BUNDESGERICHTSHOF ECLI:DE: BGH:2016:230616BIZB5.16.0 BESCHLUSS I Z B 5 /1 6 vom 23 . Juni 2016 in de m Zwangsvollstreckungs verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 887 Abs. 1, § 888 Abs. 1 Satz 1; WEG § 28 Abs. 1 und 3 a) Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Ers tellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG für Kale n- de r jahre, in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken. b) Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr na ch § 28 Abs. 1 WEG ist nicht zu vollstrecken, wenn dieses Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung abgelaufen ist. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2016 - I ZB 5/16 - LG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . J uni 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff , Prof. Dr. Koch und Fedde r sen beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de s Landgerichts Stuttgart - 19. Zivilkammer - vom 15 . Dezembe r 2015 wird auf Kosten der Gläubiger zurückgewiesen. Gegenstand s wert: 4 . 784 Gründe: I. Die Gläubiger sind Mitglieder einer Wohnungseigent ümer gemei n schaft. Die Schuldnerin war jedenfalls bis zum Ende des Jahres 201 4 die Verwalterin d ieser Gemeinschaft . S ie wurde durch Anerkenntnisurteil vom 3. November 2014 verurteilt, für d ie Wohnungseigentümergemeinschaft für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 jeweils eine Jahresabrechnung und für das Kalenderjahr 2014 einen Wirtschaftsplan aufzustellen und den Gläubigern Ei n sicht in die für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten V erwaltungsunterlagen zu g e währen. Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenn t- nisurteil . Nach ihrer Ansicht handelt es sich bei der Erstellung der Jahresa b- rechnungen und des Wirtschaftspl ans um vertretbare Handlu n gen , die nicht nur v on der Schuldnerin, sondern auch von einem anderen Hausverwalter vorg e- nommen we r den können . 1 2 - 3 - Die Gläubiger haben am 20. April 2015 beantragt, sie zu ermächtigen, die der Schuldnerin nach dem Anerkenntnisurteil obliegende Verpflichtung, für die Kalenderjah re 2011, 2012 und 2013 jeweils eine Jahresabrechnung und für das Kalenderjahr 2014 einen Wirtschaftsplan aufzustellen, durch eine von ihnen zu beauftragende Hausverwaltung vornehmen zu lassen. Sie haben ferner b e- antragt, die Schuldnerin zu verpflichten, da s Betreten und die Durc h suchung ihrer Geschäftsräume durch die beauftragte Hausverwaltung zu dulden und h- nungen und des Wirtschaftsplans zu za h len. Das Amtsgericht hat dem Antrag d er Gläubiger mit Beschluss vom 19. Juni 2015 stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hat die Schuldnerin am 24. Juni 2015 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, das Amtsgericht habe die ihr gesetzte Frist zur Einreichung der Abrec h nungen b is zum 30. Juni 2015 verlängert und hätte dem Antrag der Gläubiger daher nicht durch Beschluss vom 19. Juni 2015 stattgeben dürfen. Die Schuldnerin hat den Verfahrensb evollmächtigte n der Gläubiger am 30. Juni 2015 Jahresabrechnungen für die Kalenderjahr e 2011, 2012 und 2013 und einen Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr 2014 übersandt. Die Gläubiger haben diese Jahresabrechnungen und den Wirtschaftsplan mit der Begründung zurückgewiesen , diese stammten nicht von der Schuldnerin u nd seien z u dem fehle r haft . Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag der Gläubiger zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdeg e- richt zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolg en die Gläubiger ihren An trag we i ter. Die Schuldnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. 3 4 5 6 - 4 - II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Verurteilung des Ve r- walters einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Erstellung einer Jahresa b- rechnung sei jedenfalls dann als Verurteilung zu r Vornahme einer nicht vertre t- bar en Handlung zu vollstrecken, wenn sich die b e treffenden Unt erlagen noch im Besitz dieses Verwalters bef änden . Für die Verurteilung zur Erstellung e i nes Wirtschaftsplans gelte im Streitfall nichts anderes, da dieser Wirtschaftsplan auch aus den Ausgaben des Vorjahres zu entwickeln sei. Zur Begrü n dung hat das Beschwerdegericht ausgeführt: Grundlage der Jahresabrechnung des Verwalters einer Wohnungseige n- tümergemeinschaft sei - wie bei der Betriebskostenabrechnung eines Vermi e- ters - die Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben in de r betre f- fenden Abrechnungsperiode . Eine solche Rechnungsle gung setze verbindliche Erkl ä rungen des Schuldners aufgrund seiner besonderen Kenntnisse v oraus, die dementsprechend nur von diesem abgegeben werden könn ten. Der Verw a l- ter einer Wohnungseigentümergemeinschaft habe im Rahmen seiner Reche n- schaft s pflicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der während seiner Tätigkeit angefallenen Belege einzustehen. Dritte könnten entspr e chende Erklärungen nicht abgeben. Die Schuldne rin habe die für die Erstellung der Jahresabrec h- nungen notwendigen Unterlagen weder den Gläubigern zugänglich g e macht noch an die neue Hausverwaltung herausgegeben; sie habe diesen auch keine Einsicht in die Unterlagen gewährt. Die Gläubiger hätten angesic hts der von der Schuldnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Abrechnung en einer Frem d- firma aus geführt , sie ak zeptierten nur eine persönliche Abrechnung durch die Schuldnerin . Zudem hä t ten sie Fehlbe träge in den Abrechnungen gerügt und beanstandet, dass d ie Einnahmen - und Ausgabenrechnung nicht mit den ang e- gebenen Anfangs - und Endbeständen der Bankkonten übereinstimmten. D a- nach begehrten sie von der Schuldnerin auch eine Rechnung s legung. 7 8 - 5 - I II. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist st att - haft ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulä s sig ( § 575 ZPO ) . I n der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Das Beschwerdeg e richt hat den Vollstreckungsantrag der Gläubiger im Ergebnis mit Recht zurückg e- wiesen. Die Verurteilung de s Verwalters einer Wohnungseigentümergemei n- schaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung für Kalenderjahre , in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretb a- ren Handlung und nicht als Verurteilung zur Vornahme e iner vertretbaren Han d- lung zu vollstrecken (dazu III 1) . Die Verurteilung des Verwalters einer Wo h- nungseigentümergemeinschaft zur Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr ist nicht zu vollstrecken , wenn dieses Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Z wangsvol l streckung abgelaufen ist (dazu III 2) . 1. Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemei n- schaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG für Kale n- derjahre, in denen er die Verwaltung geführt hat, ist als Verurt eilung zur Vo r- nahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch A n drohung von Zwangsmitteln und nicht als Verurteilung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung gemäß § 887 Abs. 1 ZPO im Wege der Ersatzvo r- nahme zu vollstr e cken. a) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorz u- nehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläub i- ger gemäß § 887 Abs. 1 ZPO von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vorne h- men zu la s sen. Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners a b- hängt, nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag von dem Prozessgericht des erst en Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Han d- 9 10 11 - 6 - lung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwang s haft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. b) Ein Titel hat eine nicht vertretbare Handlu ng zum Inhalt, wenn der zu vollstreckende Anspruch zu einer Handlung verpflichtet, die nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, sondern ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig ist, jedoch nicht in der Abgabe einer Willenserklärung ( § 89 4 ZPO) besteht. Von einer nicht vertretbaren Handlung ist auch auszug e- hen, wenn ein Dritter Teile der Handlung vor nehmen könnte (BGH, B e schluss vom 11. Mai 2006 - I ZB 94/05, NJW 2006, 2706 Rn. 12 mwN). c) Die Schuldnerin ist durch das Anerkenntnisurtei l verurteilt worden, für die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 jeweils eine Jahresabrechnung aufzustellen. d ) Die Frage, ob es sich bei der Verurteilung des Verwalters einer Wo h- nungseigentümergemeinschaft zur Er st ellung einer Jahresabrechnung ( § 28 Abs. 3 WEG) um die Verurteilung zur Vornahme eine r vertretbare n Han d lung ( § 887 Abs. 1 ZPO ) oder einer nicht vertretbare n Handlung ( § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) handelt, ist in Rechtsprechung und Liter a tur umstritten . aa ) Nach einer Ansicht handelt es sich bei de m Erstellen einer Jahresa b- rechnung nach § 28 Abs. 3 WEG um eine vertre t bare Handlung . Die Aufstellung einer Jahresabrechnung sei keine höchstpersönliche Leistung, die allein de r b estellte Verwalter erbr ingen könne ; sie sei vielmehr jedem möglich, der über die nötigen Kenntnisse und Zahlungsbelege verfüge. Ein entspreche n des Urteil sei daher nach § 887 Abs. 1 ZPO durch Ersatzvornahme zu vollstrecken (BayObLG, Beschluss v om 15. November 1988 - BReg 2 Z 142/87, juris Rn. 18 f. ; OLG Düsseldorf, NZM 1999, 842 ; LG Hamburg, ZMR 2015, 482 , 483 f. ; AG Halle, ZMR 2012, 411 f. ; Bärmann/Becker, WEG, 13. Aufl., § 28 Rn. 107 und 113; Staudinger /Bub , BGB, Neubearbeitung 2005, § 28 WEG 12 13 14 15 - 7 - Rn. 86 und 281; BeckOGK/Hermann, § 28 WEG Rn. 2 58 [Stand: 1. April 2016]; jurisPK - BGB/Reichel - Scherer, 7. Aufl., § 28 WEG Rn. 41, 160 und 180 [Stand: 1. Oktober 2014] ; Jenni ßen, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 1 82c; ders. , Die Verwalte r- abrechnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 7. Aufl. , Rn. 945 ; Münc h- Komm . ZPO/Gruber, 4. Aufl . , § 887 Rn. 14; Lackmann in M u sielak/Voit, ZPO, 1 3 . Aufl., § 887 Rn. 1 2 ; Rensen in Wieczorek /Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 887 Rn. 32; Erman/Grziwotz, BGB, 14. Aufl . , § 28 WEG Rn. 1; Bendtsen in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 887 ZPO Rn. 15 ; vgl. auch Niedenführ, WEG, 11. Aufl., § 28 Rn. 148 und 239 ). bb) Nach anderer Ansicht handelt es sich bei dem Erstellen einer Ja h- resabrechnung nach § 28 Abs. 3 WEG um eine nicht vertretbare Handlung, we nn der Verwalter d ie Abrechnung für ein Kalenderjahr aufstellt, in dem er selbst die Verwaltung geführt hat. Der Verwalter habe in einem solchen Fall bei der Abrechnung auch für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege einz u- stehen. Diese Pflicht könn e allein er selbst und kein Dritter erfüllen. Ein en t- sprechendes Urteil sei daher nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch A n drohung von Zwang s mitteln zu vollstrecken ( KG, NJW 1972, 209 3 f. ; OLG Köln, WuM 1997, 245 , 246 ; OLG Köln, WuM 1998, 375 , 376 f. ; LG De s sa u - Roßlau, ZWE 2012, 283; Palandt /Bassenge , BGB, 75. Aufl., § 28 WEG Rn. 1 ; Kutz , IMR 2012, 342 ). e) Der zuletzt genannten Ansicht ist zuzustimmen. aa) Hat der Verwalter einer Wohnungseigent ümergemeinschaft eine Ja h- resabrechnung für Kalenderjahre au fzustellen, in d enen er selbst die Verwa l- tung geführt hat, ist seine Verpflichtung nicht auf die Auswertung der Belege beschränkt. Vielmehr hat er darüber hinaus für die Vollständigkeit und Richti g- keit der Belege einzustehen. Diese Verpflichtung kann nur v om Ve r walter und 16 17 18 - 8 - nicht von Dritten erfüllt werden. Das Beschwerdegericht hat mit Recht ang e- nommen, dass sich die Jahresabrechnung des Verwalters einer Wohnungse i- gentümergemeinschaft insoweit nicht von der Betriebskostena b rechnung eines Vermie ters untersche idet, die gleichfalls verbindliche Erklärungen des Schul d- ners aufgrund seiner besonderen Kenntnisse voraussetzt. D ie Verurteilung e i- nes Vermieters zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deshalb a ls V erurteilung zu einer nicht vertretbaren Handlung zu vollstrecken ( BGH, NJW 2006, 2706 Rn. 13 ) . bb) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, aus Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 28 WEG ergebe sich, dass das Au f- stellen eines Wirtsch aftsplans und das Aufstellen einer Jahresabrechnung ve r- tretbare H a ndlungen im Sinne von § 887 ZPO seien und es sich bei der Rec h- nungslegung um eine unvertretbare Handlung im Sinne von § 888 ZPO hand e- le. (1) D er Verwalter einer Wohnungseigentümergemein schaft hat gemäß § 28 Abs. 1 WEG jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan und g e mäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzuste l- len. Darüber hinaus können die Wohnungseigentümer von dem Verwalter g e- mäß § 28 Abs. 4 WEG durch Mehrheitsbeschluss jederzeit Rechnungslegung ve r langen. (2) Aus dem Umstand, dass § 28 WEG zwischen dem Aufstellen eines Wirtschafts plans, dem Aufstellen einer Jahresabrechnung und der Rechnung s- legung unterscheidet und die Rechnungslegung als eige nen Anspruch aus g e- staltet, folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, dass es sich bei dem Aufstellen einer Jahresabrechnung um eine vertretbare Handlung im Si n ne von § 887 ZPO handelt. 19 20 21 - 9 - Der Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 WEG) enthält die vora ussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eige n- tums (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WEG). Dagegen enthalten d ie Jahresabrec h- nung (§ 28 Abs. 3 WEG ) und die Rechnungslegung (§ 28 Abs. 4 WEG ) die bei der Verwaltung des gemeinsch aftlichen Eigentums bereits angefallene n Ei n- nahmen und Ausgaben ( vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 10). Die Jahresabrechnung unte r scheidet sich von der Rechnungslegung im Wesentlichen nur darin, dass die Jahresabrechnun g vom Verwalter nach Ablauf eines Kalenderjahres aufzustellen ist, während die Rechnungslegung jederzeit von den Wohnungseigentümern durch Mehrheit s- beschluss vom Verwalter verlangt werden kann. Der Verwalter ist demnach nicht nur im Falle der Rechnungs legung (vgl. dazu BayObLG , ZWE 2002, 585, 587; Bärmann/Becker aaO § 28 Rn. 188; aA Jennißen, WEG aaO § 28 Rn. 194) , sondern auch im Falle der Jahresabrec h- nung verpflichtet, über seine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Ve r- wa l tung Rechenschaft abzulegen . Er hat den Wohnungseigent ü mern daher in beiden Fällen eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Au s- gaben enthaltende Rechnung mitzuteilen (§ 259 Abs. 1 BGB) . Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die E i n- nahmen und die Ausgaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wo r- den sind, so hat er auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er diese nach bestem Wissen so vollständig angeg e ben habe, als er dazu imstande sei (vgl. § 259 Abs . 2 BGB ) . Soweit danach d ie Jahresabrechnung ebenso wie die Rechnungslegung die - durch eidesstattliche Versicherung zu erhärtende - (konkludente) Erkl ä- rung des Verwalters enthält , die bei seiner Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums angefallenen Einnahmen und Ausgaben nach bestem Wissen vol l- ständig angegeben zu haben , setzt sie besondere Kenntnisse voraus, die nur 22 23 24 - 10 - der Verwalter haben kann , und handelt es sich um eine nicht vertretbare Han d- lung . (3 ) Gegen die Annahme, die Jahresabrechnung könne nur von dem Verwalter erstellt werden, der die Ver waltung geführt hat, spricht - a n ders als die Rechtsbeschwerde meint - nicht, dass bei einem Verwalterwechsel wä h rend de s Kalenderjahres nach überwiegender Meinung (vgl. Bärmann/Becker aaO § 28 Rn . 110 mwN ) nicht der alte, sondern der neue Verwalter die Abrechnung für das g e samte Kalenderjahr zu fertigen hat ( OLG Köln, WuM 1998, 375, 377 ; Timme, NJW 2006, 2668, 2670; aA BayObLG, Beschluss vom 15. November 1988 - BReg 2 Z 142/87, juris Rn. 19; OLG Dü s seldorf , NZM 1999, 842, 843, jeweils mwN). Soweit der neue Verwalter die Jahresabrechnung für den Zeitraum e r- stellt, in dem der bisherige Verwalter die Verwaltung geführt hat, handelt es sich um eine vertretbare Handlung. Die Tätigkeit des neuen Verwalters is t insoweit no t wendig auf die Auswertung der Unterlagen des früheren Verwalters und die geordnete Darstellung des Erge b nisses dieser Auswertung und damit auf eine Tätigkeit beschränkt, die jeder Fachkun dige ausführen kann . D er neue Verwa l- ter kann dagegen au s eigener Kenntnis keine Erklärung zur Vollständigkeit und Richtigkeit der seiner Abrechnung zugrunde liegenden Unterlagen des früheren Verwalters abgeben. D ie Wohnungseigentü mer können allerdings vom früh e ren Verwalter nach § 28 Abs. 4 WEG die Rechnungsle gung bis zum Zeitpunkt se i- nes Ausscheidens und damit eine Erklärung zur Vollständigkeit und Richti g keit der während seiner Verwaltung angefallenen Unterlagen verlangen (Bä r mann/ Becker aaO § 28 Rn. 110 und 193; BeckOGK/Hermann aaO § 28 WEG Rn. 109). Ein en tsprechender Titel gegen den früheren Verwalter betrifft eine nicht vertretbare Handlung und ist n ach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu vollstr e- cken ( BayObLG , ZWE 2002, 585, 587 ; Bendtsen in Kindl/Meller - Hannich/Wolf aaO § 887 ZPO Rn. 15). 25 26 - 11 - Soweit der neue Ver walter die Jahresabrechnung für den Zeitraum e r- stellt, in dem er selbst die Verwaltung geführt hat, handelt es sich dagegen um eine un vertretbare Handlung. Insoweit erschöpft sich s eine Abrechnung nicht in der Auswertung der Unterlagen und d er geordnete n D arstellung des Ergebni s- ses dieser Auswertung . Vielmehr enthält die Abrechnung aus Sicht der Wo h- nungseigentümer darüber hinaus die (konkludente) Erklärung des neuen Ve r- walters , seine Abrechnung erfasse die im Zeitraum seiner Verwaltung angefa l- lenen Einnahme n und Ausgaben vollstän dig und richtig . Diese Erkl ä rung kann nur der neue Verwalter abgeben . Allein er kann beurteilen , ob die ausgewert e- ten Unterlagen die in der Zeit seiner Verwaltung angefallenen Einnahmen und Au s gaben vollständig und richtig erfassen. Die Wohnungseigentümer haben ein berechtigtes Interesse, dass der Verwalter, der in einem Kalenderjahr die Verwaltung geführt hat , für dieses K a- lenderjahr die Jahresabrechnung aufstellt oder - bei eine m Verwalterwec h sel - für den Zeitraum, in dem er di e Verwaltung geführt hat, Rechnung legt. Allein der Verwalter, der die Verwaltung geführt hat, kann und muss den Wohnung s- eigentümern mit seiner Abrechnung dafür einstehen, dass er die im Abrec h- nungszeitraum angefallenen Einnahmen und Ausgaben vollstä n dig u nd richtig erfasst hat . (4 ) Die Rechtsbeschwerde macht weiter ohne Erfolg geltend, eine A b- rechnung gemäß § 28 Abs. 1 WEG schließe nicht die Erklärung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit e in, weil jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch aus § 2 8 Abs. 4 WEG auf Berichtigung oder Ergänzung einer inhaltlich unricht i gen oder unvollständigen Abrechnung habe. Es kommt nicht darauf an, ob d e r al l- gemeine Grundsatz, dass eine inhaltliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit e i ner formell ordnungsgemäßen Abrechnu ng keinen Berichtigungsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach sich zieht, nicht für die Abrechnung des Verwalters einer Wohnungseige n- 27 28 29 - 12 - tümergemeinschaft g ilt und Wohnungseigentümer in erster Linie einen A n- spruc h auf Berichtigung oder Ergänzung einer inhaltlich unrichtigen oder unvol l- ständigen Abrechnung haben, weil diese Abrechnung vor allem die Beitrag s- pflicht der einzelnen Wohnungseigentümer endgültig festleg t und der Verwa l ter die richtige Grundlage hierfür a ls Maßnahme ordnungsgemäßer Ve r waltung zu schaffen ha t ( OLG Düsseldorf, NZM 1999, 842, 843; Staudi n ger/Bub aaO § 28 WEG Rn. 280 ). Auch wenn die Wohnungseigentümer die Berichtigung o der Ergänzung einer inhaltlich unrichtigen oder unvollständigen Abrechnung bea n- spruchen können, werden sie der Abrechnung des Verwalters , der die Verwa l- tung geführt hat, die (konkludente) Erklärung entnehmen, die seiner Abrec h- nung zugrunde liegenden Belege seien inhaltlich richtig und vol l ständig. f) Die Rechtsbeschwerde mach t allerdings zutreffend geltend, dass es entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - für die Frage, ob es sich bei der Erstellung einer Jahresabrechnung um eine vertretbare oder um eine nicht vertretbare Handlung handelt, nicht darauf ankommt, ob sich die betreffenden Unterlagen noch im Besitz des Verwalters befinden. Befinden sich die Unterl a- gen nicht mehr im Besitz des Verwalters , können die Gläubiger dem Verwalter den Besitz der Unterlagen verschaffen. Sind sie selbst nicht im Besitz dieser Unterlage n, können sie von deren Besitzer die Herausgabe verlangen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. November 1999 - 20 WF 102/99 , juris Rn. 9 ). Darüber hinaus kann d er ehemalige Verwalter von dem neuen Verwal t er die Herausgabe der Unterlagen oder die Einsicht in die Unterlagen beanspr u- chen (OLG Hamm, OLGZ 1975, 157, 161 ; Bärmann/Becker aaO § 28 Rn. 110 ). Im Streitfall befinden sich die für die Erstellung der Jahresabrechnungen no t- wendigen Unterlagen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ohn e- hin noch i m Besitz der Schul d ner in . 30 - 13 - 2 . Die Verurteilung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemei n- schaft zur Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalenderjahr nach § 28 Abs. 1 WEG ist nicht zu vollstrecken, wenn dieses Kalenderjahr zum Zeitpunkt der Zwan gsvollstreckung abgelaufen ist. a) Der Schuldner ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenkl a- ge, sondern auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach § § 887, 888 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare A n spruch sei erfüllt (BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04, BGHZ 161, 67, 71 ff.; B e- schluss vom 6. Juni 2013 I ZB 56/12, NJW - R R 2013, 1336 Rn. 9 f. mwN). Entsprechendes gilt für den Fall , dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung nic ht mehr zur Vornahm e der Handlung verpflichtet ist, wenn der vollstreckbare A n spruch wie hier durch Zeitablauf erloschen ist. b) Der Anspruch auf Erstellung eines Wirtschaftsplans für ein Kalende r- jahr erlischt mit dem Ablauf dieses Kalenderjahres. Mit dem Ablauf des K ale n- derjahres endet die Pflicht zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans und en t steht die Pflicht zur Aufstellung einer Jahresabrechnung (vgl. P a landt/Bassenge aaO § 28 WEG Rn . 1; vgl. Bärmann/Becker aaO § 28 Rn. 55). Der titulierte A n- spruch auf Erstellung e ines Wirtschaftsplans für das Kalenderjahr 2014 war d a- nach bereits erloschen, als die Gläubiger am 20. April 2015 ihren Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt haben. c) Es kommt im vorliegenden Fall daher nicht darauf an, ob die titulie r te Verpflicht ung zur Aufstellung eines Wirtschaftsplan s grundsätzlich nach § 887 Abs. 1 ZPO und nicht nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO vollstreckbar ist , weil der Wirtschaftsplan keine konkludente Verwaltererklärung über Richtigkeit oder Vollständigkeit erfordert (vgl. Pal andt/Bassenge aaO § 28 WEG Rn. 1 ; Bä r- mann/Becker aaO § 28 Rn. 53 ). Es kommt ferner nicht darauf an, ob - wie das Beschwerdegericht angenommen hat - die titulierte Verpflichtung zur Aufste l- 31 32 33 34 - 14 - lung eines Wirtschaftsplans jedenfalls dann nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu vollstreck en ist, wenn dieser Wirtschaftsplan auch aus den Ausgaben des Vo r- jahres zu entw i ckeln ist. IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss de s B e- schwerdegerichts auf Kosten der Gläubiger ( § 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 19.06.2015 - 63 C 885/14 WEG - LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2015 - 19 T 311/15 - 35
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