BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 5 /1 5 vom 5 . November 201 5 in de r Schiedsgerichtssache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5 . November 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchh off, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesg e- richts München - 34. Zivilsenat - vom 18 . Dezember 201 4 wird auf Kosten der Antrags tellerinnen mit der Maßgabe als unzulässig verworfen , dass der Ant rag auf gerichtliche Entscheidung als u n- zulässig zurückgewiesen wird . Gegenstandswert: 5.556.000 . Gründe: I. Die Parteien haben am 22. Dezember 2010 einen notariell beurkund e- Rahmenvertrag über den Verkauf und die Übertragung von Grundstücken u nd Gesellschaftsanteilen sowie als Anlage hierzu entsprechende Einzelve r- träge geschlossen . Der Rahmenvertrag enthält unter Nr. 16 .1 folgende Schieds - klausel : Jede Streitigkeit, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder se i- nen Anlagen entsteht, einschließlich jeder Streitigkeit über die Wirksamkeit oder das Bestehen dieses Vertrags, mit Ausnahme derjenigen Streitigkeiten, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können, wird entsprechend der Schiedsgeri chtsordnung des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) endgültig entschieden, ohne dass die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung b i n- dend entscheiden. 1 - 3 - Die Antragsgegnerinnen haben gegen die Antragstellerinnen ein Schiedsverfahren ein geleitet . In diesem Verfahren streiten die Parteien über die Wirksamkeit der Verträge und die Löschung eingetragener Auflassungsvorme r- kungen. Im Laufe d es Verfahrens ist die Antragsgegnerin zu 2 auf die Antrag s- gegnerin zu 1 verschmolzen worden . Die Antragstellerinnen haben die Zuständigkeit des Schiedsgerichts g e- rügt. Das Schiedsgericht hat mit Zwischenbescheid vom 5. März 2013 festg e- stellt, dass die Rü ge unbegründet und das Schiedsgericht zur Entscheidung zuständig sei. Den Antrag der Antragstellerinnen auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 10. September 2013 zurückg e- wiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde d er Antragstellerinnen ist ohne Erfolg geblieben (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 83/13, BGHZ 202, 168). Die Antragstellerinnen haben weitere Zuständigkeitsrügen erhoben. Das Schiedsgericht hat über einen Teil dieser Rügen mit Zwischenentscheid vom 15. Januar 2014 entschieden . Es hat die se Rüge n als unbegründet zurückg e- wiesen und seine Z uständig keit bejaht . Den Antrag der Antragstellerinnen auf gerichtliche Entscheidung (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) hat das Oberlandesg e- richt mit Beschluss vom 18. D ezember 2014 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen. Ungeachtet des auf die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 15. J a- nuar 2014 gerichteten laufenden gerichtlichen Verfahrens hat das Schiedsg e- richt das Schied sverfahren fortgeführt (§ 1040 Abs. 3 Satz 3 ZPO) und die A n- tragstellerin nen mit Schiedsspruch vom 5. Februar 201 5 im Wesentlichen a n- tragsgemäß verurteilt. D ie Antragstellerin nen haben beim Oberlandesgericht die gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs (§ 1059 Abs. 1 ZPO) beantragt . 2 3 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO über ein en Antrag betreffend die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040 ZPO) , findet gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grun d- sätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsen t- scheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Bundesgerichtshof hat in der Sache III ZB 37/12 mit Beschlüssen vom 19. September 201 3 (SchiedsVZ 2013, 333) und 30. April 2014 (SchiedsVZ 2014, 200) entschieden, dass das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen seine Zuständigkeit beja he n- den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts mit dem Erlass des Schied s- spruchs entfällt, da die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgrund unwir k- samer Schiedsvereinbarung dann im Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a ZPO) oder Vollstreck barerklärung (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO) d es Schiedsspruchs zu prüfen ist . Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die beiden vorg e- nannten Beschlüsse des Bundesgerichtshofs enthielten keine Aussagen dazu, wie sich der Wegfall des Rechtsschutzbedü rfnisses und eine infolgedessen ausgesprochene Zurückweisung der Rechtsbeschwerde als unzulässig auf den Zwischen entscheid des Schiedsgerichts und das Verfahren über die Aufhebung des Schiedsspruchs auswirkten. Zur Klärung dieser Frage sei unter dem G e- sich tspunkt der Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts erforderlich. Nach den allgemeinen Regeln werde der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts, mit dem dieses seine Zuständigkeit bejaht habe, mit der 6 7 8 - 5 - Rechtskraft der diesen Zwischen e ntscheid bestätigenden Entscheidung des Oberlandesgerichts rechtskräftig und damit für das Aufhebungsverfahren bi n- dend. Im Aufhebungsverfahren könne dann - anders als der Bundesgerichtshof angenommen habe - nicht mehr gerügt werden, das Schiedsgericht habe zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen. Die von der Rechtsbeschwerde als klärungsbedürftig angesehene Frage stellt sich nicht. Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick darauf, dass das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtliche Entscheid ung über die vom Schiedsgericht im Zwischenentscheid bejahte Zuständigkeit des Schied s- gerichts mit dem Erlass des Schiedsspruchs entfällt , nicht - wie die Rechtsb e- schwerde meint - die Rechtsbe schwerde gegen den Zwischenentscheid, so n- dern vielmehr den Antra g auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig erachtet und dementsprechend zurückgewiesen. Mit der Zurückwei sung des Antrags als unzulässig ist einer Entscheidung über den Antrag in der Sache die Grundlage entzogen. Es gibt in einem solchen Fall keine der materi ellen Rechtskraft fähige Entscheidung über d ie Zuständigkeit des Schiedsgerichts, die für das Aufh e- bungsverfahren gegen den Schiedsspruch bindende Wirkung entfalten könnte. III . Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obe r- landesgeri chts auf Kosten der Antrags tellerinnen ( § 97 Abs. 1 ZPO) mit der Maßgabe als unzulässig zu verwerfen, dass der Antrag auf gerichtliche En t- scheidung als unzulässig zurückgewiesen wird . Das Rechtsschutzinteresse für 9 10 - 6 - den Antrag der Antragstellerinnen auf ge richtliche Entscheidung gegen den se i- ne Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 15. Januar 2014 ist mit dem Erlass des Schiedsspruchs vom 5. Februar 2015 entfallen. Die von den Antragstellerinnen gerügte Unzuständigkeit des Schie d s- gerichts ist im von den Antragstellerinnen eingeleiteten Verfahren auf gerichtl i- che Aufhebung des Schiedsspruchs zu prüfen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanz: OLG München, Entscheidung vom 18.12.2014 - 34 SchH 3/14 -
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