht-bestellung eines Schiedsgerichts nicht rechtskr344ftig 374ber die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung entschieden wird (h.M., vgl. nur Musie-lak/Voit, aaO Rn. 11-13; M374nchKommZPO/M374nch, aaO; Z366ller/Geimer, aaO; Lachmann, aaO, Rn. 918, 929; siehe auch f374r den Fall der Ernennung eines 9 - 5 - Schiedsrichters bez374glich der Vorfrage eines g374ltigen Schiedsvertrags BGH, Urteil vom 27. Februar 1969 - KZR 3/68 - NJW 1969, 978, 979). Schlick D366rr Galke W366stmann Seiters Vorinstanz: OLG Jena, Entscheidung vom 15.12.2008 - 1 SchH 3/08 -
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