ECLI:DE:BGH:2017:301117BIZB5.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 5/17 vom 30 . November 201 7 in de r Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 802f Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1, §§ 191, 185, 186 Abs. 1 Satz 1 Der Gerichtsvollzieher kann die öffentliche Zustel lung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bewilligen. BGH, Beschluss vom 30. November 2017 - I ZB 5/17 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30 . November 201 7 durch den Vorsitzen den Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert , Dr. Kirchhoff , Prof. Dr. Koch und die Richterin Dr. Marx beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. D e- zember 2016 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - Frankfurt am Main vom 6. Juni 2016 abgeändert . Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die vom Gläubiger bea n- tragte Bewi lligung der öffentliche n Zustellung der Ladung des G e- schäftsführers der Schuldnerin zum Termin zur Abgabe der Ve r- mögensauskunft nicht mit der Begründung zu ver weigern, eine solche Zustellung sei nicht möglich . Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tr a gen. Gründe: I. D er Gläubiger be auftragte den Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung einer titulierten Geldforderung gegen die Schuldnerin , eine G esellschaft mit b e- schränkter Haftung . Der Gerichtsvollzieher konnte dem Geschäftsführer der Schuldne rin die Ladung zum Termin zu r Abgabe der Vermögensauskunft w e der 1 - 3 - unter der inländischen Anschrift der Schuldnerin noch unter der im Handelsr e- gister eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Schuldnerin zuste l len . Der Gläubiger beantragte da raufh in beim Gerichtsvollzieher die öffentl i- che Zustellung der Ladung des Geschäftsführers der Schuldnerin zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Der Gerichtsvollzieher lehnte diesen A n- trag mit der Begründung ab, eine solche Zustellung sei nicht möglich. Mit se i ner dagegen eingelegten Erinnerung hat der Gläubiger beantragt, den Gerichtsvol l- zi eher anzuweisen, dem Geschäftsführer der Schuldnerin die Ladung zum Termin öffentlich zuzustellen. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewi e- sen. Die sofortige B e s chwerde des Gläubigers ist ohne Erfolg geblieben (LG Frankfurt am Main, BeckRS 2016, 123722) . Mit seiner vom Beschwerdeg e richt zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolg t d er Gläubiger seinen A n trag weiter. II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, eine öffe ntliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft sei nicht möglich. Die vom Gerichtsvollzieher zu veranlassende Ladung zum Termin erfordere eine Zustellung im Parteibetrieb. Das System der Parteizustellung kenne - a n- ders als das Sy stem der Amtszustellung - keine öffentliche Zustellung. Eine ö f- fentliche Zustellung bedürfe der gerichtlichen B e willigung. Da das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft gän z lich dem Gerichtsvollzieher übertragen und d ieser selbst kein Gericht sei, sei eine Bewilligung der öffentlichen Zuste l- lung weder durch den Gerichtsvollzieher noch durch das Vollstreckungsgericht möglich. I II. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statt - haft ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und a uch sonst zulä s sig ( § 575 ZPO ) . I n der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Mit der vom Beschwerdeg e- richt gegebenen Begründung kann der Antrag des Gläubigers nicht abg e lehnt 2 3 4 - 4 - werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann der Gerichtsvol l- zieher die öff entliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Ve r- mögensauskunft bewilligen . 1. Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine Beitreibung von Geldforderungen hin ( § 802a Abs. 1 ZPO). Er ist auf Grund eines entsprechenden Vollstr e- ckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung befugt, eine Verm ö gensauskunft des Schuldners einzuholen ( § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt er dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen; zugleich b estimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Te r- min zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume ( § 802f Abs. 1 ZPO ). Die L a dung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Schuldner nach § 802f Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO zuzustellen , auch wenn dieser einen Pr o zessbevollmächtigten bestellt hat . 2. Hinsichtlich des Verfahrens bei Zustellungen unterscheidet die Zivi l- prozessordnung zw i schen Zustellungen von Amts wegen (§ § 166 bis 190 ZPO) und Zustellungen auf Betreiben der Parteien (§ § 191 bis 195 ZPO). Ist eine Z u- stellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden nach § 191 ZPO die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entspr e- chende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften A b- weichungen erg e ben. Bei der Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft handelt es sich um eine - nach § 802f Abs. 4 S atz 1 ZPO vorgeschriebene - Zustellung auf Betreiben der Parteien (OLG Stuttgart, NJW 2015, 2513). D er Gerichtsvollzieher holt die Vermögensauskunft des Schuldners nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags des Gläub igers ein . Die Zustellung der Ladung des 5 6 - 5 - Schuldners zum Te r min zur Abgabe der Vermögensauskunft ist danach Teil des vom Gläubiger b e triebenen Vollstreckungsverfahrens. Danach finden auf diese Zustellung die Vorschriften der § § 166 bis 190 ZPO entsprechende A n- wendung, soweit sich aus den Vorschriften der § § 191 bis 195 ZPO keine A b- weichungen erg e ben. 3. Aus den Vorschriften der § § 191 bis 195 ZPO erg ibt sich insofern eine Abweichung von den Vorschriften der § § 166 bis 190 ZPO , als Zustellungen von Amts we gen durch die Geschäftsstelle oder im Auftrag der Geschäftsstelle durch die Post oder einen Justizbediensteten ( § 168 Abs. 1 ZPO) oder im Au f- trag des Prozessgerichts durch einen Gerichtsvollzieher oder eine andere B e- hörde ( § 168 Abs. 2 ZPO) auszuführen sin d. Dagegen erfolgen Zustellungen auf Betreiben der Parteien nach § 192 Abs. 1 ZPO im Auftrag der Partei en durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der § § 193 und 194 ZPO . Die bei a n waltlich vertretenen Parteien nach § 195 ZPO grundsätzlich zulässige Form der Parteizustellung durch Zustellung von Anwalt zu Anwalt kommt für die Z u- stellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht in B e tracht, weil diese Ladung nach § 802f Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO dem Schuldner auch dann persönlich zuzu stellen ist, wenn er einen Prozessbevol l- mächtigten bestellt hat. 4. Ist der Gerichtsvollzieher von einer Partei mit der Zustellung beau f- tragt, kann er die Zustellung nach Maßgabe der § § 193 und 194 ZPO entweder selbst ausführen oder die Post mit der Aus führung der Zustellung beau f tragen. Für die Ausführung dieser Zustellung finden die für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Danach ist insb e- sondere eine Ersatzzustellung (§§ 178 ff. ZPO) zulässig (vgl. Begrü n dung z um Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstr e- ckung, BT - Drs.16/10069, S . 27) . Darüber hinaus ist der Geri chtsvollzi e her nach 7 8 - 6 - § 191 ZPO in entsprechender Anwendung von § § 185, 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO be fugt , die öffentliche Zust ellung der Ladung des Schuldners zum Te r min zur Abgabe der Verm ö gensauskunft zu bewilligen . a) Nach § 185 ZPO kann die Zustellung in näher bezeichneten Fällen, in denen eine Zustellung in anderer Weise nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht, du rch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen. Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entsche i det nach § 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Prozessgericht. b) Die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft kann in entspreche nder Anwendung von § 185 ZPO öffentlich zugestellt werden ( AG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2017 - 29b M 757/17, juris Rn. 4 bis 13; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 802f Rn. 3; Zöller /Stöber , ZPO, 31. Aufl., § 191 Rn. 2; Rohe in Wieczorek/Schütze , ZPO, 4. Aufl., § 191 Rn. 8; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 191 Rn. 5 ; MünchKomm.ZPO /Häublein , 5. A ufl., § 191 Rn. 2; Dörndorfer in Vor werk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand : 15. Se p tember 2017, § 191 Rn. 4 ). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung einer Ladung zum Termin zur Abgabe der Verm ö- gensauskunft nicht mit der Erwägung verneint werden, das System der Parte i- zustellung kenne - anders als das System der Amtszustellung - keine öffentliche Zustellu ng. Nach § 191 ZPO finden die Vorschriften über die Zuste l lung von Amts wegen für die Zustellung auf Betreiben der Parteien grundsätzlich en t- sprechende Anwendung. Allein der Umstand, dass die Besti m mungen über die öffentliche Zustellung unmittelbar allein auf Amtsz ustellungen anwen d bar sind, steht ihrer entsprechenden Anwendung auf Parteizustellungen daher nicht en t- gegen. Eine öffentliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der 9 10 11 - 7 - Vermögensauskunft muss unter den Voraussetzungen des § 185 ZPO grun d- sätz lich möglich sein, weil der Schuldner es ansonsten in der Hand hätte, die Durchsetzung der titulierten Forderung zu verhindern oder zu erschweren, i n- dem er d ie Zustellung der Ladung ver eitel t und damit den Erlass eines Haftb e- fehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ( § 802g ZPO) und d ie Anordnung seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ( § 882c ZPO) unmöglich macht . c) Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft entscheidet in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Gerichtsvollzieher und nicht das Vollstreckungsgericht ( AG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2017 29b M 757/17, juris Rn. 14 bis 4 2; LG Detmold, JurBüro 2017, 45 ). D e r Zivilprozessordnung ist entg egen der Ansicht des Beschwerdeg e- richts nicht zu entnehmen, dass eine öffentliche Zustellung stets einer gerichtl i- chen Bewilligung bedarf . Nach der am 26 . November 201 6 in Kraft getretenen Regelung des § 882c Abs. 2 Satz 3 ZPO entscheidet - abweichend von § 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO - der Gerichtsvollzieher über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerve r- zeichnis. Bei der vom Gerichtsvollzieher zu bewirkenden Zustellung der Eintr a- gungsanor d nung han delt es sich zwar um eine Zustellung von Amts wegen und nicht um eine Zustellung im Parteibetr ie b ( § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. R e- gierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung [EU] Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessua ler Vorschriften [EuKoPfVODG], BT - Drs. 18/7560, S. 39 ; vgl . ferner BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14, NJW 2016, 876 Rn. 22 und 32) . Daraus folgt jedoch nicht, dass dem Gerichtsvollzieher die Bewilligung der öffentlichen Z u- stellung eines i m Parteibetrieb zuzustellenden Schriftstücks verwehrt ist. 12 13 - 8 - Für eine Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers zur Bewilligung der öffen t- lichen Zustellung spricht die - auch der Bestimmung des § 882c Abs. 2 Satz 3 ZPO zugrunde liegende - Erwägung, dass die öffentliche Zustellung nach der System a tik der Zustellungsvorschriften grundsätzlich von der Stelle angeordnet wird, deren Entscheidung zuge stellt werden soll, und eine funktionelle Zustä n- digkeit des Vollstreckungsgerichts das Verfahren unnötig in die Läng e ziehen würde (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Veror d- nung [EU] Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vo r- schriften [EuKoPfVODG], BT - Drs. 18/7560, S. 39 ; vgl. we i ter LG Berlin, DGVZ 2014, 19, 20; Büttner, DGV Z 2013, 123, 125 ). IV. Danach sind auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers der B e- schluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers der Beschluss des Amtsgerichts a bzuändern . Der Gerichtsvol l- zieher ist anzuweisen, die vom Gläubiger beantragte Bewilligung der öffentl i- chen Zustellung der Ladung des Geschäftsführers der Schuldnerin zum Te r min zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht mit der Begründung zu verwe i gern, eine solche Zustellung sei nicht möglich . Der Gerichts vollzieher wird zu prüfen h a ben, ob d ie Voraussetzungen des § 185 ZPO für eine öffentliche Zustellung der Ladung erfüllt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZB 5/17, j u- ris). 14 15 - 9 - IV. Die Kostenen t scheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Büscher Scha ffert Kirchhoff Koch Marx Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.06.2016 - 82 M 3658/16 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.12.2016 - 2 - 9 T 350/16 - 16
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