BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 51/15 vom 21. Oktober 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberl and es g e- richts Bamberg - 4 . Zivil senat - vom 30 . Juni 2015 und die B e- schlüsse des Landgerichts Würzburg - 2. Zivilkammer - vom 3. März 20 15 und 11. Juni 2015 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.500 festgesetzt. Gründe : 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb unzulässig , s o- weit sich der R echtsbeschwerdeführer gegen den mit der Beschwerde ang e- fochtenen Beschluss und den seiner Beschwerde nicht abhelfenden Beschluss des Landgerichts wendet, weil es sich um keine der in § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO angeführten Entscheidungen handelt. 2. Die vom Rechtsbeschwerdeführer gegen den Beschluss des B e- schwerdegerichts eingelegte Rechtsbeschwerde ist gleichfalls unzulässig. 1 2 - 3 - a) D ie durch Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom 3. Juli 2015 erfolgte Rechtsbeschwerdeeinreichung ist unwirksam; eine Recht sbeschwerde kann wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Recht s- anwalt eingelegt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2015 I ZB 16/15, juris Rn. 1 ; Beschluss vom 21. Mai 2015 I ZB 120/14, juris Rn. 1 ; Ball in Musielak / Voit, ZPO, 12 . Aufl., § 575 Rn. 3 mwN). b) Die Rechtsbeschwerde ist des Weiteren unzulässig, weil sie das B e- schwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. aa) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Rechtsbesc hwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO zulässig ist, wenn Verfahrensgrundrechte oder das Willkürverbot verletzt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135, 139 ff.), gilt dies allein für nach dem Gesetz statthaft e Rechtsbeschwerden, die der Zulassung durch die Beschwerdegerichte nicht bedürfen. Um eine solche Rechtsb e- schwerde handelt es sich vorliegend nicht. Gegen i n der Beschwerdeinstanz ergange ne Beschlüs se in Zwangsvollstreckungssachen findet die Rechtsb e- schwe rde nur statt, wenn sie durch das in zweiter Instanz entscheidende B e- schwerdegericht zugelassen worden ist (§ 793, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) . Dies ist im Streitfall nicht geschehen. bb) Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das B e- schwerdeger icht findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsb e- schwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 3 4 5 6 - 4 - 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff . ) und verfa s- sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff . ). Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonk e Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 03.03.2015 - 21 O 930/12 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 30.06.2015 - 4 W 52/15 -
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