BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 5/11 vom 6. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KapMuG § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 5 Die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses für das Oberlandesgericht b e steht nicht, we nn das Prozessgericht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in demse l- ben Musterverfahren bereits zuvor einen Vorlagebeschluss mit identischem Festste l- lungsziel erlassen hat. In diesem Fall steht die Sperrwirkung des § 5 KapMuG dem Erlass eines weiteren Vor lagebeschlusses entgegen. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 5/11 - OLG München LG München I - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , die Richter in Caliebe sowie d ie Ric h- ter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerden der Kläger gegen den Beschluss des S e- nats für Kapitalanleger - Musterverfahren des Oberlandesgerichts München vom 7. März 2011 werden zurüc k gewiesen. Der Streitwert für das Rechtsb eschwerdeverfahren wird auf 52.631,58 Gründe: I. Die Rechtsbeschwerdeführer machen vor dem Landgericht Schadense r- satzansprüche wegen einer unzutreffenden Ad - hoc - Mitteilung der Beklagten zu 1 ge l tend. Auf den Musterfeststellungsantrag de r Kläger hat das Landgericht mehrere Vorlagebeschlüsse mit gleichlautendem Feststellungsziel erlassen, um vom Obe r- landesgericht beanstandete Fehler des ersten Vorlagebeschlu s ses zu berichtigen. Das Landgericht hat am 12. November 2009 zunächst nach § 4 A bs. 1 Satz 1 r beizuführen zur beantragten Feststellung, dass die Ad - hoc - Mitteilung vom 22.3.2000 unrichtig war und hierdurch gegen die Beklagten zu 1) und 3) Sch a densersatzansprüche aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Sch ä 1 2 - 3 - Beschluss vom 11. März 2010 hat das Oberla n desgericht (OLG München, ZIP 2011, 51) diesen Vorlagebeschluss in entsprechender Anwendung der für willkürlich e r- gangene Verweisungsbeschlüs se zu § 281 ZPO entwickelten Grundsätze aufgeh o- ben und das Verfahren zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung an das Landg e- richt zurückgegeben. Dagegen haben die Kläger am 9. April 2010 die vom Oberla n- desgericht zugelass e ne Rechtsbeschwerde eingelegt. Da s Landgericht hat sodann am 27. April 2010 und am 28. Juli 2010 weitere Vorlagebeschlüsse mit identischem Feststellungsziel erlassen. Den Vorlagebeschluss vom 27. April 2010 hat es mit B e- schluss vom 20. Januar 2011 selbst wieder au f gehoben. Den Vorlagebe schluss vom 28. Juli 2010 hat das Oberlandesgericht mit B e- schluss vom 7. März 2011 aufgehoben und das Verfahren zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückgegeben. Hiergegen ric h ten sich die vom Oberlandesgericht zugelassenen Recht sbeschwerden der Kläger. Den B e- schluss des Oberlandesgerichts vom 11. März 2010 zum Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 12. November 2009 hat der erkennende Senat inzwischen aufg e- hoben und die Sache an das Oberlandesgericht z u rückverwiesen (BGH, Beschlus s vom 26. Juli 2011 - II ZB 11/10, ZIP 2011, 1790; zur Veröffentlichung in BGHZ b e- stimmt). II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Der Vorlagebeschluss vom 28. Juli 2010 sei schon deshalb aufzuheben, weil seinem Erlass die Sperrwirkung g e mäß § 5 KapMuG des Beschlusses vom 12. November 2009 entgegenstehe. Dieser B e- schluss sei in demselben Ausgangsverfahren zwischen denselben Parteien erga n- gen und formuliere dasselbe Feststellungsziel. Leide der Vorl a gebeschluss - wie hier der Beschluss vom 28. Juli 2010 - an schweren verfahrensrechtlichen Mängeln, en t- falle die in § 4 Abs. 1 Satz 1 KapMuG angeordnete Bindung an den Vorlageb e- 3 4 - 4 - schluss. Insoweit sei die Rechtsprechung zur Bindungswirkung eines Verweisung s- beschlusses nach § 281 ZPO entsprechend heranz u ziehen. III. Die Rechtsbeschwerden der Kläger sind statthaft und zulässig. Sie haben aber in der Sache keinen Erfolg. Die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KapMuG ang e- ordnete Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses für das Obe r landesgericht besteht nicht, wenn das Prozessgericht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in demse l- ben Musterverfahren bereits zuvor einen Vorlagebeschluss mit identischem Festste l- lungsziel erlassen hat. In diesem Fall steht die Sperrwirkung des § 5 KapMuG dem Erlass eines weiteren Vorlagebes chlusses en t gegen. 1. Die Rechtsbeschwerden sind statthaft, weil das Oberlandesgericht im er s- ten Rechtszug sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerden steht nicht entgegen, dass der Vorlagebeschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 KapMuG unanfechtbar ist. Dieser Ausschluss der Anfech t barkeit gilt nur für den Vorlagebeschluss selbst, nicht aber für eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der der Vorlageb e- schluss aufgeh oben wird (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 - II ZB 11/10, ZIP 2011, 1790 Rn. 6; zur Veröffentlichung in BGHZ b e stimmt). 2. Die Rechtsbeschwerden sind unbegründet. Das Oberlandesgericht war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden nicht nach § 4 Ab s. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KapMuG an der Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 28. Juli 2010 gehi n dert. Der Vorlagebeschluss des Prozessgerichts ist zwar nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KapMuG für das Obe r landesgericht grundsätzlich bindend. Die Bindung gilt aber nicht uneingeschränkt. a) Der erkennende Senat hat sich im vorliegenden Musterverfahren b e reits in seinem Beschluss vom 26. Juli 2011 (II ZB 11/10, ZIP 2011, 1790; zur Veröffentl i- 5 6 7 8 - 5 - chung in BGHZ bestimmt) damit befasst, ob der geltend gemachte Anspruc h Gege n- stand eines Musterverfahrens sein kann, ob das Feststellungsziel auf die Festste l- lung des Anspruchs selbst gerichtet ist und ob im Hinblick darauf die Bindungswi r- kung nicht besteht. Aus den im Beschluss vom 26. Juli 2011 angeführten Gründen, auf die wegen der insoweit identischen Vorl a gebeschlüsse verwiesen werden kann, ist dies nicht der Fall. b) Dem Vorlagebeschluss vom 28. Juli 2010 kommt jedoch deshalb keine Bi n- dungswirkung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KapMuG zu, weil das Landgericht dami t unter Verstoß gegen § 5 KapMuG in demselben Ausgangsverfahren mit de n- selben Parteien nach dem Vorlagebeschluss vom 12. November 2009 einen weit e- ren Vorlagebeschluss mit identischem Feststellungsziel erla s sen hat. Nach § 5 KapMuG ist die Einleitung ei nes weiteren Musterverfahrens für die gemäß § 7 KapMuG auszusetzenden Verfahren unzulässig. Durch die Vo r schrift soll ausgeschlossen werden, dass ein Prozessgericht durch einen Vorl a gebeschluss ein Musterverfahren zu derselben oder zu einer weiteren Anspru chsvoraussetzung ei n- leitet, wenn bereits ein Musterverfahren für die g e mäß § 7 KapMuG auszusetzenden Verfahren eingeleitet worden ist. Damit so l len parallel laufende Musterverfahren aus prozessökonomischen Gründen vermieden werden (vgl. Begründung des Regi e- rungsentwurfs des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger - Musterverfahren, BT - Drucks. 15/5091, S. 24). Demzufolge kann einem Vorlagebeschluss keine Bi n- dungswirkung nach § 4 Abs. 2 Halbsatz 2 KapMuG zukommen, wenn er unter Ve r- stoß g e gen die Sperrwirkung des § 5 KapMuG erlassen wird. Anderenfalls wäre das Oberlandesgericht gezwungen, ein Musterverfahren durchzufü h ren (§ 6 KapMuG), das entgegen der Intention des § 5 KapMuG gar nicht hätte eingeleitet werden dü r- fen (ebenso Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, KapMuG , 2007, § 5 Rn. 4; aA KK - KapMuG/Kruis, § 5 Rn. 16). 9 10 - 6 - Die Sperrwirkung des § 5 KapMuG, die bereits mit Erlass des ersten Vorlag e- beschlusses einsetzt und durch eine nicht rechtskräftige Aufhebung dieses Vorlag e- beschlusses durch das Oberlandesgericht nicht entfällt, bindet in jedem Fall das Pr o- zessgericht im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 KapMuG. Auf den Streit über die Reic h- weite des § 5 KapMuG (vgl. hierzu KK - KapMuG/Kruis, § 5 Rn. 4 f.; Maier - Reimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 98) kommt es danach nicht an. Bergm ann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.07 .2010 - 27 O 13854/06 - OLG München, Entscheidung vom 7 .03.2011 - KAP 2/10 - 11
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