BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 5/13 vom 11. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2014 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, d ie Richter in nen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten des Beklagten gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. Januar 2013 wird auf seine Kosten als un zulässig verworfen. Gegenstandswert: 79.262,39 Gründe: I. Der Nebenintervenient des Beklagten, dessen erst - und zweitinstanzl i- cher Prozessbevollmächtigter, begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsb e- gründungsfrist. Mit Urteil vom 28. August 2012 ha t das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 79.262,39 abgewiesen. Gegen das am 30. August 2012 zugestellte Urteil hat der Nebeni n- tervenient für den Beklagten am 25. September 2012 Berufung beim Obe rla n- desgericht eingelegt. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2012 hat der Nebeninte r- venient für den Beklagten die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung "bis zum 13. November 2012" beantragt. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2012 hat der Vorsitzende des Berufung sgerichts die Frist antragsgemäß bis zum 1 2 - 3 - 13. November 2012 verlängert. Die Berufungsbegründung ist erst am Mittwoch, dem 14. November 2012 beim Oberlandesgericht eingegangen. Ebenfalls unter dem 14. November 2012 hat der Nebenintervenient für den Beklagte n Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt und hierzu ausgeführt: Seine für die Fristnotierung zuständige Sekretärin habe auf der der Handakte beigefügte n beglaubigte n Abschrift der ger ichtlichen Verfügung vom 25. Oktober 2012, mit der die Berufungsbegründungsfrist bis zum 13. November 2012 verlängert wo r- den sei, mit dem Handzeichen "not. sh" ver merkt , dass der Ablauf der Ber u- fungsbegründungsfrist im Fristenkalender auf den 13. November 2012 notiert worden sei. Tatsächlich habe sie aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen im Fristenkalender den Fristablauf auf den 14. November 2012 und - entsprechend der Vorfrist von jeweils einer Woche - die Vorfrist auf den 7. November 2012 notiert. Als ihm die Akte am 7. November 2012 als Vorfrist vorgelegt worden sei, habe er im Laufe der Woche die Berufungsbegründung vorbereitet und di k- tiert, die am 12. November 2012 in sein Sekretariat gegangen, dort am 13. November 2012 geschrieben und am 14. Novemb er 2012 durch seine Se k- retärin ausgefertigt worden sei. B ei dieser Gelegenheit sei festgestellt worden, dass die Frist tatsächlich bereits am 13. November 2012 abgelaufen gewesen sei. Seine Sekretärin sei Reno - Gehilfin sowie geprüfte Rechtsfachwirtin und s eit elf Jahren für ihn tätig. Ihre Tätigkeit sowie die Fristen - und Terminsnotierung habe er regelmäßig stichprobenartig überprüft. Dabei sei zuletzt vor mehr als drei Jahren ein Fehler aufgefallen, woraufhin er seine Sekretärin nachdrücklich auf die Erfor derlichkeit einer zutreffenden Notierung der Fristen und deren Ko n- trolle hingewiesen habe . Die Richtigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung ha t der Nebenintervenient anwaltlich und seine Sekretärin an Eides S tatt versichert. 3 - 4 - D ie Klägerin hat hiergegen u.a. eingewandt, dass dem Nebeninterv e- nie n ten bei der Erstellung der Berufungsbegründung der Widerspruch zwischen der gemäß seinem Antrag bewilligten Verlängerung der Berufungsbegrü n- dungsfrist bis zum 13. November 2012 und der Eintragung des 14. November 2012 als Tag des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender hätte auffallen müssen und das s ein Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Beklagten auch darin liege, dass sie die Sekretärin des Nebenintervenie n- ten nicht angewiesen hätten, unmitt elbar nach Versendung von Fristverläng e- rungsanträgen den beantragten neuen Fristablauf im Fristenkalender als vorlä u- fig gekennzeichnet zu vermerken, wodurch der Fehler rechtzeitig aufgefallen wäre . Daraufhin hat der Nebenintervenient für den Beklagte n vo rgetragen, dass er sich darauf habe beschränken dürfen, den in der Handakte eingetrag e- nen Erledigungsvermerk zu überprüfen, und das s seine Sekretärin bei dem A n- trag auf Fristverlängerung vom 24. Oktober 2012 entgegen der sonst üblichen Vorgehensweise keine vorläufigen Fristen eingetragen habe. Die Richtigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung hat lediglich die Sekretärin des Nebeninterv e- nienten an Eides S tatt versichert. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewi e- sen und die Berufung ver worfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten des Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch un zulässig, weil die Voraussetzun gen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf 4 5 6 7 - 5 - noch erfordert sie eine Entscheidung de s Rechtsbeschwerde gerichts zur For t- bildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem de m Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden des Nebeni n- ter venienten. D er Nebenintervenient habe sich nicht auf die Prüfung des Erled i- gungsvermerks in der Handakte beschränk en dürfen, weil sich ihm Zweifel an dessen Richtigkeit hätten aufdrängen müssen und er diesen Zweifeln durch Einsichtnahme in den Fristenkalen der hätte nachge hen müssen . Zweifel h ätt e der Nebenintervenient haben müssen, weil ihm aus eigener Wahrnehmung b e- kannt gewesen sei, dass er die Verlängerung der Frist zur Begründung der B e- rufung bis zum 13. November 2012 beantragt gehabt habe, sich die beg laubigte Abschrift der Fristverlängerung in der Handakte befunden habe und ihm hätte auffallen müssen, dass die Handakte ihm erst am 7. November 2012 "als Vo r- frist" vorgelegt worden sei. Außerdem sei nicht ausgeräumt, dass es in der Kanzlei des Nebenin te r- venienten des Beklagten an Anweisungen gefehlt habe, das hypothetische E n- de einer beantragten Fristverlängerung bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender einzutragen, als vorläufig zu ken n- zeichnen und rechtzeitig, spä testens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung, zu überprüfen. 2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt und die Berufung des Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil bereits nach dem Wiedereinsetzung s- 8 9 10 11 - 6 - vorbringen ein dem Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Ve r- schulden des Nebenintervenienten an der Fristversäumnis nicht auszuschli e- ßen ist. a) Der Beklagte hat die nach § 520 Abs. 2 ZPO bis zum 13. November 2012 verlängerte Frist zur Berufungsbegründung versäumt. Innerhalb dieser Frist ist keine Berufungsbegründung eingegangen. b) Der Nebenintervenient hat schon weder dargetan noch glaubhaft g e- macht, dass er durch eine ordnungsgemäße Organisation der Fris tenkontrolle sichergestellt hat, nach einem Fristverlängerungsantrag die verlängerte Frist nicht zu versäumen. aa) Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt z u- verlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender S chrift - sätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Mö g- lichstes zu tun, um Fehlerq uellen bei der Eintragung und Behandlung von Fri s- ten auszuschließen. Die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Han d- lungen müssen zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen werden. Bea n- tragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, so muss das bea n- tragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen, als vorläufig gekennzeichnet und rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüft werden, damit das wirkliche En de der Frist festgestellt werden kann (st. Rspr., BGH, B e- schluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12 mwN). 12 13 14 - 7 - bb) Der Nebenintervenient hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist w e- der dargetan noch glaubhaft gemacht, dass es in seiner Ka nzlei die Anweisung gab, das beantragt e Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verläng e- rungsantrags in dem Fristenkalender einzutragen. Dies erlaubt den Schluss, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, B e- schluss vom 26. N ovember 2013 - II ZB 13/12, juris Rn. 12; Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW - RR 2012, 747 Rn. 11 f.). Dagegen werden von der Rechtsbe schwerde auch keine Rügen erhoben . cc) D ie mangelhafte Organisation des Fristenwesens war für die Fris t- vers äumung ursächlich (zur Kausalität vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 14; Beschluss vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511, 2512 mwN) . Wäre das beantragte Fristende nebst Vorfrist im Fristenkalender eingetragen worden, wäre nach dem gewöh n- lichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten die Berufung s- begründungsfrist gewahrt worden. Hätte es in der Kanzlei des Nebeninterv e- nienten eine (allgemeine) Anweisung des Inhalts gegeben, die vorläufige Noti e- rung des hypothetischen Endes einer beantragten Fristverlängerung nach E r- halt der Mitteilung über die Gewährung der Fristverlängerung zu überprüfen, wäre bereits am 30. Oktober 2012, dem Tag des Eingangs der Fristverläng e- rung, bei der beabsichtigten Eintragung des Ablaufs der Frist zum 14. November 2012 der Widerspruch zu dem zuvor notierten hypothetischen Fristende aufgefallen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte dies zur korrekten Notierung des Fristendes auf den 13. November 2012 geführt. dd) Die R echtsbeschwerde ist zu Unrecht der Auffassung, dem Anwalt falle die Unterlassung der Eintragung des Endes der beantragten Fristverläng e- rung als vorläufig im Fristenkalender nicht zur Last, wenn das Gericht die Frist 15 16 17 - 8 - so verlängert, wie es beantragt ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob die G e- währung der Verlängerung der Frist hier, wie die Rechtsbeschwerde weiter a n- führt, deshalb nicht ungewiss war, weil der Nebenintervenient mit dem Antrag, die Berufungsbegründungsfrist um zwei Wochen zu verlängern, die Ve rläng e- rungsmöglichkeit des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht einmal ausgeschöpft g e- habt habe. Die Pflicht zur Eintragung des beantragten Fristendes nebst Vorfrist soll eine zusätzliche Fristensicherung bieten, um Fehlerquellen bei der Eintr a- gung und Behandlung der ursprünglichen und der verlängerten Fristen ausz u- schließen sowie gegebenenfalls die Fristwahrung selbst dann zu gewährleis ten , wenn bei der Eintragung der ursprünglichen und der verlän gerte n Frist Fehler unter laufen. Eine Unterscheidung der Maßnahmen zur Fristenkontrolle danach, in welchem zeitlichen Abstand zum Ende der ursprünglichen Berufungsbegrü n- dungsfrist ein Fristverlängerungsantrag gestellt wird , ob von der Verlängerung - 9 - der Frist auszugehen ist und ob die Frist antragsgemäß verlängert wird, ist d a- her nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - II ZB 19/09, NJW 2011, 1598 Rn. 12, 16). Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 28.08.2012 - 303 O 226/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.01.2013 - 1 U 162/12 -
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