BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 51/12 vom 31. Oktober 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2012 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters besc hlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 und 3 wird der B e- schluss des 3. Zivilsenat s des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2012 aufgehoben. Den Beklagten zu 2 und 3 wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil de r 7. Zivil kammer des Landgerichts Tübingen vom 7. Dezember 2011 Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur Entscheidung über die Begründetheit der B e- r u fung sowie über die Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens an das Be rufungsgericht zurückverwiesen. W er t des Beschwerdegegenstands: 9.817,50 Gründe: 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sin d. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsb e- 1 - 3 - schwerdegerichts, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an die Glau b- haftmachung der Tatsachen für die beantragte Wiedereinsetzung in die Ber u- fungsbegründungsf rist überspannt und damit die Grenzen tatrichterlicher Wü r- digung überschritten hat. Dies verletzt den Anspruch der Beklagten auf wi r- kungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Berufung is t zu Unrecht vom Berufungsgericht als unzulässig verworfen worden. Den Beklagten zu 2 und 3 ist Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewä h- ren. Die Umstände für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind glaubhaft gemacht, wenn die vorgelegte eidesstattliche Versicherung (§ 234 ZPO) eine ausreichende Wahrscheinlich keit für den in ihr dargestellten Sac h- verhalt ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZB 73/07, BeckRS 2008, 01358 Rn . 2). a) Die Beklagten zu 2 und 3 haben zur Begründung ihres Wiedereinse t- zungsantrags ausgeführt, die mit der - zur Fristwahrung erforderlichen - Übe r- mittlung der Berufungsbegründungsschrift per Telefax betraute Angestellte ihrer Prozessbevollmächtigten ha be eine zusätzlich beim G ericht einzureichende Streitverkündun gsschrift versehentlich zweimal gesendet , während die Verse n- dung der Beruf ungsbegründung unterblieben sei; dies sei bei der Prüfung der beiden Sendeberichte nicht aufgefallen. b ) Das Berufungsgericht hat die Zurückw eisung des Wiedereinsetzung s- ge suchs damit begründet, aus de m Vorbringen der Beklagten ergebe sich nicht , dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten durch allgemeine Kanzle i- 2 3 4 5 - 4 - a nwei sung vorgeschrieben sei , bei der Übermittlung einer Rechtsmittel - oder R echtsmittelbegründungsschrift per Telefax die Versendung an den richtigen Empfänger oder die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen. Ferner fehle es an einer allgemeinen Kanzleianweisung, bei der gleichzeitigen Versendung von mehreren Schriftsätzen an die gleiche Faxnummer anhand der Seitenzahl und des Ausdrucks der ersten Seite auf dem Faxprotokoll sicherzustellen, dass alle Schriftsätze auch tatsächlich versendet worden sind. Zwar trage der Prozes s- bevollmächtigte der Beklagten zu 2 und 3 im Wiedereins etzungsantrag vor, wie sich die Bearbeitung von Notfristen in seiner Kanzlei darstelle. Darin werde auch aufgeführt, dass die Anzahl der Übertragungsseiten laut dem Verse n- dungsprotokoll des Telefaxgeräts mit der Seitenzahl im Schriftsatz überei n- stimme. Ers t danach we rde die Frist im Fristenkalender gestrichen. Hierbei handele es sich jedoch um die Darstellung der allgemeinen Übung in der Kan z- lei des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 und 3. Nicht vorgetragen sei damit, dass er eine allgemeine Anweis ung oder im vorliegenden Fall eine Einzelanweisung dergestalt getroffen habe, bei der gleichzeitigen Versendung von mehreren Schriftsätzen an den gleichen Empfänger die Versendung des jeweiligen Schriftsatzes durch Vergleich der Seitenzahl und des Deckblat ts des jeweiligen Schriftsatzes mit dem Ausdruck des Faxprotokolls zu prüfen. Auch werde nicht vorgetragen, wie ei ne entsprechende allgemeine beziehungsweise Einzelanweisung effektiv kontrolliert werde. Insoweit liege ein den Prozessb e- vollmächtigten der B eklagten zurechenbares Organisationsverschulden vor. c ) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechts - anwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schrift - sätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, na ch einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Dabei ist ein Vergleich 6 - 5 - der Anzahl der zu übermittelnden mit den laut Sendeprotokoll versandten Se i- ten a nzuordnen (BGH, Beschlü ss e vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 14 und vom 13. Juni 1996 - VII ZB 13/96, NJW 1996, 2513). Die entsprechende Prüfung braucht ein Rechtsanwalt dabei nicht selbst vorz u- nehmen; er kann sie seinem zuverlässigen Per sonal übertragen (vgl. BGH, B e- schluss vom 18. Oktober 1995 - XII ZB 123/95, VersR 1996, 778). d ) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 und 3 hat dargelegt, wie in seinem Büro die Überwachung des Fristenkalenders und die Überpr ü- fung der Faxproto kolle bei dem Versand fristgebundener Schriftsätze zu erfo l- gen hat. Die dar ge stellte Verfahrensweise hält den rechtlichen Anforderungen stand. Die Angestellten der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 und 3 sind gehalten, das Übertragungsprotokoll au ch im Hinblick auf die übertragenen Seiten mit dem Ausgangsschriftsatz zu vergleichen, um die Vollständigkeit der Sendung zu überprüfen. Sind dabei - wie hier Berufungsbegründung und Strei t- verkündung - in einer Sache gleich zwei Schriftsätze zu übermitteln , so sind zwei getrennte Telefax - Sendungen zu veranlassen , bei denen diese Überpr ü- fung jeweils gesondert vorzunehmen ist. Einer zusätzlichen Anweisung, beso n- ders darauf zu achten, dass tatsächlich beide Schriftsätze - und nicht etwa einer doppelt - versend et werden, bedarf es, wie die Beschwerdebegründung zutre f- fend anführt, nicht, weil sich dies von selbst versteht. Damit hat der Prozessb e- vollmächtigte der Beklagten jedoch hinreichend dargelegt, dass er sein Büro durch Anweisung im Sinne der Anforderung en an eine ordnungsgemä ße Au s- gangskontrolle organisiert hat. Ein eigene s Verschulden der Prozessbevol l- mächtigten der Beklagten zu 2 und 3 durch das Versehen der Angestellten ist damit nicht gegeben, da die Übertragung der Aufgaben an die Kanzleimitarbe i- terin nicht zu beanstanden ist und die organisatorischen Voraussetzungen pflichtgemäß getroffen wurden. Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesg e- 7 - 6 - richts überspannt die Anforderung an die Darlegung und Glaubhaftmachung dieser or ganisatorischen Voraussetzungen u nbeschadet der Frage, ob das Oberlandesgericht unter dem Blickwinkel seiner Rechtsauffassung gehalten gewesen war , den Beklagten zu 2 und 3 Gelegenheit zu geben, ihre Erkläru n- gen in dieser Hinsicht zu er gänzen . Schlick Herrmann Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 07.12.2011 - 7 O 205/11 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.06.2012 - 3 U 5/12 -
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