BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 5/10 vom 17. Mai 2010 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247247 13 e Abs. 3, 13 g Abs. 2; GmbHG 247247 8 Abs. 3, 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3; 247 28 Abs. 2 FGG a.F. Die vom Gesch344ftsf374hrer in der Anmeldung zum Handelsregister gem344337 247 8 Abs. 3 GmbHG abgegebene Versicherung, er sei "noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden", gen374gt den gesetzlichen An-forderungen. Es ist weder erforderlich, die in 247 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG ge-nannten Straftatbest344nde noch die in Rede stehenden vergleichbaren Bestim-mungen des ausl344ndischen Rechts in der Versicherung im Einzelnen aufzuf374hren. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2010 - II ZB 5/10 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. L366ffler beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluss der 1. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Mannheim vom 16. November 2009 und die Verf374gungen des Amtsgerichts Mannheim vom 11. Mai 2009 und 18. Mai 2009 aufgehoben. Das Amtsgericht Mannheim - Registergericht - wird angewiesen, 374ber den Antrag der Beteiligten 374ber die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung Karlsruhe/Baden in das Handelsregister vom 7. April 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Se-nats neu zu entscheiden. Gr374nde: I. Die Beteiligte, eine im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt einge-tragene Schweizer Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung, meldete am 8. Mai 2009 bei dem zust344ndigen Registergericht eine Zweigniederlassung mit Sitz in Karlsruhe zur Eintragung ins Handelsregister an. Der Gesch344ftsf374hrer der Be-teiligten versicherte in der notariell beglaubigten Anmeldung f374r sich: 1 "a) Ich bin noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden. 205 - 3 - d 334ber meine unbeschr344nkte Auskunftspflicht gegen374ber dem Ge-richt wurde ich vom beglaubigenden Notar belehrt." 2 Das Registergericht hat diese Versicherung nicht f374r ausreichend gehal-ten, weil nach seiner Ansicht in der Eignungsversicherung gem344337 247247 13 e Abs. 3, 13 g Abs. 2 HGB i.V.m. 247247 8 Abs. 3, 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG die dort genannten Straftatbest344nde zu nennen und einzeln zu verneinen seien. Die Beschwerde der Beteiligten vom 1. Oktober 2009, welche sich gegen entspre-chend begr374ndete Zwischenverf374gungen des Registergerichts vom 11. Mai 2009 und 18. Mai 2009 richtete, hat das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 16. November 2009 zur374ckgewiesen. Das Oberlandesgericht m366chte auf die dagegen von der Beteiligten ein-gelegte weitere Beschwerde den Beschluss des Landgerichts sowie die Verf374-gungen des Registergerichts aufheben, sieht sich hieran aber durch den Be-schluss des Oberlandesgerichts M374nchen vom 27. April 2009 (31 Wx 42/09, GmbHR 2009, 831) gehindert und hat die Sache daher dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 3 II. Die Voraussetzungen f374r die Vorlage gem344337 247 28 Abs. 2 FGG a.F. sind gegeben. Das Oberlandesgericht M374nchen hat in dem angef374hrten Be-schluss die Ansicht vertreten, bei Anmeldung eines Liquidators gem344337 247247 67 Abs. 3 Satz 1, 66 Abs. 4, 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG reiche die Versicherung nicht aus, der Liquidator sei "nicht wegen einer oder mehrerer vors344tzlich begange-ner Straftaten verurteilt worden". Von dieser obergerichtlichen Rechtsprechung, die - wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausf374hrt - die gleiche Rechtsfrage betrifft, w374rde das vorlegende Oberlandesgericht mit seiner beab-sichtigten Entscheidung abweichen. 4 - 4 - III. Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende weitere Beschwerde der Beteiligten ist begr374ndet. Sie f374hrt - unter Aufhebung der die Ablehnung der Eintragung der inl344ndischen Zweigniederlassung der Beteiligten zu Unrecht (247 27 Abs. 1 Satz 1 FGG a.F., 247 546 Abs. 1 ZPO) best344tigenden Beschwerde-entscheidung des Landgerichts - zur Anweisung an das Amtsgericht, 374ber den Antrag der Beteiligten 374ber die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlas-sung Karlsruhe/Baden in das Handelsregister vom 7. April 2009 unter Beach-tung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. 5 Das Registergericht hat mit seinen Zwischenverf374gungen vom 11. Mai 2009 und 18. Mai 2009 die begehrte Eintragung der Zweigniederlassung zu Unrecht davon abh344ngig gemacht, dass der Gesch344ftsf374hrer der Beteiligten in seiner Versicherung die in 247 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftat-best344nde zu nennen und einzeln zu verneinen habe. 6 1. Gem344337 247 13 e Abs. 2 HGB ist die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung mit Sitz im Ausland zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung sind die Personen an-zugeben, die befugt sind, als st344ndiger Vertreter f374r die T344tigkeit der Zweignie-derlassung die Gesellschaft gerichtlich und au337ergerichtlich zu vertreten. Nach Abs. 3 dieser Vorschrift gilt f374r die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft in Bezug auf die Zweigniederlassung 247 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG entspre-chend. Gem344337 247 13 g Abs. 2 HGB ist auf die Anmeldung die Vorschrift des 247 8 Abs. 3 GmbHG anzuwenden, wonach die Gesch344ftsf374hrer in der Anmeldung zu versichern haben, dass keine Umst344nde vorliegen, die ihrer Bestellung nach 247 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 GmbHG entgegenstehen. Danach wiederum kann Gesch344ftsf374hrer nicht sein, wer innerhalb der letzten f374nf Jahre wegen einer oder mehrerer vors344tzlich begangener Straftaten 7 - 5 - - des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), - nach den 247247 283 bis 283 d StGB (Insolvenzstraftaten), - der falschen Angaben nach 247 82 GmbHG oder 247 399 AktG, - der unrichtigen Darstellung nach 247 400 des AktG, 247 331 HGB, 247 313 des UmwG oder 247 17 des Publizit344tsgesetzes oder - nach den 247247 263 bis 264 a oder den 247247 265 b bis 266 a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Dies gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den genannten Taten vergleichbar ist. 2. Die vom Gesch344ftsf374hrer der Beteiligten in der Anmeldung abgegebe-ne Versicherung, er sei "noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden", gen374gt diesen gesetzlichen Anforderungen. Es ist weder erforderlich, die in 247 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straf-tatbest344nde noch die in Rede stehenden vergleichbaren Bestimmungen des ausl344ndischen Rechts in der Versicherung im Einzelnen aufzuf374hren. 8 a) Der Wortlaut des 247 8 Abs. 3 GmbHG verlangt die ausdr374ckliche Be-nennung der einzelnen Straftatbest344nde des Katalogs gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG in der Versicherung des Gesch344ftsf374hrers nicht. Auch der Sinn und Zweck dieser Vorschrift gebieten dies nicht. Die Vorschrift dient der Erleich-terung des Anmeldungs- und Pr374fverfahrens. Mit der Einf374hrung der Versiche-rung gem344337 247 8 Abs. 3 GmbHG wollte der Gesetzgeber verhindern, dass das Registergericht zur 334berpr374fung der Umst344nde, die gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 GmbHG einer Stellung als Gesch344ftsf374hrer entgegenstehen, selbst Aus-kunft aus dem Zentralregister einholen muss. Die Versicherung des Gesch344fts- 9 - 6 - f374hrers hat mithin den Zweck, dem Registergericht auf schnelle und einfache Art diejenigen Informationen zu vermitteln, die es sich ansonsten - unter erh366h-tem Verwaltungsaufwand - durch ein Auskunftsersuchen gem344337 247 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG selbst verschaffen m374sste (BT-Drucks. 8/1347, Seite 34). Eine Ver-sicherung, in der ein Gesch344ftsf374hrer - wie hier - weitergehend erkl344rt, er sei "noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden", beinhaltet selbstverst344ndlich die Information, dass er (auch) nicht we-gen einer vors344tzlich begangenen Straftat im Sinne des Katalogs des 247 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG bzw. einer vergleichbaren Auslandstat verurteilt wurde. Damit hat das Registergericht die f374r die Eintragungsentscheidung erforderliche tats344chliche Information erhalten, der Gesetzeszweck ist vollst344ndig erreicht. b) Soweit im Anschluss an die herrschende Meinung, wonach die Erkl344-rung des Gesch344ftsf374hrers im Sinne des 247 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG jedes ein-zelne Bestellungshindernis auff374hren und dessen Fehlen versichern m374sse (vgl. auch BayObLGZ 1981, 396, 398 f.; BayObLG, DB 1983, 2408 f.; H. Winter/Veil in Scholz, GmbHG 10. Aufl. 247 8 Rdn. 26; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. 247 8 Rdn. 16; Roth in Roth/Altmeppen, GmbHG 6. Aufl. 247 8 Rdn. 17; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG 17. Aufl. 247 8 Rdn. 16; Schmidt-Leithoff in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. 247 8 Rdn. 23; Michalski/Heyder, GmbHG 247 8 Rdn. 36; Wicke, GmbHG 247 8 Rdn. 15; BeckOK GmbHG/C. Jaeger, Stand 15.10.2009 247 8 Rdn. 19; Schaal in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 176. Aufl. 247 8 GmbHG Rdn. 5; Sudhoff/Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der GmbH, 1992 S. 34; M374nchHdbGesR III/Riemenschneider/Freitag 3. Aufl. 247 8 Rdn. 11; Karsten, GmbH-Recht 247 1 Rdn. 75), vertreten wird, dass auch die Straftatbest344nde, die ein Bestellungshindernis bilden k366nnen, im Einzelnen aufgef374hrt werden m374s-sen (OLG M374nchen, Beschl. vom 27. April 2009 - 31 Wx 42/09, NZG 2009, 717; vgl. auch Wachter, GmbHR 2009, 785, 786 f.; Leitzen, GmbHR 2009, 1289, 10 - 7 - 1291; Kilian, Notar 2010, 13, 19) folgt dem der Senat nicht (ebenso Tebben, RNotZ 2008, 441, 449; Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht 8. Aufl. Rdn. 956 Fn. 4; vgl. auch Gro337, Rpfleger 1982, 151 f.). 11 Begr374ndet wird diese Auffassung damit, dass die Versicherung nur dann die Grundlage f374r die Pr374fung des Registergerichts darstellen k366nne, wenn auf Grund ihres Inhalts mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden k366nne, ob dem Erkl344renden die Bestellungshindernisse im Einzelnen bekannt seien (OLG M374nchen aaO). Der Versicherung wird also eine doppelte Funktion zugewiesen: Sie soll dem Registergericht nicht nur die f374r die Eintragungsentscheidung not-wendigen Informationen 374bermitteln, sondern auch erkennen lassen, dass dem Erkl344renden Inhalt und Umfang seiner Erkl344rungspflicht bewusst sind. Dies entspricht nicht der Systematik und dem Zweck des Gesetzes. Wie ausgef374hrt, dient die Versicherung dazu, dem Registergericht die zur Pr374fung von Bestellungshindernissen erforderlichen Informationen zur Verf374gung zu stellen, um eine ansonsten erforderlich werdende eigene Recherche 374berfl374ssig zu machen. Ob die Versicherung richtig und vollst344ndig ist, ist eine davon zu trennende Frage. Dies wird nach dem Willen des Gesetzgebers systematisch zum einen dadurch sichergestellt, dass der Gesch344ftsf374hrer einer strafrechtli-chen Verantwortung (247 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG) unterworfen ist (vgl. BT-Drucks. 8/1347, Seite 34). Zum anderen ist der Erkl344rende gem344337 247 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG 374ber seine unbeschr344nkte Auskunftspflicht vom Gericht oder den in Satz 2 dieser Vorschrift genannten rechtskundigen Personen zu belehren, was er wiederum zu versichern hat. Eventuell verbleibende Unklarhei-ten 374ber Umfang und Bedeutung der zu versichernden Umst344nde, etwa zu der Frage, ob eine Auslandstat im Sinne des 247 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG "vergleich-bar" ist, hat der Gesch344ftsf374hrer zur Vermeidung von Haftungsrisiken vor Abga-be der Versicherung durch Inanspruchnahme rechtlicher Beratung zu kl344ren. 12 - 8 - Insoweit gilt f374r die Versicherung nach 247 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG nichts ande-res als etwa f374r die - nicht selten von der Kl344rung schwieriger rechtlicher Vor-fragen abh344ngenden - Versicherungen gem344337 247 8 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. 13 Nicht 374berzeugend ist es deshalb, wenn die Pflicht zur Benennung der einzelnen Katalogstraftatbest344nde damit begr374ndet wird, einem juristischen Lai-en sei m366glicherweise nicht bewusst, dass nicht nur solche Straftaten die Be-stellung als Gesch344ftsf374hrer hindern, die im Strafgesetzbuch geregelt seien, sondern auch Straftatbest344nde, die im Handels- und Gesellschaftsrecht gere-gelt sind (OLG M374nchen aaO). Gerade der juristische Laie wird nicht zwischen dem gesetzlichen Regelungsort des Straftatbestandes differenzieren und so zu einem Rechtsirrtum gelangen. Er wird allerdings tats344chlich wissen, ob er 374ber-haupt jemals wegen einer Straftat verurteilt worden ist oder ob dies - wie hier versichert - niemals geschehen ist. Die h.M. ist zudem inkonsequent, wenn sie hinsichtlich der ebenfalls zur Inhabilit344t des Gesch344ftsf374hrers f374hrenden Bestrafung wegen einer ver- 14 - 9 - gleichbaren Straftat im Ausland nicht dieselben formellen - allerdings praktisch nicht erf374llbaren - Anforderungen stellt. Goette Strohn Caliebe Reichart L366ffler Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 16.11.2009 - 21 T 15/09 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.02.2010 - 11 Wx 118/09 -
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