BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 5/12 vom 14. Januar 201 4 in dem Verfahren auf Auskunftserteilung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AktG §§ 131, 132 a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 Abs. 2 ZPO bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer verlangten Auskunft nach § 131 AktG grun d- sätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Bes chwerdegericht festgestellt hat. Das gilt auch für die Frage, ob die Erte i lung der Auskunft geeignet wäre, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil im Sinne des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG zuzuf ü- gen. b) Die Gesellschaft muss die ein Auskunfts verweigerungsrecht begründenden U m stände nicht darlegen und beweisen, sondern es genügt, diese Umstände plaus i bel zu machen. c) Wenn der Vorstand in der Hauptversammlung entgegen § 131 Abs. 5 AktG die Gründe für die Auskunftsverweigerung nicht in die Niede rschrift über die Verhandlung aufnehmen lässt, führt das nicht dazu, dass im Verfahren nach § 132 AktG Auskünfte erzwungen werden können, deren Offenbarung der Gesellschaft nicht unerhebliche Nachteile zuf ü- gen würde (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG) oder hi n sichtlich derer objektiv ein anderer in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführter Auskunft s verweigerungsgrund vorliegt. d) Der Vertraulichkeitsschutz und das mit diesem korrespondierende Recht des Vo r stands, Auskünfte in der Hauptversammlung zu verweigern, erstreckt sich auch auf die Zusa m- menarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat im Bereich der T ä tigkeit des Aufsichtsrats. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - II ZB 5/12 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, d ie Richter in nen Caliebe und Dr. Reichart sowie den Richter Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stu ttgart vom 29. Februar 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurüc k- gewiesen. t- gesetzt. Gründe: A. Der Antragsteller hält mindestens seit dem 29. Januar 2010 Vorzug s- aktien ohne Stimmrecht an d er Antragsgegnerin, der Porsche Automobil Ho l- ding SE. Die Antragsgegnerin hatte im Jahr 2005 mit dem Aufbau einer Beteil i- gung an der Volkswagen AG (VW) begonnen. Sie erwarb zunächst 10,26% der VW - Stammaktien und stockte ihre Beteiligung bis zum 16. Sept ember 2008 auf einen Anteil von 35,14% der Stammaktien auf, nachdem der Aufsichtsrat einer Pressemitteilung der Antragsgegnerin zufolge sein Einverständnis zur Erh ö- hung der Beteiligung auf über 50% gegeben hatte. Neben dem Erwerb von VW - 1 2 - 3 - Stammaktien schloss die Antragsgegnerin Derivatgeschäfte auf VW - Stammaktien ab. Nach erheblichen Kursbewegungen der VW - Stammaktie Mitte Oktober 2008 gab die Antragsgegnerin in einer Pressemitteilung am 26. Oktober 2008 bekannt, dass sie zum Ende der vorausgegangenen Woche 42,6% der VW - Stammaktien sowie 31,5% Optionen auf VW - Stammaktien gehalten habe, bei deren Auflösung sie die Differenz zwischen dem dann aktuellen Kurs der VW - Stammaktie und dem darunter liegenden Absicherungskurs ausbezahlt b e- komme. Zielsetzung sei es, so fern die entsprechenden wirtschaftlichen Ra h- menbedingungen stimmten, im Jahr 2009 die Beteiligung an VW auf 75% au f- zustocken und damit den Weg für einen Beherrschungsvertrag frei zu machen. Die Tatsache, dass sich die Porsche - Eigentümerfamilien geschlossen und u n- eingeschränkt hinter das Vorgehen der Vorstände Dr. W . und H . gestellt hätten, bestärke den jetzt erfolgten Schritt zur Offenlegung der Aktien und Kurssicherungspositionen im Zusammenhang mit der Übernahme von VW. Der Kurs der VW - Stammaktie stieg nach der Pressemitteilung stark an Antragsgegnerin entsprechend einer Ankündigung in einer weiteren Pressemi t- teilung vom 29. Oktober 2008 Kurssicherungsgeschäfte i n Höhe von bis zu 5% der VW - Stammaktien auflöste. Am 5. Januar 2009 erwarb die Antragsgegnerin ein weiteres Aktienpaket und baute so ihre Beteiligung an VW auf 50,76% der Stammaktien aus. Der Antragsgegnerin war von einem Bankenkonsortium wegen eines Pfl worden, der später unter Erweiterung des Verwendungszwecks auf allgemeine 3 4 5 - 4 - Rückzahlung fällig war. Am 24. März 20 09 vereinbarte die Antragsgegnerin mit einem Konsortium von 15 Banken eine Refinanzierung des Kredits, der mit VW - Aktien besichert wurde. Dabei wurde der Kredit durch Beitritt eines weiteren - - auf gestockt. Im Juli 2009 wurde die Amtsniederlegung der Vorstandsmitglieder Dr. W . und H . vereinbart. Mitte August 2009 stimmte der Aufsicht s- rat der Antragsgegnerin einer Grundlagenvereinbarung zwischen der Antrag s- gegnerin und VW zu, die unter anderem für das Jahr 2011 die Verschmelzung der Antragsgegnerin auf VW vorsah. Ferner erwarb das Emirat K . über die Q . H . LLC 10% der Stammaktien an der Antragsgegnerin sowie einen Großteil der von ihr gehaltenen Derivate. Seit Augus t 2009 wurde gegen die Vorstandsmitglieder Dr. W . und H . wegen des Verdachts der Verletzung aktienrechtlicher Publizität s- pflichten und Marktmanipulationen durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung saufsicht (BaFin) ermittelt. In den USA wurden gegen die Antragsgegnerin Klagen wegen Manipulation des Ku r- ses der VW - Stammaktie in Milliardenhöhe erhoben. Die ordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin für das G e- schäftsjahr 2008/2009 fand am 29. J anuar 2010 statt. Ihr lag der Geschäftsb e- richt für das Geschäftsjahr 2008/2009 vor, das am 31. Juli 2009 endete. Der Geschäftsbericht enthielt im Rahmen der Wiedergabe des Konzernlageberichts den Hinweis, dass die Liquiditätssituation der Antragsgegnerin z um Bilanzstic h- tag am 31. Juli 2009 kritisch gewesen sei und die Veräußerung der Optionen an die Q . H . LLC kurz nach dem Bilanzstichtag zu einer Erhöhung der 6 7 8 - 5 - freien Liquidität um mehr als eine Milliarde Euro geführt habe. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Schritte zur Zusammenführung der Unternehmen der Antragsgegnerin und VW und damit auch die Entschu l- dung der Antragsgegnerin nicht wie geplant erfolgen sollten, sich bis Ende des Jahres 2009 erneut eine kritische Li quiditätssituation bei der Antragsgegnerin ergeben könne, die den Fortbestand des Unternehmens und des Konzerns g e- fährden könne. Der Vorstand der Antragsgegnerin sei auf Grund des derzeit i- gen Stands der Verhandlungen davon überzeugt, dass sich dieses Risik o nicht verwirklichen werde. Die Tagesordnung der Hauptversammlung sah u.a. die Beschlussfa s- sung über die Entlastung zweier Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009 vor; die Entlastung der Vo r- standsmit glieder Dr. W . und H . sollte nach dem Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zurückgestellt werden (Tagesordnungspunkte 3 und 4). Ferner war die Beschlussfassung über die Verwendung des im G e- schäftsjahr 2008/2009 erzielten Bilanzg ewinns (Tagesordnungspunkt 2), die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds (Tagesordnungspunkt 5), die Wahl des A b- schlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009/2010 (Tagesordnungspunkt 6) und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter Aufhebung des bisher i- gen genehmigten Kapitals und entsprechender Änderung der Satzung (Tage s- ordnungspunkt 7) vorgesehen. In der Hauptversammlung richtete der Antra g- steller insgesamt 14 Fragen an die Antragsgegnerin und machte sich weitere 6 Fragen des Aktionärs B . zu eigen. Der Antragsteller hält die Fragen für nicht ausreichend beantwortet und möchte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend weite r- gehende Auskünfte der Antragsgegnerin erzwingen. Das Landgericht hat den 9 10 - 6 - Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos g e- blieben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 20 W 5/11, juris; auszugsweise abgedruckt in ZIP 2012, 970). Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antrags tellers. B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist nach Zulassung durch das Beschwerdegericht nach Art. 53 VO (EG) 2157/2001, § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG, § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. I. Die SE - Verordnung (VO [EG] 2157/2001) enthält für das Auskunft s- recht der Aktionäre keine Regelungen, sondern verweist in Art. 53 auf die für deutsche Aktiengesellschaften maßgeblichen Regelungen, mithin auf §§ 131 f. AktG (MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., A rt. 53 SE - VO Rn. 16). II. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung ausdrücklich nicht auf das Auskunftsverlangen zu einzelnen Fragen beschränkt. Hieran ist das Rechtsb e- schwerdegericht gebunden, § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG. III. Die Antragsgegnerin wendet zu Unrecht ein, die Rechtsbeschwerde sei wegen unzureichender Begründung unzulässig, weil sie bezüglich einzelner Fragen und Unterfragen nicht auf die die Entscheidung tragenden Erwägungen des Beschwerdegerichts eingehe. Die Rechtsbeschwerde greift die En tsche i- dung des Beschwerdegerichts schon mit ihrer Rüge, das Beschwerdegericht habe verfahrensfehlerhaft von der Durchführung einer (öffentlichen) mündlichen Verhandlung abgesehen, in vollem Umfang und den Anforderungen de s § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FamFG entsprechend an. Damit ist den Begründungsa n- 11 12 13 14 15 - 7 - forderungen genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184; MünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl., § 551 Rn. 20). C. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Erstb eschwerde ist zulässig. Die Beschwerdefrist von einem Monat gemäß Art. 53 VO (EG) 2157/2001, § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG, § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt. II. Die vom Antragsteller erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne E r- folg. 1. Die auf ei nen absoluten Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG, § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 5 ZPO zielenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch. a) Mit der Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit seien im Verfa h- ren erster In stanz verletzt worden, kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden, weil Gegenstand der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist. b) Dass ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit du rch das Beschwerdegericht selbst vorliegt, hat der Antragsteller nicht den Anford e- rungen der § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG, § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FamFG entsprechend gerügt. Zwar stellt die Übernahme eines unter Verletzung der Öffentlichke itsvo r- schriften in der Vorinstanz zu Stande gekommenen Verfahrensabschnitts einen erneuten Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit dar (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509; MünchKomm 16 17 18 19 20 21 22 - 8 - ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 5 47 Rn. 14 jeweils für das Berufungsverfahren; vgl. auch Brinkmann in Schulte - Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 32 Rn. 16). Die Rechtsbeschwerde zeigt jedoch nicht auf, welche vom Landgericht g e- troffenen Feststellungen das Beschwerdegericht seiner Entsch eidung zu Gru n- de gelegt hat. Damit ist davon auszugehen, dass das Beschwerdegericht seine Entscheidung aufgrund eigener Feststellungen getroffen hat. Dabei durfte das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Ve rhandlung absehen. 2. Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 564 Satz 1 ZPO abgesehen. III. Auch im Übrigen hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erte i- lung weitergehender Auskünfte nach Art. 53 VO (EG) 2157/2001, § 131 AktG. 1. Das Auskunftsrecht des Aktionärs wir d unter anderem durch das Krit e- rium der Erforderlichkeit in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG und durch das Auskunft s- verweigerungsrecht des Vorstands aus § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG b e- grenzt. a) Das Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft in § 131 Abs. 1 S atz 1 AktG zielt nach der Rechtsprechung des Senats darauf ab, missbräuchlich au s- ufernde Auskunftsbegehren zu verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschluss - oder sonstigen Gegenstands der Tagesor dnung unerheblichen Fragen zu belasten (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 388 f.). Entspr e- 23 24 25 26 - 9 - chend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs - und Urteil s- bildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionä re, in der Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur auf Grund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurte i- lungselement benötigt. Durch dieses Kriterium wird das Informationsrecht g e- mäß § 131 AktG in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich se i- nes Detaillierungsgrads begrenzt (BGH, Urte il vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 389; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 39 - Kirch/Deutsche Bank; Beschluss vom 5. November 2013 - II ZB 28/12, ZIP 2013, 2454 Rn. 20). Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwer de verstößt § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht gegen Art. 9 der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (Abl. L 184 vom 14. Juli 2007 , S. 17 ff.) - nachstehend: Aktionärsrechterichtlinie - , soweit das Auskunftsrecht des Aktionärs auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tage s- ordnung erforderliche Auskünfte beschränkt ist. Der Senat hat nach dem Erlass des angegriffenen Beschl usses entschieden, dass die Begrenzung des Au s- kunftsrechts durch das Merkmal der Erforderlichkeit eine zulässige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie darstellt (BGH, Beschluss vom 5. November 2013 - II ZB 28/12, ZIP 2013, 2454 Rn. 27 ff., 37). Auf die Frage, ob mögliche Vorgaben der Aktionärsrechterichtlinie für die Au s- legung von § 131 AktG nur insoweit gelten, als die Rechte von Aktionären mit Stimmrechtsaktien betroffen sind, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an (verneinend Kersting in Festschrift Hoffmann - Becking, 2013, S. 651, 666 f.; 27 - 10 - ders., ZIP 2009, 2317, 2320; Pöschke, ZIP 2010, 1221, 1224; aA Kocher/Lönner, AG 2010, 153, 155). b) Der Vorstand darf die Auskunft nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG verweiger n, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unterne h- men einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Im Rahmen dieser Prüfung ist abzuwägen, ob von einer offenen A ntwort auf die in der Hauptversammlung gestellten Fragen auch Vorteile für die Gesamtheit der Aktionäre und die G e- sellschaft selbst zu erwarten sind, die zu befürchtende Nachteile aufwiegen (BGH, Urteil vom 29. November 1982 - II ZR 88/81, BGHZ 86, 1, 19). Dies kann bei einem objektiv begründeten Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen der Verwaltungsorgane der Gesellschaft in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 43 - Kirch/Deutsche Bank). 2. Gemessen hie ran hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei ang e- nommen, dass der Antrag unbegründet ist. a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 Abs. 2 ZPO bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der verlangten Au s- künfte grundsätzli ch von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerd e- gericht festgestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 230/10, NJW 2011, 3450 Rn. 9; Beschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 17/12, FamRZ 2013, 214 Rn. 11; Beschluss vom 23. April 2013 - I I ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11). Die den Feststellungen zu Grunde liegende Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der Erforderlichkeit zutreff end erfasst und sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen 28 29 30 - 11 - umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729; Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 29; Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11; MünchKommFamFG/Ulrici, 2. Aufl., § 37 Rn. 10; Me y- er - H olz in Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 37 Rn. 11; § 74 Rn. 30). Ebenso unte r- liegt die Beurteilung des Beschwerdegerichts, ob die Erteilung der Auskunft g e- eignet wäre, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG ), nur einer eingeschränkten Prüfung im Rechtsb e- schwerdeverfahren (s. zum vergleichbaren Rechtsbegriff des wic h tigen Grunds BGH, Urteil vom 28. Oktober 2002 - II ZR 353/00, ZIP 2002, 2254, 2255; B e- schluss vom 20. April 2010 - VIII ZR 254/09, WuM 2010, 431 Rn. 5; Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 18; Urteil vom 24. September 2013 - II ZR 216/11, ZIP 2013, 2310 Rn. 14). Danach zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler auf. b) Frage 1: aa) Die Frage des Antragstellers lau tet: - Preise der Call - und Put - Optionen, die Porsche am 26. Oktober 2008 in seinem Bestand hatte. Wie viele Call - und Put - Optionen hatte Porsche an folgenden Stichtagen in seinem Bestand? Nennen Sie bitte auch den jeweiligen Str ike - Preis und die Laufzeiten, und zwar an folgenden Stichtagen: 17. November 2006, 27. Januar 2007, 25. Februar 2008, 10. März 2008, 18. September 2008, 5. Oktober 2008." Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende Auskunft: 31 32 33 34 - 12 - . fragt nac h den sog. Strikes der Optionsgeschäfte , die Porsche am 26. Oktober 2008 in seinem Bestand hatte. Er fragte weiter nach dem Bestand an Optionsgeschäften am 17. November 2006 sowie 27. Januar 2007. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zu Einzelheiten der Optionsgeschäfte keine Auskunft geben wollen. Wir können ihnen jedoch mitteilen, dass der durchschnittliche Strike der von Porsche seit 2005 abgeschlossenen Kurssicherungsgeschäfte im Hinblick auf VW - Aktien deutlich unterhalb des Wertes lag, mit dem d ie VW - Stammaktien im Jahresabschluss der Gesellschaft für das G e- schäftsjahr 2008/09 angesetzt wurde(n). Zu Vorgängen vor dem Geschäftsjahr 2008/09, das allein Gege n- stand dieser Hauptversammlung ist, können wir keine Auskunft geben." bb) Das Beschwerdege richt hat eine weitergehende Auskunftspflicht im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Zwar seien die begehrten Auskünfte zu Einzelheiten der Derivatgeschä f- te nicht erteilt worden. Der Auskunft habe aber entnommen werden können, dass der durch schnittliche Basispreis (Strike) unter 144 n- sichtlich der genauen Höhe der vereinbarten Basispreise und der übrigen Ei n- zelheiten der Derivatgeschäfte habe sich der Vorstand der Antragsgegnerin zu Recht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Die Antragsgegnerin habe hinreichend dargelegt, dass die konkrete Gefahr nicht unerheblicher Nachteile für die Antragsgegnerin im Falle der Offenlegung von Einzelheiten der Deriva t- geschäfte bestehe, weil die Informationen von Kapitalmarktteilnehme rn zu Sp e- kulationen zum Nachteil der Antragsgegnerin verwendet werden könnten. Ein Diskretionsinteresse der Antragsgegnerin bestehe auch unter dem Aspekt des Erhalts ihrer Kontrahierungsfähigkeit, weil Kapitalmarktteilnehmer Informationen zum Nachteil der Q . H . LLC hätten nutzen können, auf welche die A n- tragsgegnerin große Teile ihrer Derivate im August 2009 übertragen habe. U n- 35 36 - 13 - abhängig davon, ob und mit welchem Inhalt zwischen der Antragsgegnerin und der Q . H . LLC eine ausdrückliche V ertraulichkeitsvereinbarung getro f- fen worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Q . H . LLC von der Antragsgegnerin Stillschweigen über die Einzelheiten der Deriva t- geschäfte erwarten dürfe. Das Diskretionsinteresse der Antragsgegnerin werde nicht durch ein Aufklärungsinteresse überwogen. Hinsichtlich der meisten vom Antragsteller zur Begründung seines Au s- kunftbegehrens geltend gemachten Pflichtverletzungen des Vorstands fehle es schon an der Aufklärungseignung der verlangten Auskün fte. Dies gelte etwa für den Vorwurf der Überschreitung des Unternehmensgegenstands. Diesbezüglich sei eine Pflichtverletzung nicht schlüssig vorgetragen, weil das Landgericht die Derivatgeschäfte auf VW - Aktien zu Recht als zulässige Hilfsgeschäfte der A n- t ragsgegnerin zum Aufbau einer Beteiligung an VW eingestuft habe. Soweit der Antragsteller rüge, die im Januar 2009 erworbenen weiteren VW - Stammaktien seien "zu teuer" erworben worden bzw. ihr Erwerb habe nicht im Unterneh - mensinteresse gelegen, fehle es eb enfalls an der Aufklärungseignung. Eine Aufklärungseignung der Informationen zu den Einzelheiten der Derivatgeschä f- te sei auch in Bezug auf die Rüge, beim Erwerb der weiteren Aktien sei gegen elementare Finanzierungsregeln verstoßen worden, nicht ersichtli ch. Soweit die Aufklärungseignung der mit der Frage begehrten Informati o- nen zu Einzelheiten der Derivatgeschäfte nicht von vornherein auszuschließen sei, habe der Antragsteller ein Aufklärungsinteresse nicht hinreichend dargetan. Es sei nicht festzuste llen, dass dem handelnden Vorstand angesichts der "übermäßigen Komplexität und Intransparenz von Derivatgeschäften" das Tre f- fen von Entscheidungen auf ausreichender Informationsgrundlage unmöglich gewesen sei, weil Derivatgeschäfte nicht per se "übermäßig komplex" oder "i n- 37 38 - 14 - transparent" seien. Zu Unrecht berufe sich der Antragsteller auf eine Pflichtwi d- rigkeit unter dem Aspekt der mangelnden Risikodiversifizierung, weil sich das Risiko bei der Entscheidung zum Erwerb einer auf Dauer angelegten Beteil i- gung an einem anderen Unternehmen notwendig auf das Gelingen des Beteil i- gungserwerbs und den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung konzentriere. Die Auffassung des Antragstellers, durch den Abschluss der Derivatgeschäfte seien unter Missachtung des Wohls der Ges ellschaft existenzielle Risiken eingega n- gen worden, sei jedenfalls nicht durch Tatsachen belegt. Soweit ein Aufkl ä- rungsinteresse mit dem Vorwurf begründet werde, der Vorstand habe absehen müssen, dass seine Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 zu einem An stieg des Kurses der VW - Stammaktien führen würde, begründeten die vorgebrachten Tatsachen allenfalls einen Anfangsverdacht, nicht jedoch den nötigen hinre i- chenden Verdacht. cc) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg . Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Antragsgegnerin den Auskunftsanspruch erfüllt hat, soweit sie näherung s- weise Angaben über den durchschnittlichen Basispreis der Kurssicherungsg e- schäfte gemacht hat. Im Ergebnis rechtsfehlerf rei ist auch die Beurteilung, dass der Antragsgegnerin im Hinblick auf das weitergehende Auskunftsbegehren gemäß Art. 53 VO (EG) 2157/2001, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG das Recht zustand, die Auskunft zu verweigern. (1) Das Beschwerdegericht hat recht sfehlerfrei angenommen, dass der Auskunftsanspruch erfüllt ist, soweit die Antragsgegnerin Angaben zum durc h- schnittlichen Basispreis der Kurssicherungsgeschäfte gemacht hat. Die Au s- kunft hat gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 AktG den Grundsätzen einer gewissenha f- ten und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Ob eine Auskunft diesen A n- 39 40 - 15 - forderungen genügt, wenn die begehrte Information ihr nicht unmittelbar, so n- dern nur durch weitergehende Recherchen entnommen werden kann, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungse rheblich. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass den in der Hauptversammlung erteilten Auskünften entno m- men werden konnte, dass der durchschnittliche Basispreis der Kurssicherung s- - unter Berücksichtigung der auf für die 50,8 % - ige Beteiligung am stimmberechtigten VW - Stammkapital liegen e- schäfte liegt der d urchschnittliche Anschaffungspreis pro Aktie deutlich unter - frei von Rechtsfehlern. Dass diese Information über den durchschnit t- lichen Basispreis der Kurssicherungsgeschäfte den Umständen nach nicht auch als Antwort auf die Frage 1 des Antragste llers aufgefasst werden konnte, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Allein daraus, dass die Information auf eine andere Frage hin gegeben wurde, lässt sich dies nicht herleiten (vgl. auch MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 131 Rn. 80). (2) Die Rech tsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Bewertung des Beschwerdegerichts, dass die Erteilung der übrigen verlangten Auskünfte zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die Gesellschaft nachteilig i.S.d. § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG gewesen wäre. Die dieser Bewertung zu Gru n- de liegende Abwägung der durch die Erteilung der Auskunft drohenden Nac h- te i le und der von ihr zu erwartenden Vorteile ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. (a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass d ie Antragsgegnerin die ein Auskunftsverweigerungsrecht begründenden Umstä n- de nicht darlegen und beweisen muss, sondern dass es genügt, die das Au s- 41 42 - 16 - kunftsverweigerungsrecht begründenden Nachteile plausibel zu machen (BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 - II ZR 18/ 91, BGHZ 119, 1, 17; OLG Düsseldorf, WM 1991, 2148, 2152; Decher in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 301; Grigoleit/Herler, AktG, § 131 Rn. 43; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 131 Rn. 25; Kersting in KK - AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 510 f.; MünchKommAktG/Kubis, 3 . Aufl., § 131 Rn. 113; Ebenroth, Das Auskunftsrecht des Aktionärs und seine Durchsetzung im Prozess, 1970, S. 83), und dass es demgegenüber Sache des Aktionärs ist, diejenigen Umstände darzulegen, aus denen ein vorrangiges Au f- klärungsinteresse der Gesamth eit der Aktionäre und der Gesellschaft folgt (Kersting in KK - AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 512; Decher in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 301; Heidel in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 131 Rn. 62; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 3. Auf l., § 131 Rn. 20; s. auch BGH, Urteil vom 29. November 1982 - II ZR 88/81, BGHZ 86, 1, 20; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 43). Der gemäß § 26 FamFG geltende Untersuchungsgrundsatz wird im Auskunftserzwingungsve r- fahren relativie rt, weil es in diesem Verfahren den Beteiligten obliegt, die für sie jeweils vorteilhaften Umstände darzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, WM 1991, 2148, 2152; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 132 Rn. 32; Decher in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 132 Rn. 33; Grigolei t/Herler, AktG, § 132 Rn. 10; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 132 Rn. 6; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 132 Rn. 17; demgegenüber den Amtsermittlungsgrundsatz stärker betonend: Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 132 Rn. 18; Jänig/Leißring, ZIP 2010, 110, 114). Für die Frage, ob ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht, kommt es a l lein auf die objektive Sachlage an. Die Antragsgegnerin wird insoweit auch mit einer im Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG nachge schobenen Begründung gehört (BGH, Urteil vom 23. November 1961 - II ZR 4/60, BGHZ 43 - 17 - 36, 121, 130 f. zu § 112 AktG 1937; Decher in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 291; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 131 Rn. 108 f.; Kersting in KK - AktG, 3. Aufl., § 131 Rn . 507; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 73; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 36; Ebenroth, Das Auskunftsrecht des Aktionärs und seine Durchsetzung im Prozess, 1970, S. 127 f.; aA Heidel in Heidel, Aktienrecht und K apitalmarktrecht, 3. Aufl., § 131 Rn. 60; Hommelhoff, ZHR 151 (1987), 493, 511 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Februar 1987 - II ZR 119/86, BGHZ 101, 1, 8 f. zur Frage, ob ein Begrü n- dungsmangel eine Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG darstellt). De m steht nicht entgegen, dass nach § 131 Abs. 5 AktG auf Verlangen des Aktionärs die für die Auskunftsverweigerung angeführten Gründe in die Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen sind. Denn diese Vorschrift regelt lediglich eine Dokumentationspflic ht in der Hauptversammlung, nicht aber die Folgen eines möglichen Begründungsmangels. Selbst wenn eine Begründungspflicht des Vorstands anzuerkennen wäre (offen lassend BGH, Urteil vom 9. Februar 1987 - II ZR 119/86, BGHZ 101, 1, 8; bejahend OLG Dresden, A G 2003, 433, 435; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 131 Rn. 26; Liebscher in Henssler/Strohn, Gesel l- schaftsrecht, § 131 AktG Rn. 15; für den Fall, dass dies ausdrücklich ve r langt wird, Kersting, KK - AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 505; Decher in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 291), k ö nn te ein Verstoß gegen diese Pflicht nicht dazu führen, dass im Verfahren nach § 132 AktG Auskünfte e r- zwungen werden könn t en, deren Offenbarung der Gesellschaft nicht unerhebl i- che Nachteile zufügen würde (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG) oder hinsichtlich derer objektiv ein anderer in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführter Auskunftsverwe i- gerungsgrund vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1961 - II ZR 4/60, BGHZ 36, 121, 130 f.). - 18 - (b) Der Entscheidung des Beschwerdegerichts liegt entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde nicht die Annahme zu Grunde, dass nicht mehr marktr e- levante Informationen geeignet seien, der Gesellschaft Nachteile zuzufügen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr im Einzelnen ausgeführt, dass die ve r- lan g ten Informationen zum Zeitpunkt der Hauptversammlung noch marktrel e- vant waren. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Falle der Offenbarung der Basiswerte und Laufzeiten der von ihr zu den jeweiligen Stichtagen gehaltenen Optionen una b- hängig davon Nachteile durch die Möglichkeit von Spekulationen auf den Kurs der VW - Aktie gedroht haben, ob die jeweiligen Optionen noch im Bestand der Antragsgegnerin waren oder diese ihre Annahmen über den Wert von VW i n- zwischen geändert hat te. Gegen diese Würdigung ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. (c) Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen des Beschwerdeg e- richts zur Marktrelevanz der verlangten Informationen konnte es von einer G e- fahr der Beeinträchtigung der Kontrahierungsfä higkeit der Antragsgegnerin (hierzu BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 42 - Kirch/Deutsche Bank) unabhängig davon ausgehen, ob es sich bei den an die Q . H . LLC veräußerten Optionen um diejenigen gehandelt hat, auf die sich das Auskunftsverlangen bezieht. (d) Das Beschwerdegericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass ein vorrangiges Aufklärungsinteresse im Hinblick auf einen Schadense r- satzanspruch wegen Überschreitung des Unternehmensgegenstands nicht in Be tracht kommt. 44 45 46 - 19 - Dass der Aufbau der VW - Beteiligung vom Unternehmensgegenstand der Antragsgegnerin gedeckt war, stellt die Rechtsbeschwerde zu Recht nicht in Frage. Hieran anknüpfend hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass die A n- tragsgegnerin mit den Derivatgeschäften keinen eigenständigen unternehmer i- schen Zweck verfolgt hat, sondern diese lediglich als Hilfsgeschäfte dem Au f- bau der VW - Beteiligung gedient haben. Mit der pauschalen Behauptung, die Derivatgeschäfte hätten den Charakter reiner Wetten ge habt, deren Erlös nach freiem Ermessen verwendet worden sei, vermag die Rechtsbeschwerde eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung des Beschwerdegerichts in diesem Punkt nicht aufzuzeigen. Der Senatsentscheidung vom 15. Mai 2000 (II ZR 359/98, BGHZ 144, 29 0, 293) kann entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde nicht entnommen e- schäfte angesehen werden können (vgl. auch MünchKommAktG/Spindler, 3. Aufl., § 82 Rn. 35). Für die Abgrenzung ist vielmehr allein entscheidend, ob die Derivatgeschäfte dem Aufbau der Beteiligung an VW gedient haben oder ob sie auf eine selbstständige Gewinnerzielung gerichtet waren (vgl. BGH, Urte il vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 19). Letzteres hat das Beschwerdegericht auf der Grundlage seiner rechtsfehlerfrei getroffenen Fes t- stellungen verneint. (e) Die Rüge, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht ein Aufklärung s- i n teresse wegen eines Gesetzesverstoßes der Organmitglieder verneint, weil die Richtlinien zur fristenkongruenten Finanzierung grundlegend verkannt wo r- den seien, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat insoweit nicht nur eine Pflichtverletzung der Organmitglie der verneint, sondern auch angenommen, 47 48 49 - 20 - dass die begehrte Auskunft nicht zur Aufklärung der vom Antragsteller ang e- nommenen Pflichtverletzung beitragen kann. Gegen diese rechtlich nicht zu beanstandende Würdigung bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor. Ein A ufkl ä- rungsinteresse, das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen wäre, fehlt damit unabhängig davon, ob die vom Antragsteller gerügte Pflich t- verletzung tatsächlich vorliegt. (f) Die Bewertung des Beschwerdegerichts, es sei nicht festzustellen, Rechtsfehlern. Das Beschwerdegericht hat diesbezüglich festgestellt, dass das Risikoprofil der Derivatge schäfte ausschließlich vom in Bezug genommenen Kurs der VW - Aktie abhing. Unter welchen Gesichtspunkten die von dieser Pr ä- misse ausgehende Bewertung des Beschwerdegerichts unvertretbar oder w i- dersprüchlich sein könnte, zeigt die Rechtsbeschwerde durch den H inweis auf Feststellungen in einem aktienrechtlichen Beschlussmängelverfahren nicht auf. (g) Gegen die Würdigung des Beschwerdegerichts, der Antragsteller h a- be nicht durch Tatsachen einen hinreichenden Verdacht dafür belegt, dass durch den Abschluss der Derivatgeschäfte existentielle Risiken für die Antrag s- gegnerin eingegangen worden seien, bringt die Rechtsbeschwerde ebenfalls nichts Erhebliches vor. Sie zeigt keinen Sachvortrag des Antragstellers auf, der dem Beschwerdegericht Anlass für weitere Ermitt lungen (§ 26 FamFG) zu e i- nem solchen Verdacht hätte geben können. Mit dem Hinweis auf den im G e- schäftsjahr 2008/2009 erwirtschafteten Verlust in Höhe von Zusammenhang mit den zur Kurssicherung abgeschlossenen Derivatgeschä f- ten und hiera us folgenden existentiellen Risiken nicht hergestellt. Auch der U m- stand, dass im Vorjahreskonzernabschluss nicht über eine kritische Liquidität s- 50 51 - 21 - situation zu berichten war, ist kein Anhaltspunkt dafür, dass mit den Kurssich e- rungsgeschäften existentielle Ris iken für die Antragsgegnerin eingegangen wurden. (h) Ob - wie das Beschwerdegericht angenommen hat - objektiv begrü n- dete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des Vorstands im Hinblick auf die Auswirkungen der Presseerklärung der Antrags gegnerin auf den Kurs der VW - Stammaktie fehlen, kann offen bleiben, weil insoweit jede n- falls ein vorrangiges Aufklärungsinteresse zu verneinen ist. Der Vorstand kann sich bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung, die er kennt oder kenn en muss, zwar auf ein objektiv begründetes Diskretionsintere s- se der Gesellschaft regelmäßig dann nicht berufen, wenn die Offenlegung für die Beurteilung seiner Amtsführung maßgeblich ist und nicht schon ein wirks a- mes Eingreifen des Aufsichtsrats zu erwarte n ist. Insoweit liegt die Offenbarung pflichtwidriger Versäumnisse vielfach im wohlverstandenen Interesse der G e- sellschaft, wenn die Hauptversammlung sich hierdurch vernünftigerweise vera n- lasst sehen könnte, der Verwaltung die Entlastung zu verweigern oder dem Vorstand das Vertrauen zu entziehen und dadurch zum Nutzen der Gesel l- schaft einen Wechsel in der Geschäftsleitung herbeizuführen (BGH, Urteil vom 29. November 1982 - II ZR 88/81, BGHZ 86, 1, 19 f.). Ein auf solche Umstände gegründetes Aufklärungsin teresse liegt hier aber nicht vor. Die Mitglieder des Vorstands, gegen die sich die Vorwürfe eines pflichtwidrigen Verhaltens richten, waren zum Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht mehr im Amt. Es ging daher in der Hauptversammlung nicht darum, den betrof fenen Personen für die künftige Amtsführung das Vertrauen auszuspr e- chen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 389; Urteil vom 21. Juni 2010 - II ZR 24/09, ZIP 2010, 1437 Rn. 24). Ferner sah 52 53 - 22 - der Beschlussvorschlag von Vorstan d und Aufsichtsrat vor, die Entscheidung über die Entlastung der betreffenden ehemaligen Vorstandsmitglieder im Hi n- blick auf die laufenden Ermittlungen zurückzustellen. Selbst wenn damit eine positive Beschlussfassung über die Entlastung auf einen aus der Mitte der Hauptversammlung gestellten Antrag (Art. 53 VO (EG) 2157/2001, § 124 Abs. 4 Satz 2 AktG) nicht von vornherein ausgeschlossen sein mochte (vgl. Werner in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 124 Rn. 86), tritt das Interesse an der Aufklärung über mögliche V ersäumnisse der ehemaligen Mitglieder des Vorstands, die a n- gesichts der Komplexität der erhobenen Vorwürfe innerhalb der Hauptve r- sam m lung ohnehin nicht zu leisten war, hinter das Diskretionsinteresse der G e- sellschaft zurück. c) Frage 2: aa) Die Frage des Antragstellers lautet: mit welchen Fragen zum möglichen Abschluss eines Beher r- schungsvertrages mit VW seit dem Jahr 2005 befasst? Wann wurden erste Bewertungsfragen und etwaige Abfindungs - und Ausgleichszahlungen erörtert und geprüft? Wurden in diesem Zusammenhang bereits Wirtschaftsprüfer tätig? Wann hat der Vorstand erstmals Planungen angestellt und Aktiv i- täten unternommen , um den möglichen Erwerb von 76 Prozent an VW durch den Aufbau von Derivatpositionen abzusichern?" Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende Auskunft: . fragte danach, wann sich Rechtsberater oder e x- terne Kanzleien mit dem möglichen Abschluss eines Beher r- schungsvertrages mit VW seit dem Jahr 200 5 befasst haben und wann und durch wen im Zusammenhang damit stehende Bewe r- tungsfragen geprüft wurden. 54 55 56 - 23 - Bereits vor dem Einstieg der Porsche SE bei Volkswagen im Se p- tember 2005 hatte Porsche durch ihre Rechtsberater diverse Sz e- narien für den Beteiligungserw erb, spätere Beteiligungsaufst o- ckungen und mögliche Zielstrukturen in Bezug auf Volkswagen u n- ter rechtlichen Gesichtspunkten prüfen lassen. Zu diesen Szenar i- en gehörten unter anderem der Erwerb einer Sperrminorität, der Erwerb einer faktischen Hauptversamm lungsmehrheit, das Übe r- schreiten der 50 % - Schwelle, die weitere Aufstockung auf 75 % der VW - Stammaktien und die Implementierung eines Beher r- schungs - und Gewinnabführungsvertrags zwischen Porsche und VW. Auch nach dem Einstieg von Porsche bei Volkswagen im September 2005 wurden die verschiedenen Szenarien fortlaufend überprüft." Und: . fragte danach, wann erstmals Pläne aufgestellt und Initiativen ergriffen (wurden), um den Erwerb von 75 Prozent an VW durch den Aufbau von Derivatpositio nen abzusichern. Bereits seit Juli 2005 wurde mit dem Aufbau einer sogenannten synthetischen Optionsstrategie im Hinblick auf VW - Stammaktien begonnen. Die Kurssicherungsgeschäfte sollten gewährleisten, dass Porsche zu einem späteren Zeitpunkt ggf. beabsich tigte B e- teiligungsaufstockungen bei Volkswagen zu wirtschaftlich abges i- cherten Konditionen durchführen konnte." bb) Das Beschwerdegericht hat eine weitergehende Auskunftspflicht im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Der erteilten Auskunft habe ein objektiver Empfänger entnehmen können, dass die verschiedenen Szenar i- en einer Beteiligung im Jahr 2005 durch die Rechtsberater der Antragsgegnerin geprüft worden seien. Auch das mögliche Szenario "Beherrschungsvertrag" sei bereits im Jahre 2005 un d anschließend fortlaufend durch die Rechtsberater der Antragsgegnerin geprüft worden. Die Mitteilung genauerer Daten zum Zei t- punkt der Befassung und zu den geprüften Fragen sei nicht erforderlich gew e- sen. Eine Auskunft auf die Frage, wann "Bewertungsfrage n" geprüft und ob d a- bei Wirtschaftsprüfer tätig geworden seien, sei nicht erforderlich gewesen. Ein objektiver Durchschnittsaktionär habe der erteilten Auskunft entnehmen kö n- 57 58 - 24 - nen, dass mit dem Aufbau der "synthetischen Optionsstrategie", also mit den Deriva tgeschäften auf VW - Stammaktien, bereits im Jahre 2005 begonnen wo r- den sei und dass diese von Anfang an auch der Absicherung künftiger Beteil i- gungsaufstockungen hätten dienen sollen. cc) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts ist rechtlich nicht zu bea n- standen. (1) Zur ersten Teilfrage nach der Befassung der Rechtsabteilungen oder externen Kanzleien mit Fragen zum Beherrschungsvertrag rügt die Rechtsb e- schwerde zu Unrecht die Unvollständigkeit der Auskunft. Die Antwort erschöpft sich gerade nicht in de Jahr 2005 fortlaufend überprüft wurden, sondern enthält nach den Feststellu n- gen des Beschwerdegerichts darüber hinaus die Information, dass der A b- schluss eines Beherrschungsvertrags von vornherein und an schließend fortla u- fend in die Prüfungen mit einbezogen war. Nähere Auskünfte zum Inhalt der geprüften Fragen und zum Zeitpunkt der Befassung hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei für nicht erforderlich gehalten. Der fragende Aktionär ist bei e i- ner aus seiner Sicht unzureichenden Auskunft spätestens im Auskunftserzwi n- gungsverfahren gehalten, die Beurteilungserheblichkeit seines Auskunftsve r- langens darzulegen, wenn die Gesellschaft die Auskunftserteilung unter Ber u- fung auf die fehlende Erforderlichkeit v erweigert (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 223/08, juris; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 131 Rn. 46 f.). Den Feststellungen des Beschwerdegerichts lässt sich hierzu nichts entnehmen. Die Rechtsbeschwerde zeigt auch kein Vorbringen des A n- tragstellers auf, aus dem sich ein Auskunftsinteresse zur Prüfung bestimmter Fragestellungen zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags und dem Zei t- punkt der Prüfung ergeben könnte. 59 60 - 25 - (2) Auch hinsichtlich der zweiten Teilfrage nach der Prüfung und Erör t e- rung von Bewertungsfragen hat das Beschwerdegericht mit Recht die Erforde r- lichkeit einer Auskunft verneint. Ein Informationsinteresse erschließt sich ins o- weit weder aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts noch zeigt die Rechtsbeschwerde entsprechen den Vortrag des Antragstellers auf. (3) Die dritte Teilfrage nach der Absicherung des Beteiligungserwerbs durch Derivatpositionen wurde beantwortet. Nach der rechtsfehlerfreien tatric h- terlichen Würdigung des Beschwerdegerichts enthielt die Auskunft die Inform a- r- weise anstehende Aufstockung der Beteiligung auf 75 % der Stammaktien a b- d) Frage 3: aa) Die Frage des Antragstellers lautet: . sagte in e inem Interview gegenüber der Wirtschaft s- woche im Juli 2009, dass es Voraussetzung vieler Porsche - Kredite bei Banken gewesen sei, dass es zu einem Beherrschungsvertrag zwischen VW und Porsche komme. Ist diese Aussage zutreffend? Gab es bereits 2008 Kreditve rträge, in denen Klauseln enthalten waren, die sich mit einem solchen Beherrschungsvertrag befa s- sen? Bitte nennen Sie dazu auch die Daten der Abschlüsse dieser Verträge und den wesentlichen Inhalt dieser Klauseln sowie die Namen der Banken, mit denen diese Verträge geschlossen wu r- den." Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende Auskunft: . fragte, ob es zutreffend sei, dass Vorausse t- zung(en) vieler Porsche - Kredite gewesen sei, dass es zu einem Beherrschungsvertrag zwischen VW und Pors che komme. Da r- über hinaus fragte er, ob es bereits 2008 Kreditverträge gab, in denen Klauseln enthalten waren, die sich mit einem solchen B e- 61 62 63 64 65 - 26 - herrschungsvertrag befassen? Bitte nennen Sie dazu auch die D a- ten der Abschlüsse dieser Verträge und den wesentliche n Inhalt dieser Klauseln sowie die Namen der Banken, mit denen diese Verträge geschlossen wurden. Die wesentliche Fremdfinanzierung der Porsche SE während des Jahres 2008 erfolgte durch eine bereits 2007 der Gesellschaft g e- währte Kreditlinie, die im Jahr 2 008 noch in Höhe von 10 Mrd. EUR verfügbar war. Dieser Vertrag war im Vorfeld des Pflichtangebots von Porsche für Volkswagen abgeschlossen wo r- den. Seinerzeit hielt die Gesellschaft erst weniger als 30 % der VW - Stammaktien. Dessen ungeachtet enthielt er auc h Regelu n- gen für den Fall, dass zwischen Porsche und Volkswagen ein B e- herrschungsvertrag abgeschlossen würde. Entsprechende Ve r- tragskautelen sind marktüblich. Eine Verpflichtung der Gesel l- schaft zum Abschluss eines Beherrschungsvertrages oder Kla u- seln, nac h denen die Gesellschaft unter dem Vertrag besser g e- stellt gewesen wäre, wenn es zum Abschluss eines solchen Ve r- trags gekommen wäre, waren in dem Vertrag nicht enthalten. Das Bankenkonsortium bestand aus zahlreichen nationalen und inte r- nationalen Banken un ter Führung der folgenden Institute: Merrill Lynch, UBS, Commerzbank, Barclays, ABN Amro. bb) Das Beschwerdegericht hat eine weitergehende Auskunftspflicht ve r- neint. Ein objektiver Empfänger habe der erteilten Auskunft entnehmen können, dass der Vo rstand durch das Abstellen auf den syndizierten Kredit die Existenz anderer wesentlicher Kreditverträge im Jahre 2008 verneint habe. Unter B e- rücksichtigung der vom Antragsteller zum Beleg der Erforderlichkeit der Au s- kunftserteilung konkret angeführten Grün de benötige ein objektiver Durc h- schnittsaktionär keine Auskunft über den Inhalt unwesentlicher Kreditverträge. Der wesentliche Inhalt der Klauseln sei ausreichend erläutert worden. Aus dem Gesamtzusammenhang habe ein objektiver Empfänger erkennen können, d ass es sich jedenfalls nicht um solche Klauseln gehandelt habe, welche die A n- tragsgegnerin zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit VW verpflichtet oder sie für diesen Fall besser gestellt hätten. Die Erteilung von Auskünften 66 - 27 - zum Inhalt von Klauseln, welche die Antragsgegnerin weder zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit VW verpflichteten noch sie für diesen Fall besser gestellt hätten, sei nicht erforderlich gewesen. cc) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung stand. (1) Soweit di e Rechtsbeschwerde die Teilfrage 2 nach Kreditverträgen mit Klauseln zu einem Beherrschungsvertrag als unzureichend beantwortet rügt, weil diese keine Tatsachen, sondern Wertungen enthalte, erfasst sie den Inhalt der erteilten Auskunft - worauf die Rechtsb eschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - nur unvollständig. Die Auskunft benennt die das Kreditkonso r- tium führenden Institute und enthält zum Inhalt der im Jahr 2007 gewährten und - erhöht - verfügbaren Kreditlinie die Aussage, dass eine Verpflichtung zum A b- schluss eines Beherrschungs vertrags nicht bestanden habe und die Gesel l- schaft in diesem Fall auch nicht besser gestellt gewesen wäre. Der Inhalt der einen Beherrschungsvertrag betreffenden Regelungen des Kreditvertrags wird damit zwar nicht (positiv) genannt. Das Beschwerdegeric ht hat jedoch ohne Rechtsfehler die Erforderlichkeit einer weitergehenden Au s- kunft im Hinblick auf das hinter der Frage stehende Informationsinteresse des Antragstellers verneint. Die Rechtsbeschwerde wendet sich insoweit nicht g e- gen die tatrichterliche Wü rdigung des Beschwerdegerichts, nach der der obje k- tive Durchschnittsaktionär der Auskunft entnehmen konnte, dass der Antrag s- gegnerin auf der Grundlage anderweitiger Regelungen weder ein Beher r- schungsvertrag hätte aufgezwungen werden können noch solche den Schluss erlaubt hätten, dass die Antragsgegnerin bereits vor dem 26. Oktober 2008 zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags entschlossen gewesen sei. Dies zu 67 68 69 - 28 - Grunde gelegt war die Information ausreichend. Die Rechtsbeschwerde zeigt ein weitergehendes Infor mationsinteresse des Antragstellers nicht auf. (2) Ein weitergehender Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht daraus, n- formation über unwesentliche Kreditverträge war nicht geb oten. Etwas anderes macht die Rechtsbeschwerde auch nicht geltend. Soweit sie rügt, die Orga n- mitglieder der Antragsgegnerin hätten anstelle der erfragten Tatsachen We r- tungen mitgeteilt, verkennt sie, dass die Frage sich auch auf nicht beurteilung s- erheblich e Informationen bezog. Da der Antragsteller seine Frage auf sämtliche Kreditverträge der Antragsgegnerin richtete und deren vollständige Beantwo r- tung nicht geboten war, überließ er dem auskunftserteilenden Vorstand die B e- urteilung der Wesentlichkeit. e) Frage 4: aa) Die Frage des Antragstellers lautet: Juli 2008 den Vorstand in einem Vorratsbeschluss ermächtigt, die Beteiligung an VW auf 75 Prozent zu erhöhen. Wer hat einen solchen Beschluss vorgesc hlagen? Was war der Anlass für einen solchen Beschluss? Ging diesem Beschluss ein Vorstandsbeschluss oder eine Anr e- Hierauf teilte die Antragsgegnerin folgendes mit: . hat nach der im Spiegel genannten Beschluss fa s- sung des Aufsichtsrats gefragt - wir bitten um Verständnis, dass wir zu Beschlussgegenständen und Aufsichtsratssitzungen (oder s- geheimnis des Aufsichtsrats keine Angaben machen können." 70 71 72 73 - 29 - bb) Das Beschwerdegericht hat eine Auskunftspflicht im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Der Vorstand habe die Erteilung einer Au s- kunft auf die konkret gestellten Fragen zu Recht verweigert. Gegenstand der Frage sei aus Sicht eines objektiv en Empfängers nicht die Durchführung der Aufsichtsratssitzung oder der Inhalt des dort gefassten Beschlusses, sondern der diesem zugrunde liegende Anlass bzw. Vorschlag. Richte sich die Frage auf Vorgänge in Aufsichtsratssitzungen, sei zwar grundsätzlich v on einer Angel e- genheit der Gesellschaft auszugehen. Dem Vorstand komme aber ein Au s- kunftsverweigerungsrecht zu, soweit diese Vorgänge vertraulich seien. Die Ve r- traulichkeit erstrecke sich hier jedenfalls auf Anlass und Beschlussvorschlag, was auch gelte, s oweit die Frage darauf abgezielt habe, ob der Vorstand eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats angeregt habe. cc) Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. (1) Der Vorstand darf regelmäßig die Auskunft verweigern, wenn sich das Auskunfts verlangen auf vertrauliche Vorgänge aus den Sitzungen des Au f- sichtsrats bzw. der von ihm nach § 107 Abs. 3 Satz 1 AktG bestellten Au s- schüsse richtet (BGH, Beschluss vom 5. November 2013 - II ZB 28/12, ZIP 2013, 2454 Rn. 47 ). Der Vertraulichkeitsschutz und das mit diesem korrespo n- dierende Recht des Vorstands, Auskünfte in der Hauptversammlung zu verwe i- gern, erstreck en sich nach der zutreffenden Sicht des Beschwerdegerichts auch auf die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat im Bereich der Tätigkei t des Aufsichtsrats, weil anderenfalls die vertrauensvolle Zusammena r- beit und offene Diskussion zwischen den Organen gefährdet wäre (vgl. Ziff. 3.5 DCGK; Drygala, AG 2007, 381, 384; MünchKommAktG/Habersack, 3. Aufl., § 116 Rn. 54; Hoffmann - Becking in Münch ener Handbuch des Gesellschaft s- rechts, Band 4, 3. Aufl., § 33 Rn. 51). Ob im Einzelfall der Vertraulichkeitsschutz 7 4 75 76 - 30 - hinter ein überwiegendes Aufklärungsinteresse zurücktritt, kann offen bleiben, weil der Antragsteller ein solches Interesse nicht aufzeigt. (2) Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde ist es für das Auskunft s- verweigerungsrecht nicht ausschlaggebend, dass die verlangte Auskunft nicht vom Aufsichtsrat, sondern vom Vorstand zu geben wäre. Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, dass die Fra ge, ob der Anstoß für eine bestimmte Entscheidung des Aufsichtsrats vom Vorstand oder aus der Mitte des Aufsicht s- rats gekommen ist, in den vertraulichen Bereich der Zusammenarbeit der Org a- ne fällt. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend bejaht, weil die Anregung einer bestimmten Beschlussfassung zu den Informationen des Aufsichtsrats zählt, die Grundlage seiner Willensbildung sind. Müssten derartige Informati o- nen offengelegt werden, bestünde die Gefahr, dass der Vorstand von solchen Anregungen Abstand ni mmt, auch wenn diese sachgerecht und dem Interesse des Unternehmens dienlich sind. f) Frage 5: aa) Die Frage des Antragstellers lautet: Oktober 2008 durch Auflösung eines Teils der Call - Mrd. brutto erlöst. Gleichwohl stand Porsche nach Medienberichten bereits wenige Monate später, im März 2009, wegen Liquiditätsschwierigkeiten kurz vor der Inso l- venz und konnte nur durch einen Rettungskredit von VW eine so l- che abwenden. Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass Porsche Ende O k- tober 2008 vor erheblichen Liquiditätsproblemen gestanden haben muss. Bestand für Porsche zu diesem Zeitpunkt bereits ein e dr o- hende Insolvenzgefahr und wie lange hätte die Liquidität von Po r- Mrd. gereicht?" Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende Auskunft: 7 7 78 79 80 - 31 - . fragt, ob Ende 2008 drohende Insolvenzgefahr für die Porsche SE bestand. Porsche stand Ende Oktober 2008 nicht vor erheblichen Liquid i- tät sproblemen und es bestand auch keine Insolvenzgefahr. Die angekündigte teilweise Auflösung von Kurssicherungsgeschä f- ten erfolgte nicht zum Zwecke der Liquiditätsgenerierung. Die Au f- lösung erfolgte ausschließlich mit dem Ziel, weitere Kursturbule n- zen der VW - Stammaktie und daraus resultierende negative Folgen für die beteiligten Akteure zu vermeiden." Und: Kurssicherungsgeschäfte keine Liquiditätsprobleme. Darüber hi n- aus haben wir im März 2009 10 Mrd. abgeschlossen. Sie sehen daran, dass Ihre (Frage) nach der Reichweite der Liquidität hypothetisch ist und von uns nicht weiter beantwortet wird." bb) Das Beschwerdegericht meint, die Frage sei ausreichend beantwo r- t et worden. Die Frage nach einer Insolvenzgefahr Ende 2008 sei verneint wo r- den. Der Antragsteller habe keine ausreichenden Tatsachen dargelegt, aus d e- nen sich nicht bloß die Möglichkeit, sondern die Wahrscheinlichkeit der sachl i- chen Unrichtigkeit der erteil ten Auskunft ergebe. Der Beanstandung der BaFin zum Zwischenlagebericht der Antragsgegnerin per 31. Januar 2009 lasse sich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin Ende Oktober 2008 vor erheblichen Liquiditätsproblemen gestanden bzw. zu diesem Zeitpunkt e ine Insolvenzgefahr bestanden habe. Die Darstellung einer Liquiditätsentwicklung der Antragsge g- nerin für den theoretischen Fall des Hinwegdenkens der bereits in der Verga n- genheit durchgeführten Teilauflösung der Derivate sei jedenfalls nicht erforde r- lich g ewesen. 81 82 - 32 - cc) Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das B e- schwerdegericht hat seine Entscheidung in diesem Punkt auf die Feststellung gestützt, dass die Antragsgegnerin im Oktober 2008 Schwierigkeiten bei der Verlängerung des Kredits übe Grund dieser Feststellung, die der Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, ist nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte das Beschwerdegericht für weitergehende Ermittlungen zu einer kritischen Liquiditäts situation bei der A n- tragsgegnerin Ende Oktober 2008 gehabt haben soll. Dementsprechend bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob im Verfahren gemäß § 132 AktG geprüft wird, ob die Auskunft zutreffend erteilt wurde (bejahend Decher in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 132 Rn. 7; Kersting in KK - AktG, 3. Aufl., § 132 Rn. 6; MünchKom m- AktG/Kubis, 3. Aufl., § 132 Rn. 16; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 132 Rn. 4a; Hellwig in Festschrift Budde, 1995, S. 265, 275 ff.; aA KG, ZIP 2010, 698, 699; OLG Dresden, AG 1999, 274, 276; Ebe nroth, Das Auskunftsrecht des Aktionärs und seine Durchsetzung im Prozess, 1970, S. 143). Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht führe bei Auskünften zu künftigen Entwicklungen der Gesellschaft einen unb e- stimmten, einer objekt iven Beurteilung nicht zugänglichen Rechtsbegriff ein, verkennt es, dass das Beschwerdegericht die Erforderlichkeit einer Auskunft zu einer hypothetischen Liquiditätsprognose verneint hat. Diese Beurteilung lässt auf der Grundlage der Feststellung, dass An zeichen für eine kritische Liquid i- tätslage Ende Oktober 2008 nicht vorlagen, keinen Rechtsfehler erkennen. Rechtsfehlerhaft ist schließlich auch nicht die tatrichterliche Würdigung, dass Gegenstand der Frage die hypothetische Liquiditätsprognose für die An trag s- gegnerin war. Dies ergibt sich schon daraus, dass es dem Antragsteller au s- drücklich um die Darstellung der Liquiditätsprognose für die Antragsgegnerin 83 84 - 33 - unter Außerachtlassung der Liquidität aus der Auflösung von Derivatgeschäften ging. g) Frage 7: aa) Die Frage des Antragstellers lautet: Oktober 2008) über ernsthafte Risiken aus den Derivaten berichtet? Was hat der Vorstand in dieser Sitzung als Maßnahme vorgeschl a- gen?" Ein von der Antragsge gnerin vorgelegtes "Frage - und Antwortblatt 6.20" sieht auf diese Frage folgende Antwort vor: . , Sie haben eine Frage an Herrn Prof. P . g e- stellt. Bitte beachten Sie, dass hier in dieser Hauptversammlung nur Fragen an die Gesellschaf t beantwortet werden können. Im Übrigen können wir Ihnen mitteilen, dass der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 20. Oktober 2008 die Strategie im Hinblick auf die VW - Beteiligung und das weitere Vorgehen der Porsche SE mit seinen Folgen umfassend behandelt h at." bb) Das Beschwerdegericht meint, die Frage 7 sei ausreichend bean t- wortet worden. Die Feststellung des Landgerichts, der Vorstand habe auf diese Frage die Auskunft verweigern können, sei jedenfalls insoweit nicht zu bea n- standen, als nach Maßnahmen gefragt worden sei, die der Vorstand in der Au f- sichtsratssitzung vorgeschlagen habe. Im Übrigen sei die Frage durch die Mi t- teilung, dass der Aufsichtsrat die Strategie im Hinblick auf die VW - Beteiligung und das weitere Vorgehen der Antragsgegnerin mit sein en Folgen umfassend behandelt habe, beantwortet worden, soweit dies erforderlich gewesen sei. 85 8 6 87 88 - 34 - cc) Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass sich das Auskunftsve r- weigerungsrecht der Antragsgegnerin zu den Vorgängen in der Aufsichtsratssi t- zung auch auf di e dem Aufsichtsrat vom Vorstand unterbreiteten Vorschläge erstreckt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (s. oben Rn. 76 f. ). Das weiterg e- hende Auskunftsverlangen ist nach den von der Rechtsbeschwerde nicht ang e- griffenen Feststellungen des Beschwerdegericht s erfüllt worden, soweit dies für die sachgemäße Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich war. h) Frage 11: aa) Die Frage des Antragstellers lautet: Tagen vor der Pressemitt eilung am 26. Oktober 2008 wegen der si n- kenden Aktienkurse unter erheblichem Druck stand?" Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende Auskunft: . fragt, ob wir Berichte bestätigen können, dass Porsche in den 14 Tagen vor der Presseer klärung vom 26. Oktober 2008 unter erheblichem Druck wegen eines sinke n- den Börsenkurses der VW - Aktie stand. Seit Anfang Oktober 2008 hatte es, wie gesagt, auffällige Kur s- entwicklungen bei der VW - Stammaktie gegeben. Ursache dafür waren nach Auffassung des V orstands offenbar erfolgte Leerve r- käufe von VW - Stammaktien, die weit über das von Porsche e r- wartete Maß hinausgingen. Angesichts dessen gelangte der Porsche - Vorstand am 26. Oktober 2008 zu der Überzeugung, dass die unverzügliche Offenlegung der physischen und synthetischen Positionen der Porsche SE in VW - Stammaktien angezeigt war. Die Veröffentl i- chung diente ausschließlich dem Zweck, den offensichtlich in großer Zahl vorhandenen Leerverkäufern in VW - Stammaktien Gelegenheit zu geben, ihre Positionen aufzulös en." 89 90 91 92 - 35 - Das von der Antragsgegnerin vorgelegte "Frage - und Antwortblatt 6.16" enthält folgende Antwort auf eine Frage des Antragstellers zur Lage der A n- tragsgegnerin im Oktober 2008: dem Hin tergrund der sich abzeichnenden Krise am Finanzmarkt zahlreiche Gespräche mit Banken zur Refinanzierung des best e- henden syndizierten Kredits geführt. Nach intensiven Diskussionen über Refinanzierungsmöglichkeiten signalisierten die Banken, dass sie von ein er deutlichen Erholung der Kreditmärkte ab Januar 2009 ausgehen, so dass der Vorstand zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gewinnen konnte, dass eine Ablösung des Kredites im März 2009 gefährdet sein könnte. Vielmehr ging der Vorstand vor dem Hintergrund der i n den Gesprächen gesammelten Erkenn t- nisse und den ausführlichen Diskussionen davon aus, dass die Banken nach Abschluss des Jahres 2008 und der Bereinigung von Problemkrediten aus ihren Bilanzen wieder auf eine expansivere Kreditpolitik einschwenken. Darübe r hinaus erzielten die beiden Beteiligungen der PSE, der Volkswagen Konzern und die Porsche AG zu diesem Zeitpunkt hohe operative Renditen, so dass der Vorstand unverändert von einer positiven Bonitätseinstufung der Porsche SE ausging. Es gab daher keinen Anlass, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer mit diesem Thema zu beauftragen." bb) Das Beschwerdegericht hält die Frage für beantwortet. Die pausch a- le Frage nach einer "Drucksituation" habe der Vorstand durch ein pauschales "Nein" beantworten dürfen. Di e sachliche Unrichtigkeit der erteilten Auskunft sei nicht hinreichend dargetan. Dabei sei zu bedenken, dass die erteilte Auskunft keine objektive Aussage, sondern eine subjektive Einschätzung zum Gege n- stand habe. Zudem genüge der Tatsachenvortrag des Antr agstellers nicht den Anforderungen, weil es zwar theoretisch möglich erscheine, dass mit der Pre s- semitteilung der tatsächlich eingetretene Anstieg des Kurses der VW - Stammaktie habe bewirkt werden sollen, der Antragsteller aber keine tatsächl i- chen Umstände vortrage, die dies nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich erscheinen ließen. 93 94 - 36 - cc) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Die Auskunft enthält nach den Feststellungen des Beschwerdeg e richts - was die Rechtsbeschwerde verk ennt - zum einen die Mitteilung, dass eine Drucksituation der Antragsgegnerin im Vorfeld der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 nicht bestanden habe und zum anderen Ausführungen zum A n- lass der Pressemitteilung. Die Würdigung, dass sich hinreichende Anha ltspun k- te für die Unrichtigkeit der Auskunft zum Anlass der Pressemitteilung nicht allein aus dem Kursverlauf der VW - Stammaktie unmittelbar vor der Veröffentl i chung der Pressemitteilung ergeben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das B e- schwerdegericht hat insoweit auch darauf abgestellt, dass keine hinreiche n den Anhaltspunkte für erhebliche Liquiditätsprobleme bzw. eine Insolvenzgefahr im Herbst 2008 bestanden, die im Zusammenhang mit dem Kursverlauf hinre i- chend gewichtige Indizien für eine andere Motivlag e hätten sein können. Mit der Rüge, ihr Tatsachenvorbringen sei keinesfalls weniger wahrscheinlich als da s- jenige der Antragsgegnerin, zeigt die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) nicht auf. Ob im Auskunftse r- zwing ungsverfahren die Richtigkeit der Auskunft geprüft wird (vgl. oben Rn. 83 ), kann daher auch hier offen bleiben. i) Frage 17: aa) Die Frage des Aktionärs B . , die sich der Antragsteller zu E i- gen gemacht hat, lautet: Optionen auf VW - Vorzugsaktien entstanden? Welcher Erlös und wann ist Porsche bei der Veräußerung der Optionen auf VW - Vorzugsaktien an Q . zugeflossen?" Auf diese Frage erteilte die Antrags gegnerin keine Auskunft. 95 96 97 98 - 37 - bb) Das Beschwerdegericht meint, die Frage sei jedenfalls deshalb nicht zu beantworten gewesen, weil die begehrte Information aus der Sicht eines o b- jektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs für die Beurteilung von Gegenständen d er Tagesordnung nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen könne der A n- tragsteller aus der Nichtbeantwortung der zweiten, auf die Erlöse der Veräuß e- rung von Derivaten auf VW - Vorzugsaktien an die Q . H . LLC gericht e- ten Frage schon deshalb kein e unzureichende Auskunftserteilung ableiten, weil die Erteilung der begehrten Auskunft unmöglich gewesen sei. Die Antragsge g- nerin habe hierzu vorgetragen, dass die Veräußerung der Derivate im Paket ohne die Bestimmung von Einzelpreisen erfolgt sei. cc ) Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Frage nicht beantwortet werden musste. Auf der Grundlage der Festste l- lung, dass Einzelpreise für die veräußerten Derivate nicht vereinbart wurden, ist nicht ersichtlich, warum die Annahme d er Unmöglichkeit der Auskunftserteilung rechtsfehlerhaft sein soll. Vielmehr trifft es zu, dass der auf die Derivate auf Vorzugsaktien entfallende Erlösanteil allenfalls hätte geschätzt werden können. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die verlangten Auskünfte seien nicht geeignet gewesen, auf eine Überschreitung des Unternehmensgege n- stands zu schließen und hätten auch nicht Grundlage einer sinnvollen Risik o- abschätzung sein können, weil für eine solche neben den (geschätzten) Verä u- ßerungserlösen noch weitere Ertragspositionen in den Blick zu nehmen gew e- sen wären, wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt. j) Frage 18: aa) Die Frage des Aktionärs B . , die sich der Antragsteller zu E i- gen gemacht hat, lautet: 99 100 101 102 103 - 38 - n die Kosten für das Weiterrollen der Call - Optionen auf 31 % an VW - Stammaktien pro Jahr im Jahr 2008 und hochg e- rechnet im Jahr 2009?" Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende Auskunft: der Aktienoptionsgeschäfte berücksichtigt sind." bb) Das Beschwerdegericht meint, weitere Auskunft auf die Frage könne nicht verlangt werden. Eine Bezifferung der Rollkosten der Call - Optionen sei aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs ni cht erforderlich gew e- sen. Jedenfalls könne die Antragsgegnerin die Auskunft verweigern. Dabei sei es unschädlich, dass der Vorstand sich in der Hauptversammlung am 29. Januar 2010 nicht ausdrücklich auf ein diesbezügliches Auskunftsverweig e- rungsrecht beruf en habe. Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass bei detaillierten Angaben zu den Rollkosten die Gefahr bestünde, Informationen zu offenbaren, die Rückschlüsse auf Einzelheiten der Derivate ermöglichten. cc) Diese Beurteilung hält einer rechtl ichen Überprüfung stand. Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Frage, dass die Preisgabe der verlangten I n- formationen geeignet wäre, der Antragsgegnerin nicht unerhebliche Nachteile zuzufügen, und sie zeigt auch kein Vorbringen zu einem diese Nachteile übe r- wiegenden Aufklärungsinteresse auf (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG). Der U m- stand, dass der Vorstand sich nicht bereits in der Hauptversammlung auf das Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat, führt nicht dazu, dass die Auskunft vom Antragsteller nunmehr er zwungen werden kann (vgl. Decher in Gro ß- komm.AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 291; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 36; s. auch oben Rn. 43 ). 104 105 106 - 39 - k) Bezüglich der Fragen 6, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 19 und 20 wendet sich die Rechtsbeschwerd e ebenfalls ohne Erfolg gegen die aus den dargele g- ten Gründen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bzw. gegen die an di e- se Feststellungen anknüpfenden rechtlich unbedenklichen Bewertungen des Beschwerdegerichts. Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.05.2011 - 32 O 33/10 - OLG Stuttgart, Entsc heidung vom 29.02.2012 - 20 W 5/11 - 107
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