BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 51/10 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. L366ffler beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts T374bingen vom 23. Juni 2010 wird auf Kosten des Gl344ubigers zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 600 200. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. 1 Der Schuldner hat am 19. November 2009 eine eidesstattliche Versiche-rung 374ber sein Verm366gen abgegeben. Unter Nr. 12 des Verm366gensverzeichnis-ses (Anspr374che aus selbst344ndiger Erwerbst344tigkeit und aus Nebenverdienst) hat er angegeben: 2 Selbst344ndiger Monteur und Schreiner. Monatlicher Umsatz, je nach Auftragsla-ge zwischen 300 und 500 200. Z.Z. keinerlei Auftr344ge und keinerlei Einkommen. Z.Z. ist noch nicht beabsichtigt, einen Antrag auf ALG II zu stellen. Ob ich in n344chster Zeit wieder Auftr344ge erhalte, ist nicht bekannt. - 3 - 3 Der Gl344ubiger hat die Nachbesserung des Verm366gensverzeichnisses verlangt und beantragt, dem Schuldner aufzugeben, die Auftraggeber des letz-ten Jahres mit Vornamen, Namen und Anschrift bekannt zu geben, um feststel-len zu k366nnen, welche Auftr344ge m366glicherweise wieder eingehen k366nnen. Der Gerichtsvollzieher hat diesem Antrag nicht entsprochen. Das Amts-gericht hat die Erinnerung des Gl344ubigers zur374ckgewiesen. Die sofortige Be-schwerde des Gl344ubigers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Beschwer-degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gl344ubiger seinen Nach-besserungsantrag weiter. 4 II. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt: 5 Es bestehe kein sch374tzenswertes Interesse des Gl344ubigers an Informa-tionen 374ber bereits abgewickelte Auftr344ge des Schuldners der letzten zw366lf Mo-nate. Der Gl344ubiger erhalte dadurch nicht die M366glichkeit, auf vorhandenes Verm366gen des Schuldners zuzugreifen, weil bez374glich dieser Auftr344ge keine Forderungen mehr best374nden. Die theoretische - hier wenig nahe liegende - M366glichkeit, dass einer der fr374heren Auftraggeber k374nftig erneut einen Auftrag erteilen k366nnte, f374hre lediglich zu einer blo337en Erwerbsm366glichkeit des Schuld-ners, die im jetzigen Zeitpunkt keinen Verm366genswert darstelle und nicht offen-barungspflichtig sei. 6 III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft ( 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zul344s-sig (247 575 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerde-gericht hat mit Recht angenommen, dass der Schuldner nicht dazu verpflichtet ist, das Verm366gensverzeichnis um die Angabe der Auftraggeber des letzten Jahres mit Vornamen, Namen und Anschrift zu erg344nzen. 7 - 4 - 8 1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Auskunftsverpflichtung nach 247 807 ZPO nicht dazu dient, dem Gl344ubiger eine allgemeine Kontrolle 374ber die Erwerbsm366glichkeit des Schuldners zu verschaf-fen, um dadurch sp344teren Verm366genserwerb aufzusp374ren (BGH, Urteil vom 24. Juli 1968 - 3 StR 187/68, NJW 1968, 2251 mwN). Der Zweck der Verpflich-tung des Schuldners nach 247 807 ZPO zur Vorlage eines Verm366gensverzeich-nisses besteht darin, dem Gl344ubiger eine Grundlage f374r eine etwaige Vollstre-ckung zu geben und ihm Kenntnis von denjenigen Verm366gensst374cken zu ver-schaffen, die m366glicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980). Die Auskunftsverpflichtung nach 247 807 ZPO erstreckt sich daher nur auf gegenw344rtig vorhandene Verm366gensgegenst344nde; nur bei ihnen be-steht die sofortige M366glichkeit des Zugriffs im Wege der Zwangsvollstreckung (BGH, NJW 1968, 2251 mwN). Blo337e Erwerbsm366glichkeiten muss der Schuld-ner im Verfahren nach 247 807 ZPO dagegen nicht offenbaren; sie er366ffnen dem Gl344ubiger keinen Zugriff auf konkrete Verm366gensgegenst344nde (BGH, Urteil vom 27. Februar 1991 - 5 StR 516/90, BGHSt 37, 340 mwN). Abweichendes folgt nicht daraus, dass sich die Auskunftsverpflichtung des Schuldners nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Verm366gensst374cke erstreckt, die 204m366glicherweise223 dem Zugriff des Gl344ubigers im Wege der Zwangsvollstre-ckung unterliegen. Damit wird nicht etwa ein in der Zukunft m366glicher Verm366-genserwerb in die Auskunftsverpflichtung einbezogen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass der Schuldner nicht selbst entscheiden darf, ob die Verm366-gensst374cke dem Vollstreckungszugriff des Gl344ubigers unterliegen (vgl. BGH, NJW 1968, 2251 f., mwN). 2. Die Auskunftsverpflichtung nach 247 807 ZPO kann sich danach auch auf k374nftige Forderungen des Schuldners erstrecken. K374nftige Forderungen k366nnen Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein. Sie k366nnen gepf344ndet wer- 9 - 5 - den, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Pf344ndung hinreichend bestimmt sind (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 29. Okto-ber 1969 - VIII ZR 202/67, BGHZ 53, 29, 32; Urteil vom 24. November 1988 - IX ZR 210/87 , NJW-RR 1989, 286, 290 ; Urteil vom 29. M344rz 2001 - IX ZR 234/00, BGHZ 147, 193, 195; Beschluss vom 21. November 2002 - IX ZB 85/02 , NJW 2003, 1457, 1458 ; Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, 370). Bei k374nftigen Forderungen eines selb-st344ndig t344tigen Schuldners gegen seine Kunden ist diese Voraussetzung aller-dings regelm344337ig nur bei einer laufenden Gesch344ftsbeziehung erf374llt, bei der die begr374ndete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch k374nftig Auftr344ge von seinen bisherigen Kunden erhalten. In einem solchen Fall bestehen grund-s344tzlich keine rechtlichen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Ge-sch344ftsvorf344lle der letzten zw366lf Monate zu erstrecken (vgl. OLG K366ln, JurB374ro 1994, 408; weitere Nachweise bei Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 807 Rn. 28). 3. Nach diesen Ma337st344ben ist der Schuldner nicht verpflichtet, Auskunft 374ber seine Auftraggeber des letzten Jahres mit Vornamen, Namen und An-schrift zu erteilen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beschwerde-gerichts kann nicht angenommen werden, der selbst344ndig t344tige Schuldner werde auch k374nftig Auftr344ge von seinen bisherigen Kunden erhalten. Allein die theoretische - hier wenig nahe liegende - M366glichkeit, dass einer der fr374heren Auftraggeber dem Schuldner k374nftig erneut einen Auftrag erteilen k366nnte, stellt - wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat - keinen Verm366gens-wert dar, auf den der Gl344ubiger zugreifen k366nnte und den der Schuldner zu of-fenbaren h344tte (Z366ller/St366ber aaO 247 807 Rn. 28 aE). 10 - 6 - 11 IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers zur374ckzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm B374scher Schaffert Koch L366ffler Vorinstanzen: AG M374nsingen, Entscheidung vom 22.02.2010 - M 1236/09 - LG T374bingen, Entscheidung vom 23.06.2010 - 5 T 62/10 -
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